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Schlachtung durch Schächten
Schächten nur mit Ausnahme-Genehmigung erlaubt
Das Schlachten von Tieren ohne vorherige Betäubung, das sogenannte Schächten, ist nur mit einer Ausnahme-Genehmigung gestattet.
Ein Erlass ("Schächt-Erlass") regelt für die Behörden vor Ort die Rahmenbedingungen, unter denen Ausnahme-Genehmigungen für religiös vorgeschriebenes Schächten erteilt werden dürfen, das aus Tierschutzgründen grundsätzlich untersagt ist.
Ziel ist es, das Schächten auf ein Minimum zu begrenzen und ausschließlich für denjenigen Personenkreis zu genehmigen, dem es aus zwingenden religiösen Gründen vorgegeben ist und der über die notwendige Sachkunde verfügt. Dabei sind strenge tierschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Erleichterungen gelten für das Schächten unter Betäubung oder nach schmerzlindernder Elektrobehandlung. Ausnahmegenehmigungen und Informationen zur Schächtung erteilen die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte.
