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Gerüche

Rosa-schwarze Hausschweinferkel im Stroh beim Säugen an der Muttersau.

Immissionsschutz bei Gerüchen

In der Umwelt konnen Geruchsbelästigungen vor allem durch Luftverunreinigungen aus Lebensmittelfabriken, Tierhaltungsanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Chemieanlagen oder aus dem Kraftfahrzeugverkehr verursacht werden. Da Geruchsbelästigungen meist schon bei sehr niedrigen Stoffkonzentrationen und im Übrigen durch das Zusammenwirken verschiedener Substanzen hervorgerufen werden, ist ein Nachweis mittels physikalisch-chemischer Messverfahren in der Regel nicht möglich. Das geeignete „Messinstrument“ fur Gerüche ist die menschliche Nase, und die Frage, ob derartige Belästigungen als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, hängt nicht nur von der jeweiligen Immissionskonzentration, sondern auch von der Geruchsqualität (es riecht nach ...), der Geruchsintensität, der Hedonik (es riecht angenehm, unangenehm, neutral), der tages und jahreszeitlichen Verteilung der Einwirkungen u. a. ab. Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass mit der Geruchshäufigkeit eine sachgerechte Beschreibung des Belästigungsgrades möglich ist. Sie lässt sich auch über eine Ausbreitungsrechnung ermitteln. In mehreren Schritten wurde zur Bewertung von Gerüchen seit den 1980er-Jahren die Geruchsimmissions-Richtlinie erarbeitet. Auch Geruchsstoffe zählen zu den Luftverunreinigungen, vor denen das Externer Link - öffnet in neuem Fenster Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (PDF, 134 KB) mit die Bürger schützt. Die Quellen von Geruchsbelästigungen sind vielfaltig. Von Chemieanlagen, Mineralolraffinerien, Lebensmittelfabriken oder Tierhaltungsanlagen konnen ebenso belästigende Geruche ausgehen wie vom Kraftfahrzeugverkehr, von Hausbrand und von landwirtschaftlichen Betrieben.

Die Geruchsimmissionsrichtlinie

Die Beurteilung, ob eine Geruchsbelästigung im Sinne des BImSchG vorliegt und ob diese als erheblich anzusehen ist, erfolgt auf Grundlage der Externer Link - öffnet in neuem Fenster Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL). Diese Verwaltungsvorschrift wurde im Jahr 1993 vom damaligen Länderausschuss fur Immissionsschutz (heute Bund/Lander-Arbeitsgemeinschaft fur Immissionsschutz [LAI]) verabschiedet und 1995 in Nordrhein-Westfalen fur zwei Jahre zur Probe eingeführt. Ihr lagen Untersuchungen zugrunde, in denen erstmalig fur Deutschland der Zusammenhang zwischen der Geruchsbelastung (Exposition), verursacht durch industrielle Quellen, und dem Belästigungsgrad von Anwohnern systematisch untersucht wurde. Es wurde ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen den beiden Größen Exposition und Belästigung gefunden, der zur Festlegung von Grenzwerten (Immissionswerten) geführt hat. Wesentlicher Parameter war die Geruchshäufigkeit, also die Häufigkeit des Auftretens erkennbarer Gerüche. So wurde fur Wohn-/Mischgebiete eine zulässige Belastung von 0,10 entsprechend zehn Prozent der Stunden eines Jahres mit Geruch festgelegt. Fur Industriegebiete wurde wegen des dort geringeren Schutzanspruches der Bevölkerung ein Wert von 0,15 entsprechend 15 Prozent der Jahresstunden mit Geruch festgelegt. In den Jahren 1998 und 1999 wurde die GIRL aufgrund der bis dahin gemachten Praxiserfahrungen ergänzt und mit umfangreichen Auslegungshinweisen versehen, die die einzelnen Punkte der GIRL erläutern und auf mögliche Interpretationen hinweisen.

In die erste ergänzte und aktualisierte Fassung der GIRL vom 21. September 2004 wurde eine besondere Regelung fur eindeutig angenehme Gerüche eingeführt, die deren geringeres Belästigungspotenzial berücksichtigt. Weitere Ergänzungen und Erläuterungen betrafen insbesondere die Einführung des TA-Luft- Ausbreitungsmodells AUSTAL2000 auch für die Geruchsausbreitung und die Berücksichtigung der europäischen Norm DIN EN 13725 „Luftbeschaffenheit– Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie“.

Auch nach Ergänzung und Aktualisierung der GIRL 2004 stellte die Beurteilung von Geruchsimmissionen, verursacht durch landwirtschaftliche Anlagen, in der Genehmigungs- und Überwachungspraxis immer noch ein besonderes Problem dar. Im Außenbereich – in dem die Landwirtschaft privilegiert ist – und in Dorfgebieten bestehen aufgrund der Vielzahl der landwirtschaftlichen Betriebe und steigender Betriebsgrößen kaum noch Entwicklungsmöglichkeiten. Selbst Erweiterungen bereits vorhandener Stallanlagen stoßen auf Widerstand. Erforderliche Abstände zu Wohnbebauungen können nicht eingehalten werden.

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