Navigation

Direktlinks Zum Inhalt springen. | Zur Seitennavigation springen. |
Farbleiste: dunkelblau = Klima, blau = Umwelt, grün = Naturschutz, orange = Verbraucherschutz, dunkelorange = Landwirtschaft

Funktionsprüfung für Kanalsysteme

Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen - Schutz für Grund- und Oberflächengewässer

Wasser ist eine elementare natürliche Ressource und eine unverzichtbare Grundlage für das Leben von Mensch, Flora und Fauna. Es ist daher erforderlich, Grund- und Oberflächengewässer nachhaltig zu schützen. Eine funktionstüchtige Abwasserbeseitigung ist die Grundvoraussetzung für lebendige Gewässer und sie stellt eine unverzichtbare Infrastruktureinrichtung für jeden modernen Staat dar. Diese Infrastruktur muss in Stand gehalten werden. Die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen unternehmen deshalb große Anstrengungen, um schadhafte Abwasserkanäle zu sanieren. Nachhaltig ist die Sanierung des Gesamtsystems jedoch nur, wenn auch die privaten Abwasserleitungen intakt sind. Die rund 200.000 km private Abwasserleitungen dürfen nicht zur Verunreinigung des Grundwassers beitragen. Eine Funktionsprüfung von Hausanschlussleitungen schützt die Hausbesitzer vor möglichen Nässeschäden ihres Hauses, die durch zu spätes Erkennen von sanierungsbedürftigen Abwasserleitungen entstehen können. Sie stellt auch sicher, dass keine Grundwasserschäden auftreten können, und sie führt dazu, dass eintretendes Fremdwasser erkannt wird. Deshalb ist Funktionsprüfung sowohl im Sinne des Hausbesitzers als auch der Umwelt und der Öffentlichkeit, die ein Recht darauf hat, vor austretenden Fäkalkeimen und Haushaltschemikalien im Grundwasser geschützt zu werden. Jeder Grundstückseigentümer ist daher nach dem bundesweit geltenden Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet, seine private Abwasseranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Betreiber von Abwasseranlagen sind darüber hinaus verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen selbst zu überwachen. Das nordrhein-westfälische Landeswassergesetz konkretisiert diese Anforderungen. Nach § 61a Landeswassergesetz hat der Eigentümer eines Grundstücks im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.


Aktuell: Verordnung vereinfacht Kanalprüfung für Bürgerinnen und Bürger und stellt Umweltschutz sicher

24.01.2012 - Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat den Entwurf für eine Rechtsverordnung für die Funktionsprüfung von Abwasserleitungen vorgelegt. Mit dem nun vorgelegten Entwurf einer Rechtsverordnung setzt die Landesregierung Bundesrecht (Wasserhaushaltsgesetz) um.

Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs der neuen Rechtsverordnung:

  • In einer Verordnung wird die Prüfung auf Zustand und Funktionsfähigkeit der öffentlichen wie der privaten Abwasserleitungen einheitlich geregelt.
  • Beim Neubau von Abwasserleitungen ist stets eine Prüfung erforderlich. Ob und wann bestehende Abwasserleitungen geprüft werden müssen, soll von der Abwassermenge in pauschalierter Form abhängig sein. Insoweit wird vorgeschlagen, auf die Anzahl Seite 2 von 3 der Wohneinheiten als generalisierendes Kriterium abzustellen.
  • Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten außerhalb von Wasserschutzgebieten ist:
    Variante 1: eine Prüfung erst bis Ende 2023 notwendig, danach alle 30 Jahre.
    Variante 2: eine Prüfung nur notwendig, sofern Feststellungen der Gemeinden oder andere Feststellungen Gefahrenlagen erkennen lassen.
    Die Landesregierung wird bei der Wahl einer Variante die parlamentarischen Beratungen mit den Bürgerinitiativen, den Kommunen und der Wirtschaft abwarten.
  • Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten außerhalb von Wasserschutzgebieten wird die Frist für die erste Prüfung auf 2020 verlängert. Wiederholungsprüfungen alle 20 Jahre.
  • Wer vor dem Fristende (2020 / bei Variante 1 auch 2023) eine Prüfung durchführt oder bereits durchgeführt hat, erhält eine Fristverlängerung für die Wiederholungsprüfung.
  • In Wasserschutzgebieten bleibt bei Gebäuden, die vor 1965 gebaut sind oder bei Gebäuden mit gewerblicher Nutzung, die vor 1990 gebaut sind, die Frist 2015 bestehen.
  • Ganzheitliche Untersuchungen öffentlicher und privater Abwasserleitungen der Gemeinde werden angestrebt.
  • Es wird sichergestellt, dass die Wahl der Untersuchungsmethode gegeben ist. Außerhalb von Wasserschutzgebieten kann als Untersuchungsmethode auch die drucklose Durchflussprüfung gewählt werden.
  • Eine Sanierungsfrist für schadhafte Abwasserleitungen soll von der Größe des Schadens und zusätzlich von der Wassermenge abhängig sein:
    • lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine kurzfristige Sanierung erforderlich.
    • bei mittelgroßen Schäden soll grundsätzlich eine Frist von 5-10 Jahren gesetzt werden.
  • Die Gemeinden haben die Möglichkeit, über Härtefälle im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.
  • Die Beratungspflichten der Gemeinden werden konkretisiert.

Neben der neuen Rechtsverordnung will sich die NRW-Landesregierung auch auf Bundesebene für eine Klärung der offenen Fragen bei diesem Thema einsetzen. Des Weiteren beabsichtigt die Landesregierung, durch zinsgünstige Kredite die Sanierung von Abwasserleitungen zu unterstützen. Die NRW-Bank wird zinsgünstige Kredite mit einem vorgesehenen Zinssatz von 3,03 Prozent anbieten, die durch Förderung des Landes noch mal um 2 Prozent auf 1,03 Prozent gesenkt werden.

Weitere Informationen:


Weiterführende Informationen:


Seite drucken Seite drucken Seite versenden Seite versenden Seite merken Seite merken