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Gerichtsurteile
Gerichtsurteile
Rechtliche Grundlage für die Einrichtung von Umweltzonen zur Verbesserung der Luftqualität in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 40 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und 2).
Umweltzonen waren bereits in verschiedenen Fällen Gegenstand von Gerichtsverfahren. Einerseits wurde von Anwohnern an stark belasteten Strassen die Einrichtung von Umweltzonen gerichtlich eingefordert, andererseits wurde gegen die mit der Festlegung von Umweltzonen verbundenen Verkehrsverbote geklagt.
Nordrhein-Westfalen
Die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen bestätigt die festgelegten Umweltzonen. In keinem der bisherigen Urteile ist die Errichtung einer Umweltzone für rechtswidrig erklärt worden.
So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 8.12.2009 (Aktenzeichen: 3 K 3720/09) entschieden , dass die Umweltzone in Düsseldorf rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an Belangen des Gemeinwohls wie Gesundheit und Naturschutz das Interesse des Klägers an der Nutzung seines Fahrzeugs überwiegt.
Das Verwaltungsgericht Köln wies am 9.10.2009 (Az: 18 K 5493/07) zwei Klagen gegen die Kölner Umweltzonen als unbegründet ab und bekräftigte damit deren Rechtmäßigkeit.
Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25.01.2011 (Az.: 8 A 2751/09) hat diese Entscheidung bestätigt und die Berufung nicht zugelassen. Der Luftreinhalteplan sei rechtlich nicht zu beanstanden, begründete das Gericht seine Einschätzung.
Deutschland
Auch bundesweit wurde die Rechtmäßigkeit von Verkehrsverboten in Umweltzonen durchweg bejaht und die Notwendigkeit dieser Verkehrsverbote für eine positive Entwicklung der Luftqualität bekräftigt. In keinem Fall wurde die Einrichtung einer Umweltzonen gerichtlich aufgehoben.
Europa:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu den Rechten Einzelner auf Erstellung eines AktionsplansBürgerinnen und Bürger, die in besonders durch Feinstaub und Stickstoffdioxid belasteten Kommunen leben, können Aktionspläne zur Luftreinhaltung einklagen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg mit Urteil vom 25. Juli 2008 entschieden.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass dort, wo Grenzwerte oder Alarmschwellen überschritten werden, "ein unmittelbar betroffener Bürger" bei den zuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans einfordern kann. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob die Bürgerinnen und Bürger auch über andere Handlungsmöglichkeiten verfügen, um die Behörden zur Bekämpfung der Luftverschmutzung zu bewegen.
Laut Europäischem Gerichtshof entspricht dieses Urteil zur Klagebefugnis dem "zwingenden Charakter" der geltenden EU-Richtlinie zur Luftqualität. Die Europäische Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität. Sobald die Gefahr einer Grenzwert-Überschreitung oder einer Überschreitung der Alarmschwellen besteht, müssen Aktionspläne zur Luftreinhaltung erstellt werden.
In diesem Zusammenhang ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zum deutschen Immissionsschutzrecht vom 27. September 2007 interessant. Danach dürfen Bürgerinnen und Bürger bei Überschreitungen von Grenzwerten gegenüber den Straßenverkehrsbehörden auf deren Einhaltung durch planunabhängige Maßnahmen klagen; das heißt: auf Maßnahmen, die auch ohne Aufstellung eines Luftreinhalteplans angeordnet werden können. Die Straßenverkehrsbehörden müssen dann prüfen, welche geeigneten und verhältnismäßigen verkehrlichen Maßnahmen (z.B. nach § 45 StVO) zur Verfügung stehen, um die Grenzwerte einzuhalten.
Die Verpflichtung der Behörden, im Falle von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte Aktionspläne aufzustellen, besteht unabhängig von deren Einklagbarkeit durch die Bürger. Darüber hinaus sind die Behörden auch schon bei drohenden Überschreitungen verpflichtet, Luftreinhaltepläne aufzustellen.
Aufgrund dieser Verpflichtung sind in 39 Städten und Gemeinden Nordrhein-Westfalens Luftreinhalte- und Aktionspläne aufgestellt worden bzw. befinden sich im Aufstellungsverfahren.
Alle bisherigen Gerichtsurteile bestätigen die Vorgehensweise in Nordrhein-Westfalen.
