Navigation

Direktlinks Zum Inhalt springen. | Zur Seitennavigation springen. |
Farbleiste: dunkelblau = Klima, blau = Umwelt, grün = Naturschutz, orange = Verbraucherschutz, dunkelorange = Landwirtschaft
31.10.2011

Pressemitteilung

Schutz vor Legionellen: Neue Kontrollpflichten für Betreiber von großen Trinkwasser-Anlagen

Am 1. November tritt die novellierte Bundes-Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in Kraft. Die wichtigste Änderung ist ein neu festgelegter technischer Maßnahmenwert für Legionellen. Daraus ergibt sich eine Kontrollpflicht für Betreiber von Großanlagen für die Warmwasseraufbereitung. Alle Trinkwasser-Installationen mit einem Warmwasserbehälter größer 400 Liter oder Wasserleitungen in denen sich mehr als drei Liter Wasser von der Warmwassererzeugung bis zum Wasserhahn befinden, müssen einmal jährlich überprüft werden.

Eine Infektionsgefahr durch Legionellen besteht durch das Einatmen kleinster Tröpfchen, sogenannter Aerosolen in Anlagen wie Duschen oder anderen Einrichtungen, in denen es zur Vernebelung des Wassers kommt. „Jährlich erkranken in Deutschland schätzungsweise über 30.000 Menschen an einer durch Legionellen verursachten Lungenentzündung, 2000 Menschen sterben daran,“ erläuterte Umwelt- und Verbraucherschutzminister Johannes Remmel. „Die verpflichtende Untersuchung auf Legionellen im Trinkwasser ist deshalb eine notwendige und sinnvolle Vorsorgemaßnahme.“

In selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhäusern mit kleineren Anlagen zur Warmwasseraufbereitung muss das Trinkwasser nicht auf Legionellen untersucht werden. Ebenso ausgenommen sind Häuser mit dezentralen Warmwasseranlagen wie Durchlauferhitzern. Hier ist das Risiko einer Legionellen-Belastung sehr gering und rechtfertigt damit keine regelmäßige Überwachung der Anlagen. Die Gefahr einer Kontamination mit Legionellen in der Trinkwasserinstallation besteht vor allem dort wo Trinkwasser längere Zeit im Rohrleitungssystem stagniert und sich ein Biofilm bilden kann. Wurden Leitungen länger nicht benutzt, sollte deshalb das Wasser bei der ersten Benutzug länger laufen gelassen werden, um den Biofilm rauszuspülen.

Ein weiteres Problem ist eine geringere Vorhaltetemperatur des Warmwassers, in dem sich Bakterien rasch vermehren können. Die Vorhaltetemperatur sollte deshalb mindestens 55 Grad Celsius betragen. Dann können sich Legionellen nicht mehr vermehren. „Der Ansatz Warmwasser bei geringen Temperaturen vorzuhalten spart zwar Energie, kann aber zu Lasten der Gesundheit gehen“, so Minister Remmel. „Die Betreiber von Großanlagen zur Warmwasseraufbereitung sollten deshalb hier nicht am falschen Ende sparen, denn die Gesundheit geht vor.“

Mit Inkrafttreten der TrinkwV 2001 bestehen eine Untersuchungs- sowie Anzeigepflicht. Der Unternehmer oder Inhaber einer Großanlage zur Warmwasseraufbereitung hat den Bestand dem zuständigen kommunalen Gesundheitsamt anzuzeigen. Der Untersuchungspflicht muss er ohne weitere Aufforderung durch das Gesundheitsamt selbständig nachkommen. Der Betreiber ist verpflichtet, alle Untersuchungsergebnisse schriftlich zu dokumentieren. Spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung sind die Ergebnisse an das Gesundheitsamt zu schicken.

Werden technischen Maßnahmenwerte erreicht oder überschritten ist der Betreiber dazu verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren. Es ist sinnvoll, das untersuchende Labor mit der Meldung der Ergebnisse an das zuständige Gesundheitsamt zu beauftragen. Damit ist gewährleistet, dass beim Überschreiten von Grenzwerten eine unmittelbare Meldung erfolgt. Werden die nach TrinkwV 2001 festgelegten Parameter nicht eingehalten, leitet das zuständige Gesundheitsamt umgehend die erforderlichen Maßnahmen ein.

Weitere Informationen:

Seite drucken Seite drucken Seite versenden Seite versenden Seite merken Seite merken