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Fluglärm

Fluglärmgesetz

Seit dem 7. Juni 2007 ist das novellierte Fluglärmgesetz in Kraft und ersetzt damit das Fluglärmgesetz von 1971. Gegenstand und Ziel des Fluglärmgesetzes sind im Wesentlichen die Siedlungssteuerung als Instrument des vorbeugenden Lärmschutzes sowie die Erstattung der Aufwendungen für baulichen Schallschutz. Für Nordrhein-Westfalen ergibt sich aus dem Fluglärmgesetz die Aufgabe, Lärmschutzbereiche durch Rechtsverordnung der Landesregierung einzurichten.

Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes besteht aus mehreren Schutzzonen (Tag-Schutzzone 1, Tag-Schutzzone 2, Nachtschutzzone) und umfasst das Gebiet außerhalb des Flughafengeländes, in dem eine bestimmte Lärmbelastung, die im Gesetz definiert ist, überschritten wird. Für dieses Gebiet regelt das Fluglärmgesetz Bauverbote und -beschränkungen. Das Fluglärmgesetz hat somit nicht das Ziel, den Flugverkehr zu beschränken oder zu ändern, sondern Lärmbelästigungen der Nachbarschaft im Vorfeld durch Bauverbote zu vermeiden bzw. durch passive Schallschutzmaßnahmen zu mindern. Einzelheiten zur Datenerfassung und den Berechnungsverfahren der Lärmschutzzonen, bauakustischen Anforderungen und Entschädigungsregelungen für den Außenwohnbereich werden in Rechtsverordnungen des Bundes (Fluglärmschutzverordnungen) geregelt.



Aktuell: Landesregierung erlässt Rechtsverordnung über Schallschutz und Bauverbote am Flughafen Münster/Osnabrück

Nach entsprechenden Regelungen für die Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn hat die Landesregierung nun auch für den Flughafen Münster/Osnabrück in einer Rechtsverordnung einen neuen Lärmschutzbereich festgelegt. Grundlage dafür ist das im Juni 2007 novellierte Fluglärmschutzgesetz, das den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung Rechnung trägt. Durch diese Verordnung wird am Flughafen Münster/Osnabrück erstmalig eine Nachtschutzzone ausgewiesen. Für den Gesundheitsschutz der umliegenden Bevölkerung ist dies von erheblicher Bedeutung. Nächtlicher Fluglärm kann negative gesundheitliche Folgen für Blutdruck und das Herz-Kreislauf-System (einschließlich Infarktrisiko) haben, was bereits intensiv untersucht und in verschiedenen Studien dargelegt worden ist.

Der Lärmschutzbereich untergliedert sich in Abhängigkeit von der Lärmbelastung in zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone. In der Tagschutzzone 1 ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, die Kosten für Maßnahmen zum passiven Schallschutz, wie zum Beispiel Schallschutzfenster zu tragen. In der Nachtschutzzone sind zusätzlich die Kosten für Belüftungseinrichtungen für Schlafräume zu erstatten. In der Tagschutzzone 2 müssen neu zu errichtende Gebäude gewissen Schallschutz-Standards genügen. Diese sind vom Bauherrn zu tragen. Die Ansprüche auf passiven Schallschutz entstehen zunächst für die Eigentümer, deren Grundstücke einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ausgesetzt sind. Eigentümer von weniger stark betroffenen, aber im Lärmschutzbereich liegenden Grundstücken erhalten 5 Jahre später einen entsprechenden Anspruch.

Die betroffenen Eigentümer können sich bei der Bezirksregierung Münster – Dezernat 35 – erkundigen, ob ihr Grundstück in einer Lärmschutzzone liegt und welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Dort werden auch die Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bearbeitet. Die Verkehrsprognose wird bereits im Jahr 2017 geprüft und die Rechtsverordnung gegebenenfalls angepasst. Rechtlich vorgeschrieben sind die Überprüfungen nur alle zehn Jahre oder wenn sich an der Betriebsgenehmigung des Flughafens etwas ändern sollte.

Weitere Informationen:

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Umsetzung des Fluglärmgesetzes an den Flughäfen in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen werden die einzelnen Lärmschutzzonen vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz berechnet und durch Rechtsverordnung vom NRW-Umweltministerium erlassen. Die Lärmschutzzonen werden basierend auf Prognosedaten für einen Zeitraum von 10 Jahren berechnet. Die zur Berechnung der Lärmschutzbereiche notwendigen Daten werden in Form eines Datenerfassungssystems (DES) vom Flugplatzhalter vorgelegt und durch das zuständige NRW-Verkehrsministerium in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt und der Deutschen Flugsicherung auf Plausibilität überprüft.

Aus den Rechtsverordnungen, die die Lärmschutzbereiche festsetzen, ergeben sich die Ansprüche auf passiven Schallschutz der Anwohner. Die Ansprüche können auf Antrag bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung geltend gemacht werden. Zuständig für die Genehmigung von Flugplätzen bzw. für die Überwachung des Flugbetriebs und somit auch für Beschwerden über Fluglärm sind das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr bzw. die Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster.

In Nordrhein-Westfalen wurden für folgende Flugplätze bereits Lärmschutzbereiche ausgewiesen:

Für die folgenden Flugplätze ist die Ausweisung von Lärmschutzbereichen zurzeit noch in Arbeit:

  • Dortmund (zivil)
  • Niederrhein (zivil)
  • Paderborn/Lippstadt (zivil)
  • Nörvenich (militärisch)
  • Geilenkirchen (militärisch)


Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier:



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