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Landes-Immissionsschutzgesetz

Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes hat der Bund die Befugnis, Regelungen zur Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung sowie zum Schutz vor weiteren Umweltauswirkungen, die von gewerblichen Anlagen oder Fahrzeugen ausgehen, zu treffen. Nach der Föderalismusreform ist allerdings der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm von der Regelungsbefugnis des Bundes ausdrücklich ausgenommen.
Mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen hat der Bund von seiner Regelungsbefugnis insoweit Gebrauch gemacht, als er insbesondere Regelungen zum Schutz vor Umwelteinwirkungen durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen getroffen hat. Insoweit sind die Länder von eigener Gesetzgebung ausgeschlossen.
Allerdings sind die Länder für die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgeset­zes, d.h. etwa die Überwachung und Genehmigung von Anlagen zuständig.
Das Externer Link - öffnet in neuem Fenster Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG - ergänzt die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes.
Es enthält insbesondere Anforderungen an das Verhalten von Personen, durch das schädliche Umwelteinwirkungen (wie z.B. Lärm und Luftverunreinigungen) verursacht werden können.
Es regelt u.a. das Verbrennen im Freien, den Schutz der Nachtruhe, die Benutzung von Tongeräten, das Abbrennen von Feuerwerken und Feuerwerkskörpern, das Laufenlassen von Motoren und das Halten von Tieren. Außerdem wird klargestellt, dass Geräusche spielender Kinder als grundsätzlich sozial adäquat hinzunehmen sind.
Als Grundregel enthält es das Gebot der Rücksichtnahme, wonach sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.

Die aktuellen Fassungen des Externer Link - öffnet in neuem Fenster Landes-Immissionsschutzgesetzes – LImschG - und der Externer Link - öffnet in neuem Fenster Verwaltungsvorschriften zum LImschG (PDF, 65 KB).

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