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Bedarfsgegenstände / Spielzeug

Unter diesem Begriff können sich viele Verbraucher kaum etwas vorstellen. Hinter dem im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) rechtlich definierten aber sprachlich sperrigen Begriff "Bedarfsgegenstand" verbergen sich sprachlich besser formuliert "Gegenstände des täglichen Gebrauchs".
Zu diesen zählen:
- Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sogenannte Lebensmittelbedarfsgegenstände; z. B. Töpfe, Gläser, Geschirr, Besteck und Verpackungen von Lebensmitteln
- Verpackungen bzw. Umhüllungen, die direkt mit kosmetischen Mitteln oder Tabakerzeugnissen in Berührung kommen; z. B. Flaschen, Tiegel
- Gegenstände mit Körperkontakt:
- Gegenstände im Kontakt mit den Schleimhäuten des Mundes; z. B. Zahnbürsten, Zahnseide
- Gegenstände zur Körperpflege; z. B. Bürsten, Schwämme, Nagelfeilen
- Gegenstände mit längerem Körperkontakt; z. B. Kleidung, Schuhe, Schmuck, Sonnenbrillen; Masken, Perücken, künstliche Wimpern, Haarteile
- Spielwaren und Scherzartikel
- Haushaltschemikalien
- Reinigungs- und Pflegemittel für Gegenstände mit Lebensmittelkontakt; z.B. Spülmittel, Silberputzmittel
- Reinigungs- und Pflegemittel für den häuslichen Bedarf; z. B. Haushaltsreiniger, Möbelpolitur
- Imprägniermittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Gegenstände mit längerem Körperkontakt; z. B. Imprägniersprays, Lederpflegemittel
- Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung; z. B. Raumluftsprays, WC-Sprays, WC-Steine
Der Gesetzgeber fordert, Bedarfsgegenstände so herzustellen, dass von ihnen zu keiner Zeit gesundheitliche Gefahren für Verbraucherinnen und Verbraucher ausgehen. Dafür haben vom Hersteller oder Importeur bis zum Einzelhandel alle Verantwortlichen zu sorgen.
Die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelung wird von den Lebensmittelüberwachungsämtern, die bei den Kreisordnungsbehörden angesiedelt sind, stichprobenartig kontrolliert. Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Möglichkeit, Produkte, die ihnen auffallen (z.B. Verursachen von Hautreaktionen, auffälliger Geruch) bei den Lebensmittelüberwachungsämtern als Beschwerdeproben einzureichen.
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich auch über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen informieren, sofern diese von gesundheitlicher Bedeutung sind:
Das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat auf seiner Internetseite unter dem Stichpunkt „Verbraucherwarnungen“ Informationen, Hinweise und öffentliche Warnungen zu den Produkten eingestellt, bei denen kürzlich durch die amtliche Lebensmittelüberwachung mögliche Gesundheitsrisiken festgestellt oder die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgerufen worden sind.
