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Inverkehrbringen
Marktzulassung für gentechnisch veränderte Organismen (Inverkehrbringen)
Für die Markteinführung von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, ist eine gentechnikrechtliche Genehmigung erforderlich, die EU-weit gültig ist.
Saatgut bedarf, bevor es in Verkehr gebracht werden darf, zusätzlich noch saatgutrechtlicher Genehmigungen (Sorten- und Saatgutanerkennung).
Zuständige nationale Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin. Die EU (Mitgliedstaaten und Kommission) wird bei Anträgen zum Inverkehrbringen beteiligt. Die Mitgliedstaaten können Einwände erheben. Bei Uneinigkeit entscheidet die Kommission oder der Rat. Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten sind gleichwertig, d.h. im Gegensatz zu Freisetzungen ermöglicht eine Genehmigung zum Inverkehrbringen ggf. Anbau, Einfuhr, Verarbeitung etc. in allen Mitgliedstaaten.
Alle Flächen, auf denen gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden, werden in einem öffentlich zugänglichen
Standortregister erfasst. Hierfür muss dem BVL ein geplanter Anbau mindestens drei Monate vor der Aussaat mitgeteilt werden.
Eine Liste der Produkte, für die eine Inverkehrbringensgenehmigung in der EU vorliegt, ist auf der
Internet-Seite des BVL veröffentlicht.
