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Recht

Das neue Naturschutzrecht in Nordrhein-Westfalen

Am 1. März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz in Kraft getreten. Anders als sein Vorgänger ist es kein Rahmengesetz; vielmehr gelten die Regelungen in den Ländern grundsätzlich unmittelbar.

Allerdings hat der Bundesgesetzgeber in zahlreichen Länderöffnungsklauseln vorgesehen, dass bestimmte naturschutzrechtliche Vorschriften der Länder weiterhin gelten.
Die folgende Synopse zeigt als Vollzugs- und Anwendungshilfe auf, welche Regelungen des Bundes- bzw. Landesrechts anzuwenden sind. Die Synopse beinhaltet bereits die neuen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes (LG), die am 31. März 2010 in Kraft getreten sind.

Diese Vorschriften betreffen in erster Linie die Eingriffsregelung, z. B. die Beibehaltung der Listen, die bestimmen, was als Eingriff gilt, Vorgaben zur Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen sowie Regelungen für die Zahlung und Verwendung des Ersatzgeldes (§§ 4, 4a und 5 LG).
Damit werden im Wesentlichen die Bestimmungen der Novelle des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes im Jahr2007 aufrecht erhalten, die ansonsten weggefallen wären. Darüber hinaus wurde eine Regelung neu aufgenommen, wonach bestimmte Naturschutzmaßnahmen, die einem Projekt zuzurechnen sind, die Zulässigkeit dieses Projekts bewirken können (§ 48d LG).

  • Eine Lesefassung des Bundesnaturschutzgesetzes unter Berücksichtigung der weiterhin geltenden Vorschriften des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen kann hier geladen werden: (PDF - Link öffnet in neuem Fenster PDF, 758 KB)

Fischereirecht

  • Das Landesfischereigesetz, die Fischereiordnung und weitere fischereirechtliche Normen lesen Sie Interner Link hier.

Forstrecht


Jagdrecht


Eine Zusammenstellung weiterer Rechtsnormen zum Thema Naturschutz und Landschaftspflege finden Sie auf den Externer Link - öffnet in neuem Fenster Internet-Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

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