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Lebensmittelüberwachung
Lebensmittelüberwachung in Nordrhein-Westfalen
Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen. Bedarfsgegenstände sind z.B. Verpackungsmaterialien für Lebensmittel, Geschirr, Reinigungsmittel, Kleidung etc..
Grundsätzlich haben diejenigen, die Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen die Verantwortung für ihre Produkte und damit zugleich die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihre Produkte den rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden überprüfen die Betriebe und die von ihnen hergestellten Produkte stichprobenweise darauf, ob die zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffenen Rechtsvorschriften von der Herstellung bis zum Endverbrauch auch wirklich eingehalten werden.
Rechtsgrundlage der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Insgesamt gibt es eine Fülle von gesetzlichen Vorschriften vor allem des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor möglichen gesundheitlichen Schäden sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen.
Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist täglich möglichen Missständen auf der Spur, in Herstellerbetrieben, im Handel und in Gaststatten sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung. Mit unangemeldeten Betriebsbesichtigungen und gezielten Probenuntersuchungen achten die Überwachungsbehörden darauf, dass die Regeln des Verbraucherschutzes eingehalten werden. Dabei werden die in Gaststätten und Imbissständen angebotenen Speisen ebenso geprüft, wie die Waren aus dem Supermarkt oder in der Eisdiele von nebenan.
Darüber hinaus wird die Lebensmittelüberwachung bei Erkrankungen oder bei
Verbraucherbeschwerden unverzüglich tätig.Wer, was und wie wird kontrolliert?
In Nordrhein-Westfalen gibt es im Lebensmittelsektor ca. 7.000 Erzeuger, ca. 3.000 Hersteller und Abpacker, ca. 6.000 Vertriebsunternehmer und Transporteure, ca. 70.000 Einzelhändler sowie ca. 93.000 Dienstleistungsbetriebe. Jeder Betrieb wird ohne vorherige Anmeldung regelmäßig durch Kontrolle und Probennahme überwacht.
Die Verantwortung für die Produkte haben diejenigen, die Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist auf stichprobenweise Überprüfung beschränkt.
Kontrolliert werden in regelmäßigen Abständen Herstellerbetriebe (z. B. für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse, Backwaren, Gemüsekonserven, Säuglingsnahrung, kosmetische Mittel), Großmarkthallen, Mineralwasserabfüllbetriebe, Groß- und Supermärkte, sonstige Einzelhandelsgeschäfte (z.B. Metzgereien, Bäckereien, Lebensmittelläden, Verkaufsshops in Tankstellen), Wochenmärkte, Eisdielen, Gaststätten und Kantinen sowie landwirtschaftliche Direktvermarkter.
Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden überzeugen sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon, dass die Vorschriften eingehalten werden.
Dabei werden u.a. überprüft:
- Rohstoffe, Zutaten, technologische Hilfsstoffe, Halb- und Enderzeugnisse,
- die für die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln angewandten Verfahren,
- die zur Konservierung dienenden Vorrichtungen,
- die Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel,
- Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren sowie Schädlingsbekämpfungsmittel,
- der Zustand von Grundstücken, Räumen, Anlagen, Beförderungsmitteln, Geräten und Materialien, Personalhygiene.
Nordrhein-Westfalen unterwirft seine Betriebe einer Risikobeurteilung und legt danach eine Mindestkontrollfrequenz für die Betriebskontrollen fest. Grundlage hierfür ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung (AVV-Rüb). In Abhängigkeit des potenziellen Risikos (Art der Produkte, Umgang mit den Produkten, Verarbeitungsmethoden, Größe der Betriebe), der betrieblichen Voraussetzungen (bauliche Beschaffenheit) und der Berücksichtigung von Qualitätssicherungssystemen erfolgt danach die Festlegung der Mindestkontrollfrequenz (je nachdem in mindestens zweimonatigen bis mindestens dreijährigen Rhythmus). Da bei unproblematischen Produkten und Betrieben auch eine längere Kontrollfrequenz ausreichend ist, sind in einem Jahresintervall nicht sämtliche ansässigen Betriebe zu kontrollieren.
Organisation
Als oberste Landesbehörde ist für die Lebensmittelüberwachung das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV), innerhalb des Ministeriums die Abteilung Verbraucherschutz zuständig. Sie besteht insgesamt aus 6 Referaten, von denen sich 4 ganz oder teilweise mit Themen aus dem Aufgabenbereich Lebensmittelüberwachung befassen.
Das Ministerium nimmt politische Führungs- und Leitungsaufgaben wahr. Es ist zuständig insbesondere für die Planung auf Landesebene, für den Erlass von Durchführungsvorschriften und die landesweite Koordination insgesamt und die fachliche Fortbildung. Es ist insbesondere beteiligt bei Vorkommnissen mit überregionaler Bedeutung, die durch gesundheitsrelevante Lebensmittel und Bedarfsgegenstände ausgelöst werden.
Auch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) als Landesoberbehörde befasst sich u.a. mit Aufgaben der Lebensmittelüberwachung.
