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Sportlärm
Was sind Sportanlagen?
Welche Regelungen sind anzuwenden?
Wie werden Sportanlagen betrieben?
Motorsportanlagen und Schießplätze
Was ist zu tun, um Lärm zu mindern?
An wen kann ich mich wenden, wenn Lärm stört?
Was sind Sportanlagen?
Sport besitzt in unserer Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Es ist vielfach unvermeidlich, dass diese Aktivitäten mit Geräuschen verbunden sind. Deshalb fühlen sich heute oftmals Bürgerinnen und Bürger im Umfeld von Sportanlagen (z.B. Tennis- und Sportplätze, Schwimmbäder, Golfplätze, Eislaufbahnen, Fußballstadien. Turnhallen, Motorsportanlagen, Schießstände/Schießplätze, Reitanlagen,) durch Lärm belästigt. Verschärft wird die Lärmsituation oftmals durch Veranstaltungen (z.B. Spiele der Fußballbundesliga) mit hohen Besucherzahlen und das damit verbundene hohe Verkehrsaufkommen im Umfeld der Sportanlagen. Die Lästigkeit von Sportlärm beruht unter anderem auch darauf, dass er häufig in Zeiten auftritt, die allgemein zur Entspannung und Erholung genutzt werden, und zwar in den Abendstunden sowie an Sonn- und Feiertagen. Charakteristische Lärmquellen von Sportanlagen sind
- technische Einrichtungen (z.B. Lautsprecher),
- Sportgeräte (z.B. Motorkart, Aufprallgeräusche von Bällen),
- die Sporttreibenden selbst (z.B. Zurufe),
- die Zuschauer (z.B. Beifall, Pfiffe, Anfeuerungen, Gesänge, Verwendung von Lärmfanfaren) und
- zur Anlage gehörender Verkehrslärm (z.B. Geräusche von den Parkplätzen).
Welche Regelungen sind anzuwenden?
Sportanlagen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (PDF, 146 kB), benötigen aber eine baurechtliche Genehmigung. Für sie gilt daher die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG, danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. § 23 BImSchG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bestimmte Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen erfüllen müssen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und die Anforderungen an Sportanlagen in der
Sportanlagenlärmverordnung (18.BImSchV) (PDF, 189 kB) konkretisiert. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen. Hierbei sind auch die Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen mit einzubeziehen. Zur Klärung der Frage, ob Geräusche von Sportanlagen als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, ist die Sportanlagenlärmverordnung (18.BImSchV) als verbindlicher Maßstab heranzuziehen.
Die 18. BImSchV findet keine Anwendung, wenn in oder auf Sportanlagen Veranstaltungen wie beispielsweise Konzerte durchgeführt werden. In derartigen Fällen kommt die für Freizeitanlagen/Freizeitveranstaltungen sinngemäße Anwendung der sogenannten Freizeitlärmrichtlinie (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 23.10.2006 „ Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“) in Betracht.
Wie werden Sportanlagen betrieben?
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung versucht in sehr feingliedriger Weise einen Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und den Anforderungen des Sportbetriebes herzustellen. Sie setzt dazu recht strenge Immissionsrichtwerte fest, die im Grunde denen für gewerbliche Anlagen entsprechen. Diese werden durch verschärfte Immissionsrichtwerte für die morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten ergänzt, an Sonn- und Feiertagen wird zusätzlich die Mittagsruhe besonders geschützt.
Auf der anderen Seite wird den Bedürfnissen des Sports durch Sonderregelungen Rechnung getragen. So soll, wenn technische Maßnahmen nicht mehr möglich oder vertretbar sind, von einer Festsetzung von Betriebszeiten (Nutzungseinschränkungen) abgesehen werden,- wenn bei sog. „Altanlagen“ (Sportanlagen, die vor dem 18.Juli 1991 errichtet worden sind) die Immissionswerte jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden;
- soweit Sportanlagen dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen dienen;
- bei Freibädern in der Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr.
Ferner soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen werden, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen die Geräuschimmissionen die zulässigen Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten:
tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), nachts 55 dB(A).
Danach gelten Überschreitungen der Immissionswerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen im Jahr auftreten.
Mit der Änderungsverordnung vom 09. Februar 2006 ist über die bereits nach § 5 Abs. 5 Sportanlagenlärmschutzverordnung geltenden Sonderregelungen für seltene Ereignisse (18 Kalendertage im Jahr) hinaus durch Einfügung eines neuen § 6 eine Ausnahmeregelung geschaffen worden, die internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung (z. B. Welt- und Europameisterschaften, internationale Sportfeste) auch bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr ermöglicht.
