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Schlachtung durch Schächten
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Datum 9. September 2003
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Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz oder einer Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 der TierschutzschlachtverordnungDie dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 - BvR 1783/99 -zu Grunde liegende Rechtslage hat sich insoweit geändert, als inzwischen durch die Änderung von Artikel 20a GG der Schutz der Tiere als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen worden ist. Dem ethischen Tierschutz kommt daher in der Rechtsgüterabwägung ein größeres Gewicht als bisher zu. Daraus folgen eine strenge Prüfungspflicht und umfassende Kontrollrechte und -pflichten der Behörden.
Bei der Auslegung der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG müssen die in Verfassungsrang erhobenen Belange des Tierschutzes mit den Grundrechten der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Berufsfreiheit und der Religionsfreiheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Ausgleich gebracht werden.
Beim Schlachten von Tieren sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
- Schlachten von Tieren mit Betäubung nach TierSchlV = Genehmigungsfrei
- Schlachten eines Tieres mit Behandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 TierSchlV = Zulassungspflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 TierSchlV
- Schlachten eines Tieres ohne Betäubung mit Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG
Wählt der Antragsteller die Schlachtung nach Fallgruppe B mit der dort vorgesehenen Behandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 TierSchlV der Tiere, kann die entsprechende Genehmigung unter erleichterten Bedingungen erteilt werden (s. Nr.7).
1. Beratung der Antragsteller
Im Rahmen der Möglichkeiten der zuständigen Behörden soll im Verwaltungsverfahren eine persönliche Beratung erfolgen. Die Beratung nimmt auf die religiösen Gefühle der Antragsteller Rücksicht. Sie hat nicht den Sinn, die eigenen religiösen Glaubensüberzeugungen der Antragsteller zu beurteilen oder zur Disposition zu stellen. Vielmehr geht die Beratung von Folgendem aus:
Da Antragsteller vielfach nicht mit dem Konzept des zweistufigen Schlachtverfahrens vertraut sind, wonach das Schlachttier zunächst betäubt und erst anschließend durch Entbluten getötet wird, soll dieses erläutert werden, wobei darauf hingewiesen werden soll, dass moderne Elektroschockbehandlungen bei fachgerechter Ausführung nicht zum vorzeitigen Tod und zu mangelhafter Ausblutung des Tieres führen.
2. Anforderungen an die Darlegung der zwingenden Vorschrift einer Religionsgemeinschaft
Wer eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG beantragt, muss substantiiert und nachvollziehbar darlegen, dass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung der betreffenden religiösen Gruppe der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schächtung voraussetzt.
Zu den Genehmigungsvoraussetzungen einer "Religionsgemeinschaft" und der "zwingenden Vorschriften" im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG muss der Antragsteller eine schriftliche und ausführliche Darstellung vorlegen. Dabei ist individuell und im Einzelnen unter Bezugnahme auf die für den Antragsteller bzw. die Gemeinschaft verbindliche Glaubensüberzeugung einzugehen, die den Verzehr von Fleisch betäubter Tiere zwingend verbietet. In der Darlegung muss der religiöse Standpunkt zum Schächten näher und nachvollziehbar aufgezeigt werden. Ihr muss zu entnehmen sein, dass dieser Standpunkt auf einer inneren Auseinandersetzung mit dem Thema beruht und welche Konsequenzen beim Verzehr von Fleisch nicht geschächteter Tiere befürchtet werden. Soweit sich die Glaubensüberzeugung auf schriftliche Rechtsquellen stützt, sind diese zu bezeichnen und beizufügen.
Die Behörde prüft das Vorliegen einer gemeinsamen zwingenden Glaubensüberzeugung. Ist eine solche substantiiert und nachvollziehbar dargelegt und damit das spezifische religiöse Profil der Gemeinschaft erkennbar, so ist von dem entsprechenden Selbstverständnis der religiösen Gruppe auszugehen und die Ausnahmegenehmigung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zu erteilen.
