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Ernährungsnotfallvorsorge
Die staatliche Ernährungsvorsorge
Bürgerinnen und Bürger in Krisenzeiten zu schützen und zu versorgen ist eine staatliche Aufgabe, die sich aus der allgemeinen Verteidigungsaufgabe des Staates und der staatlichen Pflicht zur Daseinsvorsorge der Bevölkerung ergibt. Sie erstreckt sich nicht nur auf Krisen, die durch militärische Auseinandersetzungen verursacht werden, sondern auch auf andere Schadensereignisse, z.B. durch Natur- und Umweltkatastrophen einschließlich Unfälle in großtechnischen Anlagen im In-und benachbarten Ausland oder durch kriminelle und terroristische Akte. Eine der elementarsten Komponenten der Daseinsvorsorge ist die Nahrungsmittelversorgung. Die staatliche Vorsorge trägt dazu bei, anhaltende Versorgungsengpässe in Krisensituationen zu überbrücken. Wichtig und unverzichtbar ist aber eine private Vorsorge, insbesondere um für kurzfristige Engpässe gewappnet zu sein.
Staatliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Ernährungsnotfallvorsorge in Nordrhein-Westfalen liegt beim Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Ansprechpartnerin:Geschäftsführung und Ansprechpartner für Bezirksregierungen, Kreise und kreisfreie Städte ist das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Ansprechpartnerin:Gleichzeitig sammeln die Kreise und kreisfreien Städte als örtlich zuständige Stellen die ernährungsvorsorgerelevanten Daten und verwalten auch die gelagerten Verbraucherkarten für den Fall einer notwendigen staatlichen Nahrungsmittelzuteilung.
Die regional zuständigen Bezirksregierungen üben die Dienstaufsicht aus.
Ernährungsvorsorgerelevanten Daten sind zum Beispiel:
- Regionale Versorgungsbilanzen
- Pläne über zentrale Versorgungs- und Bevorratungslager
- Aufstellungen über regionale Ernährungswirtschaftsbetriebe einschl. großer Handelsketten (Erfassung im Rahmen der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung- EWMV)
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
- Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG) mit diversen Durchführungsverordnungen, die im Kriegsfall zur Anwendung kommen
- Ernährungsvorsorgegesetz (EVG) für friedenszeitliche Versorgungskrisen
In Notfällen oder Krisen wird die Bevölkerung von den zuständigen Behörden durch Bekanntmachung in den Medien informiert.
Private Vorsorge
Dennoch ist auch eine zusätzliche private Vorsorge wichtig. Der Bürger muss in der Lage sein, bei einer Notlage mehrere Tage ohne Versorgung zu leben. Die Wahrscheinlichkeit militärischer Krisen ist deutlich geringer geworden. Gleichwohl zeigen Ereignisse aus der jüngeren Vergangenheit, wie anfällig die Infrastruktur unserer modernen Gesellschaft sein kann (z.B. Elbe-Hochwasser, Schneekatastrophe im Münsterland, Orkan Kyrill).
Bei ähnlichen Unwetterkatastrophen kann es zu Engpässen bei Strom, Wasser und Lebensmitteln kommen.
Für diese nicht vorhersehbaren kurzfristigen Ereignisse (z.B. auch Krankheitsfällen aufgrund von Pandemien) sollten alle Bürgerinnen und Bürger auf einen Nahrungsmittelvorrat für 10-14 Tage im Haushalt zurückgreifen können.
Dieser sollte sich aus Frischprodukten, Trockenvorräten, Konserven, Fertiggerichten, Tiefkühlware und verschiedenen Getränken insbesondere Mineralwasser zusammensetzen.
Empfehlungen für einen privaten Lebensmittelvorrat einschließlich Vorratskalkulator sowie weitere Informationen zum Thema Ernährungsvorsorge finden Sie im
ENV-Portal beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV).