Gleichzeitig wurde eine Regelung zur Bewertung des Fußgängerlärms außerhalb der Sportstätten getroffen. Das bedeutet, dass alle Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage bei den zulässigen 18 seltenen Ereignissen nicht zu berücksichtigen sind. Des Weiteren wird der fußläufige Zuschauerverkehr wie der andere Verkehr nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bewertet.
Gebietscharakter Immissionsrichtwert in dB(A) Tag
außerhalb der RuhezeitenTag
innerhalb der RuhezeitenNacht Gewerbegebiete 65 60 50 Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete 60 55 45 allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 55 50 40 reine Wohngebiete 50 45 35 Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 45 35 Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den zulässigen Pegel am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Die Immissionsrichtwerte für Sportlärm beziehen sich auf folgende Beurteilungszeiten:
Tag
Ruhezeiten
Nacht
Werktage
6.00–22.00 Uhr
06.00-08.00 Uhr
20.00-22.00 Uhr22.00-06.00 Uhr
Sonn- und Feiertage
07.00-22.00 Uhr
07.00-09.00 Uhr
13.00-15.00 Uhr
20.00-22.00 Uhr22.00-07.00
Motorsportanlagen und Schießplätze
Die 18. BImSchV findet jedoch keine Anwendung auf Sportanlagen, die einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen. Eine Genehmigung nach dem BImSchG ist bei Sportanlagen aber nur in zwei Ausnahmefällen erforderlich, nämlich bei den im Anhang zur
Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) (PDF, 274 kB) in Spalte 2 unter Nr. 10.17 und 10.18 näher beschriebenen Motorsportanlagen sowie bei offenen Schießständen/Schießplätzen. Die Messung und Beurteilung der Geräuschimmissionen dieser Anlagen erfolgt entsprechend der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) (PDF, 79 kB) aus dem Jahr 1998. Vor Errichtung derartiger Anlagen ist durch Geräuschprognose nachzuweisen, dass sie keine erheblichen Lärmbelästigungen verursachen werden. Wenn eine Belastung nicht vermieden werden kann, ist die Anlage an diesem Standort nicht genehmigungsfähig, Nach der Inbetriebnahme wird die Richtigkeit der Prognose durch Abnahmemessungen unabhängiger Messinstitute überprüft.Was ist zu tun, um Lärm zu mindern?
Wenn es um Lärm geht, sind viele Menschen nicht nur Opfer, sondern oft auch gedankenlose Verursacher. Wer beispielsweise ein Fußballspiel besucht, fühlt sich kaum vom damit verbundenen Lärm gestört, für den Fußballfan sind Zurufe, Anfeuerungen wesentliche Elemente eines Fußballspiels. Wer aber in unmittelbarer Nachbarschaft in Ruhe auf der Terrasse sitzen möchte, empfindet diesen Lärm als Zumutung.
Wo Geräuschemissionen von Zuschauern verursacht werden, kommen zumeist nur Abschirmungen oder Einhausungen in Frage. Wenn dies nicht durchführbar ist, bleibt zumeist nur eine Beschränkung bzw. Verkürzung der Betriebszeiten. Häufig werden Lautsprecheranlagen eingesetzt, bei denen hohe Geräuschemissionen durch "Begrenzer" vermieden werden können. Eine sinnvolle Planung der Beschallungsanlage kann die Geräuschabstrahlung in der Nachbarschaft der Anlage minimieren, dazu empfiehlt sich häufig der Übergang auf eine dezentrale Beschallung mit verteilten Einzellautsprechern.
Typisch für Sportanlagen sind Veranstaltungen mit zum Teil hohen Besucherzahlen (z.B. Fußballstadien), zumeist verbunden mit einem hohen Verkehrsaufkommen im Umfeld der Anlage. Hier sollte schon bei der Planung der Anlage auf eine geeignete Anordnung der Parkplätze und Zufahrten geachtet werden.
Sehr wichtig ist, dass bereits im Rahmen der Bauleitplanung durch Städte und Gemeinden die Lärmwirkung der geplanten Sportanlage mit berücksichtigt und die Planung darauf abgestimmt wird. So können bereits im Vorfeld Lärmkonflikte wirksam verhindert oder vermindert werden.An wen kann ich mich wenden, wenn Lärm stört?
Wenn Sie sich durch Lärm von Sportanlagen gestört fühlen, wenden Sie sich an die für Ihre Region zuständige untere Immissionsschutzbehörde Ihres Kreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. Bei kommunalen Sportanlagen empfiehlt sich im Beschwerdefall jedoch zunächst eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Schul- und Sportamt, da von dort oftmals direkt auf die Vereine eingewirkt werden kann, die die Anlage nutzen.
