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Landschaftsplanung

Landschaft. Foto: Norbert Senser / panthermedia.net

Die Landschaftsplanung ist das zentrale Planungsinstrument zur Umsetzung der Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes. Dafür wird der aktuelle Zustand von Natur und Landschaft analysiert und bewertet, Ziele für den jeweiligen Planungsraum werden bestimmt und konkrete Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt und umgesetzt. Bürgerinnen und Bürger können sich an der Landschaftsplanung vor Ort beteiligen.


Vorsorgeorientiert

Die Landschaftsplanung ist vorsorgeorientiert und soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten und wiederherzustellen. Die Landschaftsplanung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen. Über die Landschaftsplanung definiert und koordiniert der Naturschutz seine räumlichen Ziele und Grundsätze auf örtlicher und überörtlicher Ebene und setzt sie auf der Ebene der Kommunalen Landschaftspläne (LP) als Satzung der Kreise und kreisfreien Städte eigenständig um.

Neue Aufgaben für die Landschaftsplanung

In den letzten Jahren hat sich das Aufgabenfeld der Landschaftsplanung erweitert. So wurden zum Beispiel Schutzgebiete und Maßnahmen zur Umsetzung der europäischen Richtlinie "Natura 2000" oder Vorschriften zum Biotopverbund über die Landschaftsplanung umgesetzt. Darüber hinaus dient die Landschaftsplanung stärker als zuvor der Umweltinformation. Über die fast flächendeckend in Nordrhein-Westfalen vorhandenen Landschaftspläne erhalten interessierte Bürgerinnen und Bürger jederzeit Informationen über den aktuellen Zustand von Natur und Landschaft und die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft.


Wie arbeitet die Landschaftsplanung?

Gegenstand der Landschaftsplanung ist zunächst die Analyse und Bewertung des aktuellen Zustandes des Naturhaushaltes und der Auswirkungen vorhandener und absehbarer Nutzungen im Plangebiet. Aus diesen Grundlagendaten werden unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben (Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz) sowie übergeordneter Planwerke (Landesentwicklungsplan, Regionalpläne) die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum entwickelt, räumlich dargestellt und präzise begründet.

Im nächsten Schritt erfolgt die Festsetzung der erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den untersuchten Landschaftsraum. Auch für andere Entscheidungen, die sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, sind die Daten aus der Analyse des Naturhaushaltes hilfreich.


Wie wird der Landschaftsplan aufgestellt, wie kann man sich beteiligen?

Da der Kommunale Landschaftsplan als Satzung der Kreise und kreisfreien Städte rechtsverbindliche Regelungen zum Beispiel für Schutzgebiete trifft, gelten für seine Aufstellung ähnliche Vorschriften wie zum Beispiel für die Bauleitpläne der Städte und Gemeinden. Im Landesnaturschutzgesetz und der entsprechenden Durchführungsverordnung ist deshalb das Verfahren zur Aufstellung der Landschaftspläne genau festgelegt.

Über die darin vorgeschriebenen Mindestbeteiligungsvorgaben (frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und öffentliche Bekanntmachung) hinaus richten die Träger der Landschaftsplanung häufig Arbeitsgruppen ein, die sich auf bestimmte Fragestellungen spezialisieren. In der Regel sind Vertreterinnen und Vertreter der Flächeneigentümer und -bewirtschafter und/oder der Naturschutzverbände in solchen Arbeitskreisen vertreten. Da die Landschaft oft aber auch Erholungsraum für die im Planungsraum oder unmittelbar benachbart lebenden Bürger ist, macht es Sinn, dass diese sich ebenfalls für die Landschaftsplanung engagieren. Informationen zum Erarbeitungsstand und Inhalt der Landschaftspläne können beim Träger der Landschaftsplanung (Kreis oder kreisfreie Stadt) erfragt werden oder sind häufig auch im Internetauftritt des Trägers unmittelbar zugänglich.


Naturschutzverwaltung in NRW

Die Naturschutzverwaltung ("Naturschutzbehörden") ist in Nordrhein-Westfalen dreistufig aufgebaut. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz ist oberste Naturschutzbehörde. Den Bezirksregierungen obliegt als Mittelinstanz die Funktion der höheren Naturschutzbehörde. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Funktion der unteren Naturschutzbehörde wahr.

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