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Landesbodenschutzgesetz
Landesrecht
Die Länder können für Bereiche, die der Bundesgesetzgeber nicht oder nicht abschließend geregelt oder ihnen ausdrücklich zur Regelung überlassen hat, landesspezifische Vorschriften zum Vollzug und zur Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu schaffen.
Dies ist mit dem Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV.NRW S. 439) geschehen, das am 30. Mai 2000 in Kraft getreten ist. Es umfasst das Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz (Artikel 1)) und Änderungen anderer Landesgesetze zur Anpassung an die geänderte Rechtslage (Artikel 2 bis 7).
Wichtige ergänzende Bestimmungen, die dem vorsorgenden Bodenschutz dienen, sind:- Die Anzeigepflicht gegenüber der Behörde vor dem Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (§ 2 Abs. 2), die der Behörde die Möglichkeit einräumt, mögliche Gefahren für die Bodenfunktionen bereits frühzeitig abwehren zu können.
- Das Gesetz enthält in § 1 Vorsorgegrundsätze, die der Zweckbestimmung und den Grundsätzen des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechen. Sie sind von den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1).
- Das schafft für die Behörden eine Prüfpflicht dahingehend, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist (§ 4 Abs. 2). Zielsetzung ist, dass eine vermeidbare Überbauung und Bodenversieglung im Rahmen des Zwecks der Grundstücksnutzung und der planungsrechtlichen Festlegungen unterbleibt.
- Zudem haben die öffentlichen Stellen ihnen bekannte Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, der zuständigen Bodenschutzbehörde mitzuteilen (§ 4 Abs. 3). Sie werden verpflichtet, an das Landesumweltamt Daten aus Bodenuntersuchungen im Rahmen der Verwertung von Abfällen, von Umweltverträglichkeitsprüfungen und sonstigen großräumigen Bodenuntersuchungen für Zwecke des Bodeninformationssystems zu übermitteln. Diese Daten sollen für die im Bundes-Bodenschutzgesetz geforderte nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens genutzt werden. Sie dienen insbesondere als Grundlage für das Einbringen von Belangen des Bodenschutzes in Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Gesetz enthält für einen effektiven Vollzug des neuen Bodenschutzrechts bei der Gefahrenabwehr und der Vorsorge weiterhin folgende wichtige Regelungen:
- Die Ermächtigung für Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen zum Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes (§ 17) dient dazu qualitative Standards bei Begutachtungen und Untersuchungen zu sichern.
- Es erlegt Verursachern von schädlichen Bodenveränderungen und Grundstückseigentümern sowie Inhabern der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück (§ 3) Mitwirkungs- und Duldungspflichten auf, um Sachverhalte aufzuklären und Sanierungsentscheidungen treffen zu können.
- Es ermächtigt Bodenschutzgebiete (§ 12) dann auszuweisen, wenn schädliche Bodenveränderungen flächenhaft auftreten oder zu erwarten sind oder zum Schutz besonders schutzwürdiger Böden.
- Es verankert ferner Instrumentarien für den Bodenschutz, wie z. B. die Schaffung von Dauerbeobachtungsflächen und das Bodeninformationssystem, um die Kenntnisse über den Bodenzustand zu verbessern und Daten systematisch und zielgerichtet aufbereiten und austauschen zu können.
- Es wird schließlich eine aus Datenschutzgründen notwendige differenzierte Regelung der Datenerhebung und Datenweitergabe für bodenschutzrelevante Daten getroffen.
Mit dem In-Kraft-Treten des Landesbodenschutzgesetzes ist somit weitestgehend eine Umsetzung und Ergänzung des neuen Bodenschutzrechts des Bundes durch materielles Recht in Nordrhein-Westfalen erfolgt.
Die landesrechtlichen Ausführungs- und Ergänzungsregelungen zum Bundes-Bodenschutzgesetz sollen einen Beitrag zu einem verstärkten Bodenschutz in Nordrhein-Westfalen leisten.
Mit dem anhaltenden Flächenverbrauch, der Versiegelung des Bodens, den Schadstoffeinträgen und sonstigen Gefahren - wie beispielsweise die Bodenerosion und die Bodenverdichtung - sind für die nicht vermehrbare Ressource "Boden" zunehmend erhebliche Umweltprobleme verbunden.
Gerade in Nordrhein-Westfalen als Land mit hoher Siedlungs- und Industriedichte ist der Schutz des Bodens und die Sanierung von Altlasten von großer Bedeutung. Für Menschen, Tiere und Pflanzen muss auch in Zukunft eine ausreichende Lebensgrundlage gewährleistet werden können.
Durch einen effektiven Vollzug des neuen Bodenschutzrechts des Bundes sowie des nordrhein-westfälischen Landesbodenschutzgesetzes soll eine „Dynamisierung“ des Bodenschutzes – insbesondere auch durch eine stärkere Beachtung der Belange des Bodenschutzes in anderen Rechtsgebieten - erfolgen und eine Wende bei der bislang noch fortschreitenden Belastung des Bodens gelingen.
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hier (PDF, 86 KB), um zum Landesbodenschutzgesetz NRW zu gelangen.
