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Mineralische Abfälle

In Nordrhein-Westfalen fallen bei industriellen Prozessen und in der Bauwirtschaft große Mengen an mineralischen Stoffen an, die als Wertstoff z. B. im Straßenbau wiederverwertet werden.

Das nordrhein-westfälische Umweltministerium hat mit den sogenannten "Verwertererlassen" die Anforderungen an die Verwertung festgelegt.

Für die öffentlich-rechtlichen Träger der Baulast (Straßenbauverwaltungen, Kreise, Städte und Gemeinden) gelten die Erlasse beim Einsatz güteüberwachter mineralischer Stoffe unmittelbar.

In anderen Fällen (Firmen, private Bauherren etc.) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, wobei die Anforderungen analog gelten. Die Erlaubnis ist bei der Unteren Wasserbehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt), in der die Baumaßnahme durchgeführt wird, zu beantragen.


Die Erlasse im Einzelnen:

  • Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau (PDF - Link öffnet in neuem Fenster PDF, 61 KB)
  • Anforderungen an die Güteüberwachung und den Einsatz von Hausmüllverbrennungsaschen im Straßen- und Erdbau (PDF - Link öffnet in neuem Fenster PDF, 71KB)
  • Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau (PDF - Link öffnet in neuem Fenster PDF, 57 KB)
  • Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im Straßen- und Erdbau (PDF - Link öffnet in neuem Fenster PDF, 47 KB)
  • Anforderungen an die Güteüberwachung und den Einsatz von Metallhüttenschlacken im Straßen- und Erdbau (PDF - Link öffnet in neuem Fenster PDF, 74 KB)

Hinweise zur Probenahme und Analyse von güteüberwachten mineralischen Stoffen enthält das Merkblatt des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: "Analyseverfahren für die Untersuchung von güteüberwachten mineralischen Stoffen für die Verwertung im Straßen- und Erdbau" (PDF - Link öffnet in neuem Fenster PDF, 137 KB)

Der Erlass vom 6. September 2005 zur "Ausschreibungen von mineralischen Stoffen bei öffentlichen Baumaßnahmen" ist zu beachten (PDF - Link öffnet in neuem Fenster PDF, 143 KB).
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