Navigation

Direktlinks Zum Inhalt springen. | Zur Seitennavigation springen. |
Farbleiste: dunkelblau = Klima, blau = Umwelt, grün = Naturschutz, orange = Verbraucherschutz, dunkelorange = Landwirtschaft

Recht

Am 1. März 1999 sind die Vorschriften des Interner Link Bundes-Bodenschutzgesetzes (BGBl. I Seite 502 ff) in Kraft getreten, die die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten schaffen.

Die einheitlichen Anforderungen, die das Gesetz bundesweit für die Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sowie zur Frage der Vermeidung von Bodenbelastungen stellt, bilden die Grundlage für ein effektives Vorgehen der Behörden. Zugleich wird mit den Sanierungspflichten Rechtssicherheit und damit eine wesentliche Voraussetzung für künftige Investitionen gewährleistet.

Das wichtigste untergesetzliche Regelwerk, die Interner Link Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV - BGBl. I Seite 1554 ff.), die am 17. Juli 1999 in Kraft trat, konkretisiert die Anforderungen des Gesetzes an die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast, bestimmt Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen, regelt Verfahrensfragen bei der Sanierung und legt Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Bodenbelastungen fest.

Für den Vollzug dieser Regelungen sind weitestgehend die Länder zuständig.

Für eine effektive Umsetzung der Anforderungen des Bodenschutzes war, neben der Bestimmung der zuständigen Behörden zur Erfüllung der neuen oder auf andere Rechtsgrundlage beruhenden Aufgaben des Bodenschutzes und der Altlastensanierung, ein eigenständiges Ausführungs- und Ergänzungsgesetz zum Bundes-Bodenschutzgesetz (Interner Link Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 - GV.NRW S. 439) zu schaffen.

In dem dort enthaltenen Landesbodenschutzgesetz (Artikel 1) sind die für den Vollzug des neuen Bodenschutzrechts des Bundes notwendigen Ausführungsbestimmungen enthalten. Weiter sind verschiedene nicht oder nicht abschließend durch den Bund geregelte Bereiche ergänzt.

Diese landesrechtlichen Ausführungs- und Ergänzungsregelungen zum Bundes-Bodenschutzgesetz sollen einen Beitrag zu einem verstärkten Bodenschutz in Nordrhein-Westfalen leisten.

Schwerpunktaufgaben im Bereich des Bodenschutz- und Altlastenrechtes sind

  • die Bearbeitung aller Rechtsfragen bei der Umsetzung und Fortentwicklung der bodenschutzrechtlichen Regelungen und
  • die Klärung von Rechtsfragen der Überwachung und des Vollzugs aller bodenschutzrechtlichen Vorschriften, mit dem Ziel einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung im Land.

Bundesrecht – Bundes-Bodenschutzgesetz

Das Bodenschutz- und Altlastenrecht war in den Ländern bislang sehr unterschiedlich geregelt bzw. auch für bestimmte Bereiche nicht geregelt. Insbesondere fehlten inhaltliche Regelungen, die auf gesetzlicher Grundlage konkrete Anforderungen an die Gefahrenabwehr bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen verbindlich festlegten. Neben den ebenfalls fehlenden medienspezifischen Vorsorgeregelungen war die Vereinheitlichung der verschiedenen Listen ein Hauptmotiv für den Bundesgesetzgeber, tätig zu werden.

Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist es (§ 1), die Bodenfunktion zu sichern und wieder herzustellen, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten zu sanieren und Vorsorge gegen nachhaltige Einwirkungen zu treffen.

Das Gesetz enthält insbesondere Pflichten für bestimmte Personen zur Gefahrenabwehr (§ 4) und zur Vorsorge (§ 7), Verordnungsermächtigungen zu Entsiegelungsvorschriften (§ 5), zu Regelungen zum Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (§ 6), zur Konkretisierung der Anforderungen an Sanierungen und zur Bestimmung von Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerten (§ 8) sowie weitere Verordnungsermächtigungen.

Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz wurde eine wichtige Grundlage geschaffen, um in Zukunft effektiver den Boden schützen zu können. Dies setzt aber voraus, dass die Länder die weitestgehend für den Vollzug zuständig sind, die Voraussetzungen für eine effektive Umsetzung der Anforderungen des Bodenschutzes schaffen.

Mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz liegt ein medienbezogenes Umweltschutzgesetz vor, das überwiegend auf der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (insbesondere Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG – "Bodenrecht") des Bundes beruht. Insoweit sind entgegenstehende oder gleichlautende Regelungen in den Ländern unwirksam geworden.

Klicken Sie Externer Link - öffnet in neuem Fenster hier, um zum "Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz- BBodSchG)" zu gelangen.

Bundesrecht – Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Die Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12.7.1999 (BGBl. I S. 1554) beruht auf den Ermächtigungen in den §§ 6, 8 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

Diese Verordnung konkretisiert die Anforderungen des Gesetzes an die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast, bestimmt Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen, regelt Verfahrensfragen bei der Sanierung und legt Anforderungen an die bodenschutzrechtliche Vorsorge fest.

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) als Kernstück des untergesetzlichen Regelwerks zum Bundes-Bodenschutzgesetz enthält die notwendigen Standards, um die Anforderungen an den Bodenschutz und die Altlastensanierung bundesweit zu vereinheitlichen. Hierdurch werden die Grundlagen für effektive Maßnahmen zum Bodenschutz und für den Abbau von Investitionshemmnissen geschaffen.

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) gliedert sich in acht Teile:

Der erste Teil enthält allgemeine Vorschriften, die den Anwendungsbereich konkretisieren und Begriffsbestimmungen.

Der zweite Teil konkretisiert die Gefährdungsabschätzung bei Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen, die § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes verlangt, und regelt die Maßstäbe, nach denen die Untersuchungsergebnisse zu bewerten sind.

Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast liegen nach § 3 Abs. 1 BBodSchV bei einem Altstandort insbesondere dann vor, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und darüber hinaus die tatsächliche Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs den Eintrag solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebes oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, dass Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

Zur Untersuchung einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche gibt die Verordnung ein gestuftes Vorgehen vor.

Der dritte Teil konkretisiert die Anforderungen an die Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigungen durch schädliche Bodenveränderungen und Altlasten.

Der vierte Teil enthält spezielle Vorschriften für die Altlastensanierung; geregelt wird der Gegenstand und der Inhalt von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen.

Der fünfte Teil enthält eine Ausnahmeregelung zum Vierten Teil der Verordnung. Danach ist für solche Bodenkontaminationen, bei denen Gefahren mit einfachen Mitteln abgewehrt oder beseitigt werden können, das aufwendige Verfahren zur Durchführung von Sanierungsuntersuchungen und zur Erstellung von Sanierungsplänen nicht erforderlich.

Im sechsten Teil sind Vorschriften für die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser enthalten. Es werden hierfür die Maßstäbe für die Gefährdungsabschätzung konkretisiert und Anhaltspunkte für das Drohen entsprechender schädlicher Bodenveränderungen sowie Kriterien für die Bewertung von Untersuchungsergebnisse genannt.

Der siebte Teil konkretisiert Vorsorgeanforderungen, die zur Vermeidung künftiger schädlicher Bodenveränderungen zu erfüllen sind. § 9 BBodSchV konkretisiert die Umstände welche die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung begründen und schafft damit die Voraussetzung für die behördlichen Vorsorgeanforderungen. § 12 BBodSchV regelt Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden.

Im achten Teil sind die Schlußbestimmungen enthalten, d.h. zur Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normblättern sowie zum Inkrafttreten.

Vier technische Anhänge ergänzen die Vorschriften der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung:

Anhang 1 regelt fachliche Anforderungen an die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Hier werden einheitliche Anforderungen an die Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden und anderen Materialien und die hierzu durchzuführende repräsentative Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung vorgegeben.

Anhang 2 enthält Werte, welche die Erforderlichkeit von Prüfungen bzw. Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen sowie von Vorsorgemaßnahmen indizieren (Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte).

Anhang 3 enthält detaillierte Anforderungen an den Inhalt von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen bei Altlasten.

Anhang 4 regelt die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt.

Klicken Sie Externer Link - öffnet in neuem Fenster hier, um zur "Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu gelangen.

Seite drucken Seite drucken Seite versenden Seite versenden Seite merken Seite merken