Page 16

photovoltaikanlagen auf deponien

Zulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Eine Möglichkeit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit liegt darin, dass es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und den Vorgaben des Bebauungsplans entspricht. Im Bereich planfestgestellter Deponien liegt in der Regel allerdings kein Bebauungsplan vor, der die Errichtung von Photovoltaikanlagen vorsieht. Zur Schaffung dieser planungsrechtlichen Möglichkeit ist daher dann die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Soweit ein Flächennutzungsplan als höherrangige Planungsebene dem entgegensteht, ist dieser ebenfalls zu ändern. Zulässigkeit im Außenbereich Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Bebauungsverbot im Außenbereich besteht allerdings für privilegierte Anlagen nach § 35 Abs. 1 und für sonstige Vorhaben unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen ist nicht von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB erfasst. „Sonstige“ (d.h. nicht privilegierte) Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Öffentliche Belange sind nach § 35 Abs. 3 insbesondere dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Nr. 1), oder eines sonstigen Plans, insbesondere u.a. des Abfallrechts (Nr. 2) widerspricht. Für Bauvorhaben im Bereich planfestgestellter oder plangenehmigter Deponien bedeutet dies, dass die Funktion der Deponie durch die Errichtung und den Betrieb der baulichen Anlage nicht in Frage gestellt wird und ihre Zweckbestimmung unangetastet bleibt. Steht die Errichtung der baulichen Anlage hingegen mit der besonderen Zweckbestimmung der planfestgestellten oder plangenehmigten Nutzung nicht im Einklang, so folgt aus dem Fachplanungsprivileg des § 38 Satz 1 BauGB, dass diese Anlagen im Bereich des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung nicht zugelassen werden dürfen. Erforderlich ist also, dass bei entgegenstehendem Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung der Planungsträger zunächst die für die bauliche Anlage vorgesehene Fläche entlässt, um der Gemeinde die Wahrnehmung ihrer Planungshoheit zu ermöglichen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit bemisst sich sodann wiederum nach den §§ 29 ff. BauGB. Die Zulassung des Vorhabens im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB ist dann zulässig, soweit öffentliche Belange auch im Übrigen nicht beeinträchtigt sind. Als öffentliche Belange sind insbesondere auch die Schutzgüter des § 15 Abs. 2 KrWG zu beachten. Zukünftige Verfahren Für zukünftige Deponiezulassungen wird empfohlen, auch die Möglichkeit der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung nach Stilllegung der Deponie in die Stilllegungskonzeption aufzunehmen. 16


photovoltaikanlagen auf deponien
To see the actual publication please follow the link above