In den 30 Kreisen und 22 kreisfreien Städten und 1 Städteregion des Landes Nordrhein-Westfalen sind insgesamt 51 Lebensmittelüberwachungsämter bzw. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Kreisordnungsbehörden für die Lebensmittelüberwachung zuständig.Die im Rahmen der Lebensmittelüberwachung amtlich entnommenen Proben werden
- in sechs kommunalen Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämtern,
- in einem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt
- und den
vier Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern Ostwestfalen-Lippe, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe und Rheinland untersucht.
Zahlen zur Lebensmittelüberwachung in Nordrhein-Westfalen 2010
Zusammenfassung: Anzahl der im Jahre 2010 untersuchten Proben:
Zahl der untersuchten Proben Zahl der beanstandeten Proben Prozentsatz beanstandete Proben Lebensmittel 85.013 9.014 10,6 Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel 9.501 1.329 14 insgesamt 94.514 10.343 10,9 (Anmerkung zur Tabelle: Bei den Beanstandungsquoten ist zu berücksichtigen, dass diese nicht für die am Markt befindlichen Erzeugnisse repräsentativ sind, da die Proben gezielt von geschulten Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren entnommen worden sind.)
Detaillierte Ergebnisse der im Labor untersuchten Proben im Jahr 2010 (PDF, 48 KB)
Betriebskontrollen im Jahr 2010 (PDF, 27 KB)
Bei Erkrankungen nach dem Verzehr von Lebensmitteln oder bei
Verbraucherbeschwerden wird die Lebensmittelüberwachung selbstverständlich sofort tätig.
Bei Beanstandungen trifft die
zuständige Behörde die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Vorschriften und die Unbedenklichkeit der Produkte wieder herbeizuführen und Verstöße erforderlichenfalls angemessen zu ahnden. Dazu steht ein Katalog von Möglichkeiten zur Verfügung: Verwarnung, Bußgeld, Strafanzeige, Auflagen für die Betriebe, Beschlagnahme von Ware, Rückruf, Warnung der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Medien, Schließung eines Betriebes.
Vorschriften
Eine Fülle von Rechtsvorschriften des Bundes und der EG soll Verbraucherinnen und Verbraucher von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen vor möglichen Gesundheitsschäden sowie vor Irreführung und Täuschung schützen. In den meisten Bereichen gelten europäische Rechtsvorschriften. Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, für die Einhaltung und Beachtung der Rechtsvorschriften zu sorgen. (Hinweise zum Bezug sind im Buchhandel erhältlich) Die wichtigsten Vorschriften:
- Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch enthält zahlreiche Verbote und Gebote zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschung. Es gilt auch für kosmetische Mittel.
- Die Lebensmittelhygiene-Verordnung regelt das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln in hygienischer Hinsicht.
- Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung enthält genaue Vorschriften, wie Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen.
- Die Rückstands-Höchstmengenverordnung, die Schadstoff-Höchstmengenverordnung und die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bestimmen im Einzelfall, ob und bis zu welcher Menge Rückstände z.B. von Pflanzenschutzmitteln oder Nitrat in Lebensmitteln enthalten sein dürfen.
Ergänzend gibt es für diese Bereiche europäische Vorschriften. - Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung regelt Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
- Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung regelt bestimmte Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
- Das Arzneimittelgesetz gilt auch für Tierarzneimittel. Es soll Verbraucherinnen und Verbraucher davor schützen, dass sie mit Fleisch und anderen Lebensmitteln tierischer Herkunft Rückstände von Tierarzneimitteln aufnehmen.
- Für Lebensmittel tierischer Herkunft sind Höchstmengen von Tierarzneimittelrückständen durch die EG-Tierarzneimittel-Höchstmengenverordnung festgelegt.
- Das Strahlenschutzvorsorgegesetz und die entsprechende Verordnung beschreiben Höchstgrenzen radioaktiver Belastung von Lebensmitteln. (Bezug Tschernobyl)
- Die Novel-Foods-Verordnung regelt europaweit die Anforderungen, das Zulassungsverfahren und die Kennzeichnung neuartiger Lebensmittel. Dazu gehören neben Lebensmitteln aus genetisch veränderten Organismen auch solche, deren Verzehr bisher unüblich war.
- Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung bestimmt, in welchen Produkten und in welchen Mengen Zusatzstoffe wie Farbstoffe, Konservierungsstoffe u. a. eingesetzt werden dürfen.
Daneben beschreiben zahlreiche Produkt-Vorschriften die Anforderung an Beschaffenheit und Kennzeichnung spezieller Lebensmittelgruppen, z.B. Weingesetz, Fruchtsaft-Verordnung, Käse-Verordnung etc.
Informations und Kommunikationssystem Lebensmittelüberwachung ILM
Zur DV-technischen Unterstützung der an der amtlichen Lebensmittelüberwachung beteiligten Behörden in Nordrhein-Westfalen gibt es das
Informations- und Kommunikationssystem Lebensmittelüberwachung ILM.
