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Landesabfallgesetz / Kreislaufwirtschaftsgesetz
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Am 1. Juni 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes in Kraft getreten. Das NRW-Umweltministerium hat in einem Erlass vom 29. Mai 2012 auf besondere Punkte zum Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hingewiesen, die auch für Unternehmen, Gewerbetreibende, Verbände oder Privatpersonen von Interesse sein können, u.a.:
- Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen sind der Kommune nun vorher anzuzeigen
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler unterliegen einer weitergehenden Erlaubnispflicht
- Die Zuständigkeit der unteren Umweltschutzbehörden - das sind die Kreise und kreisfreien Städte - für den Vollzug der abfallrechtlichen Bestimmungen bleibt grundsätzlich bestehen
- Abfälle aus privaten Haushalten sind weiter grundsätzlich den Kommunen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen
Weitere Informationen:
Erlaß zum Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (PDF, 68 KB)
Anhang: Abfallrechtliche Einstufung von Landschaftspflegematerial (PDF, 27 KB)
Anhang: Anzeige- und Genehmigungspflichten nach den §§ 53 und 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (PDF, 1,3 MB)
Arbeitshilfe für die behördliche Bearbeitung von Anzeigeverfahren für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen gem. § 18 KrWG (PDF, 96 KB)- Zum Kreislaufwirtschaftsgesetz und weiteren abfallrechtlichen Vorschriften auf den
Internet-Seiten des Bundes
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Verwaltung Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Landesabfallgesetz NRW
Das Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 ist zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708) in einigen Punkten novelliert worden.
Insbesondere wurden die Regelungen zur Abfallwirtschaftsplanung dahingehend angepasst, dass künftig nur noch ein landesweiter Abfallwirtschaftsplan von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde aufgestellt wird. Die Novelle ist am 31. Dezember 2007 in Kraft getreten.
Weitere Änderungen des Landesabfallgesetzes erfolgten durch Artikel 21 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, sowie durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes, des Landesabfallgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), das am 13. Juni 2008 in Kraft getreten ist.
- Landesabfallgesetz laden
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