Der Erteilung der Ausnahmegenehmigung steht es nicht entgegen, dass andere Auslegungen die Schächtung für entbehrlich halten. Da beispielsweise im Islam zum Schächtgebot unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, ist die Frage der gemeinsamen Glaubensüberzeugung allein mit Blick auf die konkrete religiöse Gruppe zu beantworten.
Bei der Prüfung der religiösen Überzeugung entfaltet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung. Die Voraussetzungen an die Darlegung dürfen nicht überspannt werden.
3. Anforderungen an den Antragsteller
Der Antrag muss die unter Ziffer 4. näher beschriebenen Angaben zum Schlachtbetrieb, zur Tierart und zur Anzahl der zu schächtenden Tiere, zum Schlachtablauf, zur sachkundigen Person sowie zum Verbleib des Fleisches gemäß Ziffer 3.4 enthalten.
3.1 Antragsteller: Privatperson
Der Antragsteller hat die Zugehörigkeit zu einer konkret zu benennenden religiösen Gemeinschaft nachzuweisen. Das heisst, dass der Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehören muss, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet. Er muss die religiösen Vorschriften dieser Gruppe zum betäubungslosen Schächten als zwingend gebotene rituelle Handlung in der unter Ziffer 2. beschriebenen Weise darlegen.
3.2 Antragsteller: Religionsgemeinschaft i.S. v. § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchGDie religiöse Gemeinschaft ist zu benennen.
Die religiöse Vorschrift der Religionsgemeinschaft zum betäubungslosen Schächten als zwingend gebotene rituelle Handlung ist in der unter Ziffer 2. bezeichneten Weise darzulegen.
Je nach dem Grad der "Verfasstheit" der religiösen Gruppe sind dem Antrag eine wie unter Ziffer 2. bezeichnete, substantiierte und nachvollziehbare Bestätigung der Gruppe bzw. Organisation oder aber entsprechende Äußerungen von Mitgliedern oder einzelner Gruppen von Mitgliedern beizufügen. Für die konkrete Religionsgemeinschaft sind deren Struktur und - soweit dies nach Art und Grad der "Verfasstheit" der Gruppe möglich ist - die Mitgliederzahl anzugeben.
Der geplante Umfang der Schächtung und der Verbleib des Fleisches sind zu beschreiben.
3.3 Antragsteller: Muslimischer Metzger
Als Antragsteller kann auch ein muslimischer Metzger auftreten, der die Versorgung für Angehörige einer Religionsgemeinschaft mit Fleisch betäubungslos geschlachteter Tiere sicherstellen und in deren Auftrag tätig werden will.
Der Antragsteller hat die religiöse Gemeinschaft, der er selbst angehört sowie die Gemeinschaft/Gemeinschaften, für die geschächtet werden soll, zu benennen.
Sowohl bei Aufträgen von Einzelpersonen als auch von religiösen Gemeinschaften hat die Darlegung der zwingenden Vorschrift in der oben bezeichneten Weise zu erfolgen. Die geplante Schlachtkapazität ist darzustellen.
Der Antragsteller hat darzulegen, dass er von den o.a. Gemeinschaften autorisiert ist.
3.4 Sicherstellung der Vertriebswege, KundenbindungAus der Ausgestaltung des § 4a Tierschutzgesetz als Ausnahmevorschrift aus zwingenden religiösen Gründen ergibt sich, dass der Erwerb von Fleisch geschächteter Tiere in dem entsprechenden religiösen Kontext stehen muss. Das Tierschutzgesetz beschränkt den Ausnahmetatbestand auf Angehörige bestimmter "Religionsgemeinschaften". Daher soll darauf hingewirkt werden, dass Fleisch von geschächteten Tieren nur von Angehörigen entsprechender religiöser Gruppen erworben wird, die die Ausnahme nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG in Anspruch nehmen können. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass wegen der deutlich höheren Kosten für Fleisch von geschächteten Tieren nur solche Personen dieses Fleisch nachfragen, bei denen die vom Tierschutzgesetz geforderte religiöse Motivation zugrunde liegt. Die dadurch zwangsläufig erfolgende Marktbegrenzung wird durch die Vertriebsstrukturen unterstützt, die vielfach nicht auf den allgemeinen Verkauf ausgerichtet sind.
