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Verfahrensarten

Regelflurbereinigung (nach §§ 1und 37 FlurbG)

Die Regelflurbereinigung ist das umfassendste Instrument zur Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung des ländlichen Raumes. Verwirklicht werden können insbesondere Maßnahmen des ländlichen Wegebaus, der Wasserwirtschaft, der Dorferneuerung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes. Daneben können im Rahmen der Neuordnung des Grundbesitzes auch die notwendigen Flächen für die Erstellung öffentlicher Anlagen (z.B. Gemeindestraßen) bereitgestellt werden, soweit damit keine Enteignungen verbunden sind. Die rechtlichen Verhältnisse werden geordnet. Der große Vorteil solcher Verfahren liegt in der zeitlichen und räumlichen Konzentration aller Maßnahmen zur Verwirklichung agrar-, umwelt- und raumordnungspolitischer Ziele.


Vereinfachte Flurbereinigung zur Landentwicklung (nach § 86 FlurbG)

Vereinfachte Flurbereinigungen sind möglich, um

  • Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen
  • Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch die Herstellung von Infrastrukturanlagen (z.B. Straßen) entstanden sind
  • Landnutzungskonflikte (z.B. Nutzungskonflikte Landwirtschaft/Naturschutz oder Landwirtschaft/Städtebau) aufzulösen oder
  • anlassbezogene Neuordnungen kleineren Umfanges oder in bereits flurbereinigten Gebieten durchzuführen.

Bei vereinfachten Flurbereinigungen gelten Sondervorschriften, die zur Vereinfachung und Beschleunigung des Ablaufes beitragen. So kann z.B. auf die Erstellung eines gesonderten Planes für neu zu schaffende Wege, Gewässer und landschaftsgestaltende Anlagen verzichtet werden.


Unternehmensflurbereinigung (nach § 87 FlurbG)

Unternehmensflurbereinigungen werden durchgeführt, um bei größeren öffentlichen Baumaßnahmen (z.B. Bau von Straßen und Autobahnen, Wasserstraßen, Eisenbahnstrecken, Flugplätzen) den Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, z.B. Zerschneidung des vorhandenen Wegenetzes oder landschaftlicher Strukturen, zu vermeiden, zu heilen oder zu vermindern. Solche Verfahren setzen voraus, dass eine Enteignung für die geplante Maßnahme zulässig ist und die Enteignungsbehörde einen Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens gestellt hat.
Der Ablauf der Unternehmensflurbereinigung entspricht im Wesentlichen dem der Regelflurbereinigung. Allerdings sind bei der Unternehmensflurbereinigung unter bestimmten Voraussetzungen Geldentschädigungen an Stelle der gleichwertigen Landabfindung zulässig. Die Erfahrungen zeigen, dass aber in der Regel eine gleichwertige Landabfindung gewährleistet werden kann.


Beschleunigte Zusammenlegung (nach § 91 FlurbG)

Beschleunigte Zusammenlegungen werden durchgeführt, um eine rasche Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft herbeizuführen oder um notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen. In der Regel kann bei diesen Verfahren auf die Anlage eines neuen Wege- und Gewässernetzes verzichtet werden und die Zusammenlegung durch den Austausch ganzer Grundstücke erreicht werden.


Freiwilliger Landtausch (nach § 103a FlurbG)

Um ländliche Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur oder aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege neu zu ordnen, kann auch ein freiwilliger Landtausch durchgeführt werden. Die Durchführung setzt einen Antrag der Tauschpartner voraus und ist nur möglich, wenn alle betroffenen Grundstückseigentümer und die Inhaber von Rechten an den Grundstücken mit den zu treffenden Regelungen einverstanden sind. In der Regel werden dabei nur ganze Grundstücke getauscht.


Gemeinheitsteilung (nach Gemeinheitsteilungsgesetz - GtG)

Gemeinheitsteilungen werden durchgeführt zur

  • Ablösung der auf altem Herkommen beruhenden und als Dienstbarkeiten auf dem Grundeigentum lastenden Nutzungsberechtigungen
  • Teilung von Grundstücken, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen und nach altem Herkommen gemeinschaftlich genutzt werden

Für die Durchführung solcher Verfahren gelten die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes weitestgehend sinngemäß.


Zusammenlegung von Waldgenossenschaften (nach §§ 26 ff Gemeinschaftswaldgesetz – GWG)

Mehrere Waldgenossenschaften und Gesamthandsgenossenschaften können im Interesse einer besseren forstlichen Bewirtschaftung und einer erleichterten Verwaltung auf gemeinsamen Antrag zu einer Waldgenossenschaft und einer Gesamthandsgenossenschaft zusammengelegt werden. Für die Durchführung dieser Verfahren werden die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß angewandt.

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