Navigation
Eingriffe in Natur und Landschaft
Jeden Tag wird in NRW ein weiteres Stück Landschaft, ein weiteres Stück Natur auf verschiedene Weise derart in Anspruch genommen, dass Lebensräume von Pflanzen und Tieren verändert , zum Teil sogar unwiederbringlich zerstört werden. Die nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden wachsen zunehmend und dehnen sich in die freie Landschaft aus. Die Gründe hierfür sind für den Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen bedeutend: Neuausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten, Verbesserung der Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen (z.B. Ortsumgehungen), wachsende Wohnbebauung.
Vor diesem Hintergrund muss für die Entwicklung und den Aufschwung Nordrhein-Westfalens das Ziel heißen: Nachhaltigkeit. Das heißt, dass die ökonomische und soziale Entwicklung in Einklang stehen muss mit ökologischen Erfordernissen. NRW muss seine vielfältigen Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten und seine abwechslungsreichen Kulturlandschaften für die künftigen Generationen erhalten.
Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§§ 14 ff. BNatSchG) und auf Landesebene nach dem Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (§§ 4 bis 6) ist das Instrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur nachhaltigen Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes bei Eingriffen.
Was genau sind Eingriffe in Natur und Landschaft? Es sind Vorhaben, die die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändern und dadurch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (das Zusammenwirken von Boden, Wasser, Luft/Klima, Fauna und Flora sowie ihrer Wechselwirkungen) oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Dazu zählen unter anderem der Bau von Straßen, Eisenbahnlinien, Müllverbrennungsanlagen, Deponien und Gebäuden, der Ausbau von Gewässern, der Abbau von Kies, Sand, Ton oder Gestein und die Rodung von Wald.
Für die Eingriffsregelung gilt das Verursacherprinzip. Das bedeutet, derjenige der ein Vorhaben plant, ist dazu verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Und immer dann, wenn sich die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht vermeiden lassen, ist nach einer sinnvollen Kompensation zu suchen, damit sich die Qualität von Natur und Landschaft insgesamt nicht verschlechtert. Solche Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können beispielsweise die Anlage einer Streuobstwiese ebenso sein wie die Schaffung eines Kleingewässers.
Die Eingriffsreglung regelt das Verfahren bei Eingriffen. Standardisierte
Bewertungsverfahren helfen Art und Umfang von Einriff und Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu ermitteln.