Bei Schächtanträgen für einzelne Tiere ist davon auszugehen, dass diese Vorgaben durch Gegebenheiten wie zum Beispiel des islamischen Opferfestes in der Regel erfüllt werden.
4. Materielle Anforderungen an die Durchführung des Schlachtens ohne Betäubung (Schächten)
4.1 Angaben zum Schlachtbetrieb
Das Schächten darf nur in nach Fleischhygienerecht zugelassenen oder registrierten Betrieben genehmigt werden. Die Anforderungen der Tierschutz-Schlachtverordnung sind zu beachten. In dem Betrieb müssen geeignete Fixierungsmöglichkeiten vorhanden sein, damit in jedem Einzelfall das Tier ohne unnötige Belastung ruhiggestellt werden kann und eine ungehinderte und sichere Durchführung des Schächtschnittes sowie eine ungestörte Entblutung gewährleistet werden.
Es ist sicherzustellen, dass ein geeignetes, funktionsfähiges und regelmäßig gewartetes Betäubungsgerät einsatzbereit am Schlachtplatz vorgehalten wird.
4.2 Angaben zur Art und Anzahl der zu schächtenden Tiere
Die Tierzahl soll insgesamt und jeweils auf die Tierart bezogen in Relation zur Größe des Kundenstamms stehen.
Die benannten Schlachtzahlen sind im Verhältnis zur Anzahl sachkundiger Personen zu prüfen und die von einer Person zu schächtenden Tiere pro Schlachttag zu bestimmen.
4.3 Darlegung des Schlachtablaufes
Der Antragsteller hat zu beschreiben, wie der aus religiösen Gründen erforderliche Schlachtablauf vorgegeben ist und wie er eingehalten werden soll.
4.4 Angaben zur sachkundigen Person, Sachkunde des Schächtpersonals
Die sachkundige Person ist mit vollständigem Namen und Anschrift zu benennen; der Nachweis der Sachkunde der Person, die das Schächten durchführt, ist vorzulegen. Wenn als Antragsteller ein Betriebsinhaber auftritt, der das Schächten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit in einer zugelassenen oder registrierten Schlachtstätte durchführt, ist eine Sachkundebescheinigung für das Schlachten nach der Tierschutz-Schlachtverordnung zu fordern. Hier ist zu beachten, dass die spezielle Sachkunde für das Schächten zusätzlich nachgewiesen werden muss.
Eine im Ausland absolvierte Metzgerausbildung kann anerkannt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die geforderten tierschutzrechtlichen Aspekte erfasst sind. Auch handwerksrechtlich bedarf es einer Anerkennung einer ausländischen Metzgerausbildung.
Daneben finden aber auch Schlachtungen in Schlachtbetrieben statt, die der Betriebsinhaber den Gläubigen zur Verfügung stellt. Hier werden die Schlachtungen i.d.R. von beauftragten Schlachtern durchgeführt, die das besondere Vertrauen innerhalb der Gemeinschaft der Gläubigen genießen; ausnahmsweise bekunden auch einzelne Privatpersonen Schlachtabsicht. Privatpersonen, die einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 TierSchG stellen und das Schächten selbst durchführen wollen, müssen eine entsprechende Sachkundebescheinigung mit ausgewiesenen Kenntnissen über das Schächten vorlegen.
Die Überprüfung der Sachkunde von Personen, die vom Antragsteller mit der Schächtung beauftragt werden, obliegt im Einzelfall der zuständigen Behörde, dabei ist sicherzustellen, dass eine gleichwertige Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Tierschutz-Schlachtverordnung zum Schächten erfolgt.
