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Gentechnikrecht

Ausgehend von den Diskussionen um die Sicherheit der Gentechnik wurden internationale Regeln aufgestellt, die in Deutschland durch das Gentechnikgesetz (GenTG) und seine Verordnungen umgesetzt wurden.

Das Gentechnikgesetz gilt für

  • gentechnische Anlagen und gentechnische Arbeiten,
  • Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen,
  • das Inverkehrbringen (auf den Markt bringen) von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen (z. B. Mais mit einer Schädlingsresistenz oder Nelken mit einer veränderten Blütenfarbe).

Es gilt nicht für

  • die direkte Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen am Menschen (somatische Gentherapie),
  • gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, deren Inverkehrbringen durch die Externer Link - öffnet in neuem Fenster Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel geregelt wird,
  • den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, die nicht gentechnisch verändert wurden (Hier gilt die Externer Link - öffnet in neuem Fenster Biostoffverordnung),
  • biotechnologische Anlagen ohne Gentechnikbezug. Deren gesetzliche Anforderungen ergeben sich aus den entsprechenden Vorschriften für genehmigungsbedürftige bzw. nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie den entsprechenden abfall-, bau- und wasserrechtlichen und sonstigen Vorschriften.

Das Ziel des Gentechnikgesetzes ist es, Mensch und Umwelt vor möglich Gefahren gentechnischer Verfahren zu schützen und dem Entstehen solcher Gefahren vorzubeugen. Weiterhin soll das Gesetz sicherstellen, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können.

Es schafft gleichzeitig den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik.

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