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Gentechnik-Report

Ansicht Webseite Gentechnikreport

Gentechnik-Report: Nordrhein-Westfalen stellt als erstes Bundesland Untersuchungsergebnisse ins Internet

Die Ergebnisse der Kontrollen von Lebensmitteln, Futtermitteln und Saatgut auf gentechnisch veränderte Bestandteile können ab sofort über die Internetseite des Umweltministeriums eingesehen werden.

In Nordrhein-Westfalen werden jedes Jahr etwa 500 Lebensmittelproben, 100 Futtermittelproben und 80 Proben von Saatgut genommen und auf gentechnisch veränderte Bestandteile hin untersucht. Die Ergebnisse werden jetzt fortlaufend im Gentechnik-Report zusammengeführt.

Wie auch beim erfolgreichen Pestizid-Report gibt es eine direkte Verbindung zu den Untersuchungsämtern. Sie stellt sicher, dass die Datenbank ständig aktuell ist.

Der Gentechnik-Report informiert über Lebensmittel, Futtermittel und Saatgut. Es werden die Anzahl der Proben, das Herkunftsland und der Anteil der Befunde ausgewiesen.

 

Antworten auf häufig gestellte Fragen:

Wie werden Produkte, die gentechnisch veränderte Bestandteile enthalten können, überwacht?
Die Überwachungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte nehmen Proben in Herstellerbetrieben und Handelsunternehmen, die dann in den amtlichen Laboren in Detmold, Arnsberg, Krefeld und Münster untersucht werden. So wird unter anderem die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht überwacht. Denn einige Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten gentechnisch veränderten Pflanzenlinien (z.B. bestimmte Soja-, Mais- oder Rapslinien) sind in Europa zugelassen, müssen aber für den Verbraucher gekennzeichnet werden. Nicht kennzeichnungspflichtig sind dagegen Lebensmittel und Futtermittel, die nur Spuren (höchstens 0,9 Prozent) von zugelassenen gentechnisch veränderten Bestandteilen enthalten. Die betroffenen Unternehmer müssen dann aber nachweisen können, dass sie geeignete Schritte unternommen haben, um derartige Verunreinigungen zu vermeiden. Gentechnisch veränderte Pflanzen, die in der EU nicht zugelassen sind, dürfen in Saatgut, Lebensmitteln und Futtermitteln gar nicht enthalten sein. Werden sie gefunden, müssen die Bestände vernichtet und Warenströme zurückverfolgt werden.

Was haben die Ergebnisse der letzten Jahre gezeigt?
Ein Überblick über die Ergebnisse aus den zurückliegenden Jahren:
- Lebensmittel: Die Kontrollen haben gezeigt, dass die Vorschriften zur Gentechnik-Kennzeichnung im Lebensmittelbereich weitgehend eingehalten werden. In den meisten Lebensmitteln waren keine gentechnischen Veränderungen oder nur Spuren von zugelassenem gentechnisch verändertem Material nachweisbar.

- Futtermittel: Ein Großteil der industriell hergestellten Futtermittel enthält zugelassene gentechnisch veränderte Bestandteile und ist entsprechend deklariert. Teilweise sind gentechnisch veränderte Sojabestandteile gefunden wurden, die über dem Schwellenwert von 0,9 Prozent lagen. Sie sind in der Regel in der EU zugelassen, müssen aber entsprechend gekennzeichnet werden.

- Saatgut: Es sind vereinzelt Partien mit geringen gentechnisch veränderten Anteilen (< 0,1 %) aufgefallen. Saatgut mit nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Anteilen darf nicht verkauft werden. Beim Saatgut wird in Nordrhein-Westfalen sowohl Importware als auch das im Land erzeugte und im Rahmen der saatgutrechtlichen Anerkennung vorgestellte Saatgut stichprobenhaft auf Anteile an gentechnisch verändertem Saatgut untersucht.

Der Gentechnik-Report unterteilt die Ergebnisse bei Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungen in drei Kategorien. Wie sind diese Ergebnisse zu verstehen?
„Ohne Befund (< 0,1 %)“: In der Probe konnten durch das amtliche Labor keine gentechnisch veränderten Bestandteile nachgewiesen werden. Bei den meisten Lebensmitteln liegt diese Nachweisgrenze bei 0,1 %, d.h. mögliche Gehalte unterhalb dieses Wertes können nicht ermittelt werden. Bei einigen Lebensmitteln lassen die derzeitigen Labormethoden aber noch genauere Nachweise zu. Bei Reis beispielsweise liegt die Nachweisgrenze bei 0,01 %.

„Mit Befund (> 0,1 %)“: In der Probe wurde ein gentechnisch veränderter Bestandteil nachgewiesen. In einem solchen Fall stellt das Labor zusätzlich fest, von welcher Pflanzenlinie diese Verunreinigung genau stammt. Handelt es sich um eine in der EU zugelassene Sorte gentechnisch veränderter Organismen (GVO), muss der Hersteller nachweisen, dass diese Verunreinigung „zufällig und technisch unvermeidbar“ gewesen ist. Bei einer nicht zugelassenen GVO-Sorte gilt die so genannte „Nulltoleranz“, d.h. das Lebensmittel ist nicht verkehrsfähig und muss vom Hersteller zurückgenommen werden.

