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Zuständigkeitsverordnung

Zuständigkeit der Umweltverwaltung

Die Zuständigkeiten im Umweltrecht sind 2008 weitgehend auf die Kommunen übertragen worden. Nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) sind für die Aufgaben des Umweltrechts grundsätzlich die Kreise und kreisfreien Städte zuständig (§ 1 Abs. 3 ZustVU), soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für bestimmte, besonders umweltrelevante Anlagen (Anhang I der ZustVU) sind die Bezirksregierungen zuständig. Für diese Anlagen wurde das sog. Zaunprinzip eingeführt, wonach die Bezirksregierung für alle (Umwelt-) Aufgaben innerhalb eines virtuellen und durch die Verordnung definierten Zauns um die Anlage zuständig ist (vgl. § 2 Abs. 1 bis 3 ZustVU). Durch die Regelung soll für den Anlagenbetreiber der behördliche Ansprechpartner leichter bestimmt werden können.

Für Selbstverwaltungsangelegenheiten wie Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung bleiben die kreisangehörigen und kreisfreien Städte und Gemeinden, sowie die Kreise weiter uneingeschränkt selbst zuständig (§ 1 Abs. 4 ZustVU).

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