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Bodenordnung
Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz
Das Land Nordrhein-Westfalen wird im Allgemeinen als Industrieland wahrgenommen; gleichwohl werden 75% der Landesfläche land- und forstwirtschaftlich genutzt. Nordrhein-Westfalen ist damit auch ein bedeutendes Agrarland.
Durch das Nebeneinander dicht besiedelter Ballungsräume und ländlicher Bereiche konkurrieren die Flächenansprüche beispielsweise für Siedlung, Gewerbe, Verkehr, Hochwasserschutz oder Rohstoffgewinnung mit der Land- und Forstwirtschaft.

Beispiel: Ortsumgehung Rommerskirchen (B59n) im Rheinland
Beispiel: Renaturierung der Berkelaue im WestmünsterlandZum Ausgleich dieser Interessen kann es so erforderlich sein, die Eigentumsverhältnisse an ländlichem Grundbesitz durch eine Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz neu zu ordnen und die ländliche Infrastruktur (Straßen, Wege, Gewässer) anzupassen.
Das NRW-Landwirtschaftsministerium fördert die Entwicklung wirtschaftsstarker ländlicher Räume und stellt mit der ländlichen Bodenordnung ein wirksames Instrument zur Verfügung, mit dem sowohl die Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gestärkt als auch sonstige flächengebundene Entwicklungsziele (beispielsweise der Schutz der natürlichen Lebensgrundlage) für die ländlichen Räume realisiert werden können.
Durch die ländliche Bodenordnung werden- Grundstücke nach Lage, Form und Erschließung für eine zeitgemäße Bewirtschaftung neugestaltet,
- die agrarische oder forstwirtschaftliche Infrastruktur verbessert,
- Landnutzungskonflikte, z.B. zwischen Landwirtschaft, Infrastruktur, Siedlung oder Umweltschutz, durch Interessenausgleich aufgelöst oder
- flächenbeanspruchende Großvorhaben „aus einem Guss“ eigentumsrechtlich vorbereitet und
- schließlich flächenrelevante Dorfentwicklungsprozesse bodenordnerisch begleitet.
In Bodenordnungsverfahren werden treuhänderisch die Interessen der Grundeigentümer und sonstigen Rechtsinhaber wahrgenommen. Die Flurbereinigungsbehörden sehen sich dem Kooperationsprinzip verpflichtet und treten für Bürgernähe ein. In diesem Sinne werden in Bodenordnungsverfahren
- frühzeitig und weitestgehend die Öffentlichkeit und insbesondere die Betroffenen in die Planungsprozesse einbezogen,
- objektive und neutrale Interessenabwägung gewährleistet und
- dafür Sorge getragen, dass Enteignungen für Dritte (z.B. Straßenbau) vermieden werden können.
Die Bodenordnungsverfahren sind so konzipiert, dass sie zügig durchführbar sind.
In Nordrhein-Westfalen leiten die Bezirksregierungen dieses Verfahren als Flurbereinigungsbehörde. Grundlage bilden das Flurbereinigungsgesetz (
FlurbG) und das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (
AG FlurbG NRW).Derzeit werden im Land Nordrhein- Westfalen in ca. 220 Bodenordnungsverfahren ca. 163.000 ha neu geordnet.
Weitere Informationen zum Thema:
- Geoinformationssystem für die Integrierte ländliche Entwicklung (
GISILE) - Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Landentwicklung (
ArgeLandentwicklung) - Bezirksregierung Arnsberg –
Dezernat 33 - Bezirksregierung Detmold –
Dezernat 33 - Bezirksregierung Düsseldorf –
Dezernat 33 - Bezirksregierung Köln –
Dezernat 33 - Bezirksregierung Münster –
Dezernat 33
