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Cross Compliance

Cross Compliance:
Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beantragung von EU-Direktbeihifen oder flächengebundener Agrarumweltmaßnahmen

Seit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2005 wird der Erhalt von Direktzahlungen und seit 2007 auch der Bezug von Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) gebunden. Das bedeutet, dass Landwirten die Beihilfen nur dann ungekürzt gewährt werden, wenn sie die Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten, Anforderungen im Bereich der Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit einhalten und Aspekte der Tiergesundheit und des Tierschutzes beachten. Die Erfüllung dieser Auflagen als Voraussetzung für den ungekürzten Erhalt der Beihilfen wird als Cross Compliance (Überkreuzverpflichtung) bezeichnet.

Rechtsgrundlage für Cross Compliance ist die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jan. 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Im Anhang II dieser Verordnung sind in einer Liste 18 bindende europäische Grundanforderungen in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz zusammengefasst und im Anhang III die verbindlichen und fakultativen Standards für die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festgelegt. Die konkreten Verpflichtungen aus Anhang III ergeben sich in Deutschland aus dem Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.

Die Verfahren für die Durchführung von Kontrollen auf Einhaltung der Cross-Compliance-Anforderungen sowie die Kürzung der Prämien bei festgestellten Verstößen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelt. In einem systematischen Verfahren werden jährlich mindestens 1% der Betriebe, die Beihilfeanträge gestellt haben, einer Kontrolle unterzogen. Darüber hinaus können im Rahmen weiterer Fachrechtskontrollen oder anlassbezogen weitere Cross-Compliance-Verstöße festgestellt werden, die genau so wie die systematisch festgestellten geahndet werden.

In Nordrhein-Westfalen werden systematische Cross-Compliance-Kontrollen von zwei Behörden durchgeführt. Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind zuständig für alle Standards und Anforderungen, die sich auf die Tierhaltung oder die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit beziehen. Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter ist zuständig für alle Standards und Anforderungen, die sich auf die Bewirtschaftung oder den Zustand von landwirtschaftlichen Flächen beziehen.

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