Es sind in jedem Fall hohe Maßstäbe anzusetzen, um die Belange des Tierschutzes zu wahren. Die Sachkunde kann auf Grund eines Gesprächs oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse geprüft werden. Dabei sind mögliche Erfahrungen dieser Personen zu berücksichtigen, die nach Kenntnis des Veterinäramtes bereits im Rahmen z.B. früherer islamischer Opferfeste einen Schächtschnitt nach vorheriger Betäubung durchgeführt haben. Der Bewerber muss Grundkenntnisse in der Anatomie und Physiologie des Schlachttieres nachweisen; insbesondere müssen Kenntnisse über die Dauer bis zum Verlust des Bewusstseins und die darauf einflussnehmenden Faktoren vorhanden sein.
5. Tierschutzrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Schächtens
Beim betäubungslosen Schlachten kann es infolge der Art und Weise der Ruhigstellung, des Hautschnitts, der Durchtrennung der Weichteile des Halses bis auf die Wirbelsäule und der Atemnot durch Aspiration von Blut in Bronchien und Lunge zu erheblichen Schmerzen und Leiden kommen.
Durch Nebenbestimmungen nach den folgenden Grundsätzen ist sicherzustellen, dass die Belange des Tierschutzes so weit wie möglich gewahrt werden.
5.1 Umgang mit dem Schlachttier
Im Schlachtraum dürfen sich nur die für die Schlachtung erforderlichen Personen aufhalten, die Anwesenheit von Kindern sollte nicht gestattet werden. Die Tiere sind schonend zu behandeln, der Zutrieb der Tiere muss ruhig erfolgen.
Es ist sicherzustellen, dass die Tiere einzeln und nacheinander in den räumlich abgetrennten Schlachtbereich geführt werden, wenn alle Vorbereitungen getroffen sind und die sachkundige Person zum Schächten bereit ist.
Im Schlachtbereich müssen unnötige Beunruhigungen der Tiere durch andere Tiere, Tierkörper, Personenverkehr, Lärm und Blutgeruch vermieden werden; ggf. sind Boden und Schlachteinrichtung nach jedem Schächtvorgang zu reinigen.
5.1.1 Schächten von Schafen
Das Schächten von Schafen kann im Stehen oder nach Verbringen in sitzende Position sowie auf einem Schragen im Liegen in Frage kommen. Die Tiere sind sorgfältig zu fixieren, eine vollständige Fesselung ist aber abzulehnen. Als schonende Methode wird die manuelle Ruhigstellung von Schafen in Seiten- oder Rückenlage auf einem Schlachtschragen bezeichnet, wenn diese ohne Greifen in das Vlies und ruhig durchgeführt wird.
Es ist sicherzustellen, dass die Wolle die Schnittführung nicht behindert, dazu ist im Bedarfsfall der Hals des Tieres im Bereich des Schächtschnittes zu scheren.
Sofern es als ausreichend erachtet wird, die Wolle nur zu scheiteln, ist darauf zu achten, dass die Wolle durch den Schnittführenden nicht nur zur Seite gepresst, sondern die Haut ausreichend freigelegt wird, denn das Aufsetzen des Messers und Schneiden auf der Wolle führen zum extremen Abstumpfen, so dass der Schächtschnitt nicht mehr optimal durchgeführt werden kann.
5.1.2 Schächten von Rindern
Für Rinder ist in jedem Fall eine geeignete mechanische Fixationseinrichtung vorzuhalten, dafür sind Unterlagen über die bauliche Gestaltung und Funktion der Fixationseinrichtung dem Antrag beizulegen.
Die zuständige Behörde kann zur Beurteilung der Eignung einen Sachverständigen hinzuziehen oder ein entsprechendes Gutachten einer autorisierten Stelle einfordern. Vor der ersten Inbetriebnahme ist die Fixationseinrichtung zu prüfen.
