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Umwelt. Naturschutz. Verkehr

Straßen- und Schienenverkehrslärm

Straßen- und Schienenverkehr. Foto: Dieter Brockmann/panthermedia.net

Straßen- und Schienenverkehrslärm

Etwa 1,4 Millionen Menschen sind in Nordrhein-Westfalen gesundheitsschädlichen Lärmpegeln durch den Verkehr ausgesetzt – etwa drei Viertel der Betroffenen wohnen in den Ballungsräumen. Die Landesregierung sieht deshalb erheblichen Handlungsbedarf.

Lärmschutz an Straßen und Schienen

Nordrhein-Westfalen ist das bevölkerungsreichste Bundesland mit einem sehr dichten Netz aus Straßen, Schienen und Flughäfen. Als Folge des hohen Verkehrsaufkommens entstehen zum Teil Lärmbelastungen, die für viele Bürgerinnen und Bürger ein erhebliches Umwelt- und Gesundheitsproblem darstellen. Etwa 1,4 Millionen Menschen sind in Nordrhein-Westfalen gesundheitsschädlichen Lärmpegeln durch den Verkehr ausgesetzt. Drei Viertel der Betroffenen wohnen in den Ballungsräumen. Vor diesem Hintergrund sieht die Landesregierung einen erheblichen Handlungsbedarf bei der Verbesserung des Lärmschutzes und hat im Februar 2015 eine umfassende Lärmminderungsstrategie beschlossen. Zuständig für die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen im Verkehrsbereich ist das Landesverkehrsministerium. Wichtige Impulse zur Lärmminderung setzt auch die Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union. Sie verpflichtet die Städte und Gemeinden zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen an Hauptverkehrswegen, Großflughäfen und in Ballungsräumen geregelt werden. Die Umgebungslärmrichtlinie verfolgt damit einen ganzheitlichen Ansatz. Verantwortlich für die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen ist das NRW-Umweltministerium.

Lärmschutz an Straßen und Schienen bei Neu- oder Ausbauvorhaben

Bei Neu- oder Ausbauvorhaben ist der Schutz vor Straßen- und Schienenverkehrslärm durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) geregelt. Sie gibt Immissionsgrenzwerte vor, die beim Bau und der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen wie auch bei Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen eingehalten werden müssen: 
  • an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 57 dB (A) tags 47 dB (A) nachts
  • in reinen und allgemeinen Wohngebieten 59 dB (A) tags 49 dB (A) nachts
  • in Kern-, Dorf- und Mischgebieten 64 dB (A) tags 54 dB (A) nachts
  • in Gewerbegebieten 69 dB (A) tags 59 dB (A) nachts
Der Lärmpegel wird grundsätzlich durch Berechnung ermittelt. Dabei werden die Stärke, die Zusammensetzung und die Geschwindigkeit des Verkehrs ebenso berücksichtigt wie die Ausbreitungsbedingungen des Schalls.

Lärmschutz bei bestehenden Straßen und Schienenwegen

Bei bereits bestehenden Straßen und Schienenwegen gibt es für die Lärmsanierung zurzeit keine rechtliche Grundlage – und damit auch keinen Rechtsanspruch für die Betroffenen. Die Bundesregierung stellt hier finanzielle Mittel für Lärmschutzmaßnahmen bereit, soweit Haushaltsmittel vorhanden sind. Grundvoraussetzung für die Lärmsanierung ist, dass die folgenden sogenannten Auslösewerte überschritten werden. Sie sind deutlich weniger streng als die Anforderungen an Neu- und Ausbauvorhaben: 

  • an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen, in reinen und allgemeinen Wohngebieten
    Straßen: 64 dB (A) tags 54 dB (A) nachts
    Schienen: 67 dB (A) tags 57 dB (A) nachts
  • in Kern-, Dorf- und Mischgebieten
    Straßen: 66 dB (A) tags 56 dB (A) nachts
    Schienen: 69 dB (A) tags 59 dB (A) nachts
  • in Gewerbegebieten 72 dB (A) tags 62 dB (A) nachts

Das NRW-Umweltministerium setzt unter anderem sich dafür ein, diese Auslösewerte deutlich zu senken und eine klare rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen zu schaffen.