„> Schwellenwert (> 0,9 %)“: Dieser Wert bezieht sich auf die Kennzeichnungspflicht für solche Lebensmittel, in denen Bestandteile zugelassener GVO-Sorten verarbeitet wurden. Wird vom Labor ein Anteil von mehr als 0,9 % gentechnisch veränderter Bestandteile in der Probe nachgewiesen, so muss der Hersteller dieses Produkt gegenüber dem Verbraucher entsprechend gekennzeichnet haben. Hat er dies nicht, ist die Ware nicht verkehrsfähig. Die Kontrollen der letzten Jahre haben allerdings gezeigt, dass es im Handel derzeit kaum kennzeichnungspflichtige Lebensmittel gibt.

Wieso werden Hersteller oder Markennamen nicht immer genannt?
Im Gentechnik-Report findet sich in der Spalte „Produktbezeichnung“ eine Umschreibung des Lebensmittels, von dem die Probe genommen wurde. Bei Probennahme direkt aus dem Supermarktregal, umfasst die Beschreibung häufig auch einen Hersteller- oder Markennamen. In vielen Fällen finden sich unter der „Produktbezeichnung“ aber nur eine allgemeine Beschreibungen, wie z.B. „Langkornreis“. Solche Beschreibungen lassen meist keinen Rückschluss auf den Hersteller bzw. das eigentliche Produkt zu. Dies liegt zum einen daran, dass auch "lose Ware" bei Importeuren, Großhändlern und Händlern beprobt wird. Diese Ware ist dann entweder noch nicht für den Verbraucher abgepackt oder es handelt sich um Rohstoffe, die noch verarbeitet werden und deshalb nicht genauer zu spezifizieren sind. Zum anderen wurde in der Vergangenheit vom Überwachungspersonal nicht immer ein Marken- oder Herstellername eingetragen. Zukünftig werden die Mitarbeiter der amtlichen Lebensmittelüberwachung vermehrt darauf achten, die Produkte genauer zu bezeichnen, um auch für den Nutzer des Gentechnik-Reports die entsprechende Transparenz herzustellen.

Auf welche gentechnisch veränderten Bestandteile wird bei Fleischerzeugnissen untersucht?
Im Gentechnik-Report sind auch Ergebnisse von Fleisch- und Wurstwaren aufgeführt. Da es sich bei diesen Erzeugnissen um verarbeitete Waren handelt, werden diese auch auf das Vorhandensein von gentechnisch veränderten Pflanzenbestandteilen hin untersucht. Zur Zeit sind keine gentechnisch veränderten Tierarten zugelassen, die für die kommerzielle Lebensmittelerzeugung genutzt werden. Trotzdem werden z.B. Lachse schon auf gentechnische Veränderungen hin untersucht.

Hintergrund: Was ist „Grüne Gentechnik“ und welche Bedeutung hat sie?
Mit Hilfe der Gentechnik kann Erbinformation für einzelne Eigenschaften aus dem Erbgut eines Organismus isoliert und über Artgrenzen hinweg in das Erbgut eines anderen Organismus übertragen werden. Ein Anwendungsbereich der Gentechnik ist die grüne Gentechnik, d.h. die Anwendung gentechnischer Verfahren in der Pflanzenzüchtung und die Nutzung gentechnischer Pflanzen in der Landwirtschaft sowie im Lebensmittel- und Futtermittelsektor. Die meisten bisher an Kulturpflanzen vorgenommenen gentechnischen Veränderungen führen dazu, dass die Pflanzen für bestimmte Unkrautvernichtungsmittel unempfindlich sind oder sich selbst gegen Schadinsekten und Viren schützen können.

Der weltweite Anbau und die Vermarktung gentechnisch veränderter Pflanzen haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen. 2008 wurden weltweit auf etwa 125 Millionen Hektar gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut. Die führenden Anbauländer sind USA, Argentinien, Brasilien, Indien, Kanada, China und Paraguay. Die Nutzung gentechnisch veränderter Pflanzen konzentriert sich vor allem auf die vier Kulturarten Soja, Mais, Baumwolle und Raps.

Welche Regeln gelten für die Verwendung von gentechnisch veränderten Pflanzen in Lebensmitteln und Futtermitteln?
Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten gentechnisch veränderten Pflanzenlinien (z.B. gentechnisch veränderte Soja-, Mais- oder Rapssorten) sind in Europa zugelassen, müssen aber entsprechend gekennzeichnet werden. Nicht kennzeichnungspflichtig sind Lebensmittel und Futtermittel, die zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen bis zu einem Anteil von höchstens 0,9% enthalten. Die betroffenen Unternehmer müssen in diesen Fällen nachweisen können, dass sie geeignete Schritte unternommen haben, um das Vorhandensein derartiger Verunreinigungen zu vermeiden. Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, unterliegen ebenso nicht der Kennzeichnungspflicht.

Gentechnisch veränderte Pflanzen, die in Drittländern angebaut werden aber in der EU nicht zugelassen sind, wie beispielsweise gentechnisch veränderter Reis oder auch einige Soja- und -Maislinien, dürfen in Saatgut, Lebensmitteln und Futtermitteln nicht nachweisbar sein, es gilt die Nulltoleranz.

In Deutschland haben Anbieter von Lebensmitteln zusätzlich die Möglichkeit, ihre Produkte mit dem Label „ohne Gentechnik“ zu versehen, wenn diese ohne Verwendung gentechnischer Verfahren erzeugt worden sind. In den so gekennzeichneten Lebensmitteln sind Spuren gentechnisch veränderter Bestandteile nicht erlaubt. Darüber hinaus dürfen die Nutztiere nur Futter erhalten, das keine gentechnisch veränderten Bestandteile aufweist.

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