Die Verwendung eines Weinbergapparates zum Schächten von Rindern wird nach derzeitigem Kenntnisstand und den bisherigen Erfahrungen grundsätzlich als nicht geeignet angesehen. Problembereiche sind vor allem der Zutrieb, der häufig nur unter Zuhilfenahme von Elektrotreibstöcken möglich ist, die Stressbelastung der Tiere durch das Kippen in die unphysiologische Rückenlage oder die langsame Ausblutung in Rückenlage, die noch verzögert wird, wenn der Schächtschnitt nicht auch die Halsarterien eröffnet.
Folge zu langsamen Ausblutens ist dann eine zu vermutende länger anhaltende Schmerzempfindlichkeit der Tiere, wofür zu beobachtende koordinierte Bewegungen bis hin zu Aufstehversuchen sowie Reaktionen auf Berührungen nach dem Auswurf aus dem Apparat sprechen. Die Abwehr- und sonstigen Bewegungen der Rinder nach dem Entbluten sind auch aus der Sicht des Arbeitsschutzes als nicht akzeptables Risiko für das Personal zu werten.
Über die Eignung von Fixationseinrichtungen, die das Schächten im Stehen oder in Seitenlage gestatten - was zumindest die unphysiologische Rückenlage vermeidet - liegen bisher keine verwertbaren Erkenntnisse vor. Dies gilt insbesondere für die "Cincinatti pen", einen Fixierapparat, der in Deutschland vermutlich noch nicht zur Verfügung steht. Bei diesem Gerät ist ein entscheidendes Kriterium, wie sicher ein nach oben zu führender Schächtschnitt angebracht werden kann.
Aus den dargelegten Gründen ist eine tierschutzbeachtende Schächtung von Rindern derzeit nicht möglich. Insofern können für das Schächten von Rindern derzeit keine positiven Bescheide erteilt werden. Für den Fall, dass in der Zukunft geeignete Fixationseinrichtungen vorgestellt werden, ist eine andere Betrachtung nicht ausgeschlossen. Wird eine Behandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 TierSchlV vorgenommen, ist eine abweichende Handhabung möglich. Bei Antragstellungen zum Schächten von Rindern bitte ich, die Vorgehensweise mit MUNLV abzustimmen.
5.2 Das Schächtinstrument
Für den Schächtschnitt ist ein langes und scharfes, schartenfreies Messer zu verwenden. Die Länge muss mindestens der doppelten Halsbreite des zu schächtenden Tieres entsprechen. Das Messer ist vor jedem Schächtschnitt auf Schärfe zu prüfen. In der Regel wird nach jedem Schächtschnitt ein Nachschärfen oder ein Messerwechsel erforderlich werden.
5.3 Der Schächtschnitt
Das Tier muss so fixiert werden, dass eine sichere Schnittführung möglich ist. Der Schnitt muss unmittelbar nach Abschluss der Ruhigstellung zügig erfolgen, dazu muss der Kopf des Tieres gestreckt werden. Der Schnitt muss in einem Zug ausgeführt werden, die Arterien müssen sofort durchschnitten und dürfen dabei nicht gedehnt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Wunde während und nach dem Schnitt offen bleibt. Die Wundränder dürfen sich nach dem Schnitt nicht berühren, da sonst die Gefahr besteht, dass sich die Hauptschlagadern durch Blutgerinnsel und Veränderungen der Arterienwände verschließen und der Bewusstseinsverlust verspätet eintritt.
Es darf keine Manipulation des Tierkörpers erfolgen, bevor die Gehirntätigkeit erloschen ist.
Unbetäubte Tiere können erhebliche Leiden und Schmerzen erleiden, wenn der Tierkörper vor dem Eintritt des Bewusstseinsverlustes manipuliert wird (Positionsänderungen, Auswurf aus einer Fixierungseinrichtung, Anschlingen oder Hochziehen an einer Hintergliedmaße).
Der Genickbruch vor oder nach dem Schächtschnitt ist nicht zulässig. Auch die Durchtrennung des Rückenmarks hat zu unterbleiben, da dadurch Abwehrbewegungen des Tieres augenblicklich zum Erliegen kommen und damit der Eintritt der Bewusstlosigkeit vorgetäuscht wird.
