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Wer macht was - Trinkwasser

Verwaltung. Foto: Boris Zerwann / panthermedia.net

Die Versorgungsunternehmen tragen die Verantwortung für die Beschaffenheit des Trinkwassers in ihrem Verteilernetz, während die Gebäudeeigentümer grundsätzlich für die eigene Hausinstallation verantwortlich sind. Die Trinkwasserverordnung formuliert auch Pflichten für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsanlagen, die die Betreiber zu beachten haben. Die Einhaltung der Trinkwasserverordnung wird von den Gesundheitsbehörden überwacht.


Trinkwasserverordnung regelt Zuständigkeiten

Die Trinkwasserverordnung des Bundes ist die zentrale Vorschrift für die öffentliche Wasserversorgung. In ihr ist unter anderem auch die zuständige Behörde für die Überwachung der Wasserversorgungsanlagen, für die Anordnung von Maßnahmen und für die Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten festgelegt. Das sind die unteren Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. ZZuständige oberste Landesbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr. Aus dem Landeswassergesetz NRW ergeben sich darüber hinaus Zuständigkeiten der Bezirksregierungen zur Überprüfung von Wasserversorgungsanlagen. Schnittstellen existieren auch zum Lebensmittelrecht, zum Beispiel wenn Trinkwasser zur Zubereitung von Speisen verwendet wird. 

Leitungswasser Foto: Dmitriy Shironosov/ panthermedia.net

Trinkwasser wird regelmäßig untersucht. (Foto: panthermedia.net / Dmitriy Shironosov)

Verantwortlichkeiten und Überwachungspflichten

Die Verantwortlichkeiten und der Umfang der Überwachungspflichten der Betreiber der einzelnen Wasserversorgungsanlagen sind abhängig von der Art der Wasserversorgungsanlagen, von der Größe des versorgten Personenkreises und von der abgegebenen Wassermenge. Die Trinkwasserverordnung unterscheidet zwischen 

a) zentralen Wasserwerke, aus denen pro Tag mindestens 10 m³ Trinkwasser entnommen oder an mindestens 50 Personen abgegeben wird,

b) dezentralen kleinen Wasserwerken, aus denen pro Tag weniger als 10 m³ Trinkwasser entnommen wird und die nicht nur der eigenen Versorgung dienen, sondern z.B. auch zur Versorgung einer Mietwohnung),

c) Kleinanlagen zur Eigenversorgung, aus denen pro Tag weniger als 10 m³ Trinkwasser entnommen wird und die ausschließlich der eigenen Versorgung dienen (private Hausbrunnen),

d) mobilen Versorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser, und Luftfahrzeugen ,

e) Anlagen zur ständigen Wasserverteilung, aus denen Wasser aus einer zentralen oder dezentralen Wasserversorgungsanlage an die Verbraucher abgegeben wird, (Hausinstallation, vom Wasserzähler bis zur Entnahmeapparatur) sowie

f) Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung, wie beispielsweise auf Volksfesten oder nicht ganzjährig geöffneten Campingplätzen.

Betreiber von zentralen und dezentralen  Wasserversorgungsanlagen und Betreiber von Kleinanlagen zur Eigenversorgung sind im Rahmen der Eigenüberwachungspflicht zur regelmäßigen Untersuchung des Trinkwassers verpflichtet. Die Zahl der vorzunehmenden Untersuchungen steigt (gestuft in mehreren Klassen) mit der Menge des abgegebenen Wassers. Diese Untersuchungen einschließlich der Probennahme dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen (Laboratorien) durchgeführt werden.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ist die "von den Untersuchungsstellen unabhängige und von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte Stelle“ Nordrhein-Westfalens, die die Liste der zugelassenen Laboratorien führt und die Voraussetzungen für eine Zulassung regelmäßig überprüft.

Darüber hinaus sind die Betreiber von zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen verpflichtet, den Verbraucherinnen und Verbrauchern aktuelle Informationen über die Trinkwasserbeschaffenheit zur Verfügung zu stellen.


Stichproben-Überwachung

Stichprobenartig wird im Rahmen der behördlichen Überwachung auch am Zapfhahn öffentlicher Gebäude untersucht. Hierzu gehören in erster Linie Gemeinschaftseinrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime, Schulen oder Gaststätten. Private Hausinstallationen, also solche, aus denen kein Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird, fallen nicht unter das stichprobenartige Überwachungsprogramm. Sie werden nur dann in die behördliche Überwachung einbezogen, wenn dem Gesundheitsamt konkrete Beanstandungen bekannt werden und die behördliche Überwachung zum Schutz der Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserbeschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist. 

Die Wasserversorgungsunternehmen sind bis zur Übergabestelle in die Hausinstallation (Wasseruhr) für die Qualität des zur Verfügung gestellten Trinkwassers verantwortlich. Nach Übergabe in die Hausinstallation ist der jeweilige Inhaber der Hausinstallation – in der Regel also der Hauseigentümer oder die Hauseigentümerin – für die einwandfreie Qualität des zur Verfügung stehenden Trinkwassers verantwortlich.

Ausnahmeregelungen

Werden die Anforderungen an die Trinkwasserqualität nicht erfüllt, so kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen für eine begrenzte Zeit Ausnahmen von den Anforderungen der Trinkwasserverordnung für einzelne Parameter zulassen. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu befürchten ist.


Wasserversorgung und Trinkwasser

Nordrhein-Westfalen hat als bevölkerungsreiches und industriell geprägtes Bundesland einen besonders hohen Bedarf an qualitativ hochwertigem Trink- und Brauchwasser. Die Qualität des Wassers wird in Nordrhein-Westfalen gewissermaßen "von der Quelle bis zum Zapfhahn“ durch die regelmäßige, landesweite Überwachung von Oberflächengewässern, Grundwasser und Rohwasser sowie durch die ständige Überwachung des Trinkwassers überprüft.

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