Nach dem Entbluteschnitt müssen vor einer Positionsänderung oder jeglicher Manipulation am Tier daher mindestens 180 Sekunden (Rind) bzw. 120 Sekunden (Schaf und Ziege) abgewartet werden, in jedem Fall nach Sicherstellung des Eintretens der Bewusstlosigkeit.
Bei Tieren mit ausgeprägtem Abwehrverhalten oder Fehlschnitten (mangelhafter Blutfluss) oder bei absehbarer Nichtverwertung des Tierkörpers durch die Religionsangehörigen muss sofort eine Betäubung durchgeführt werden.
6. Tierärztliche Überwachung
In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Tierschutzes ist eine intensive Überwachung sicherzustellen. Alle Schlachtungen, die ohne Betäubung durchgeführt werden, müssen unter amtlicher Aufsicht eines Tierarztes stattfinden. Die Tierärzte kontrollierten den schonenden Umgang mit den Schlachttieren, die ausreichende Fixierung, den ordnungsgemäßen Schächtschnitt und die Schlachtung durch sachkundige Personen. Wenn bereits während oder unmittelbar nach dem Schnitt abzusehen ist, dass das Tier nicht korrekt geschnitten wurde, insbesondere wenn kein rascher Blutverlust erfolgt oder Manipulationen zum Offenhalten der Wunde erforderlich sind, ist sicher zu stellen, dass das Tier unverzüglich nach den Vorgaben der Tierschutz-Schlachtverordnung unter Einsatz einer Elektrozange oder eines Bolzenschussgerätes betäubt wird.
Sofern die in der Genehmigung als Nebenbestimmungen aufgenommenen Auflagen nicht erfüllt oder tierschutzrelevante Verstöße festgestellt werden, ist die Genehmigung vor Ort unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu widerrufen. Ein Widerrufvorbehalt ist in dem Genehmigungsbescheid bereits mit aufzunehmen.
7. Anträge auf Zulassung einer Behandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 TierSchlV
Nach den einschlägigen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.01.2002 sind dem Schlachttier mögliche Schmerzen und Leiden zu ersparen.
Unter Tierschutzgesichtspunkten ist es vorzuziehen, wenn vor einem Schächtschnitt eine Behandlung vorgenommen wird, die den Tieren Schmerzen und Leiden lindert.
Wählt der Antragsteller diese Methode, so ist wie folgt vorzugehen:
- Bei Schafen und Ziegen ist die Schläfenregion der Tiere zu reinigen und anzufeuchten.
- Mit einer Elektrozange (Mindeststromstärke 1 Ampere) sind die zuvor vorbereiteten Stellen für mindestens 2 Sekunden fest zu berühren, so dass ein Stromfluss durch das Gehirn erfolgt.
- Sofort nach Beendigung des Stromflusses ist der Schächtschnitt zu vollziehen, damit ein möglichst vollständiger und schneller Blutabfluss insbesondere durch die Art. carot. sichergestellt wird.
- Die Durchströmung des Körpers oder des Herzens ist in diesen Fällen zu vermeiden.
Die Behandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 TierSchlV ist nach § 14 (2) Nr. 3 TierSchlV zuzulassen, sofern die Voraussetzungen dieses Erlasses (abgesehen von Ziff. 3.4) erfüllt sind.
- Die Zulassung ist i.d.R. für zwei Jahre zu erteilen.
- Abweichend von Nr. 4.1 dieses Erlasses kann ferner auch auf das Vorhalten der entsprechenden Fixaktionseinrichtungen für den Schächtvorgang verzichtet werden.
- Die Zulassung kann auch für sachkundige Privatpersonen zur Schlachtung in einem Schlachtbetrieb erteilt werden.
8. Berichtspflichten
Über die Zahl und Art der eingehenden Anträge und Ergebnisse der Bescheide bitte ich um monatliche Berichterstattung jeweils zum Monatsende.
