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12 II. Der Landschaftsplan in NRW Der Landschaftsplan setzt die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes auf örtlicher Ebene um. Er konkretisiert und ergänzt die naturschutzfachlichen Inhalte des Regionalplanes als Landschaftsrahmenplan. Aufgestellt wird der Landschaftsplan von den Kreisen und kreisfreien Städten, die ihn als allgemeinverbindliche kommunale Satzung beschließen. Die Kreise und kreisfreien Städte sind die Träger der Landschaftsplanung, das heißt, verantwortlich ist nicht eine einzelne Behörde, wie etwa die untere Landschaftsbehörde, sondern das örtliche Parlament: der Kreistag oder der Stadtrat. Für die Landschaftspläne erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) einen Fachbeitrag aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege (siehe Infobox); ergänzend werden eigene Erhebungen durchgeführt. Landschaftspläne werden flächendeckend aufgestellt für alle Flächen, die außerhalb der zusammenhängend bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (Außenbereich) liegen. Dabei können Kreise und kreisfreie Städte ihr Gebiet in mehrere Landschaftspläne aufteilen. Der Landschaftsplan erfasst und bewertet den Naturhaushalt im Plangebiet, er erarbeitet Ziele und Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Schutzgüter. Zu den Schutzgütern zählen die in ihrer biologischen Vielfalt zu erhaltenden Pflanzen, Tiere und Biotope ebenso wie das Landschaftsbild. Boden, Wasser, Luft und Klima sollen so weit wie möglich durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geschützt werden. Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erarbeitet und erfasst die Biodiversität der Planungsregion. Er enthält gemäß § 15a Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen die folgenden Punkte: 1. eine Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen bestehender Raumnutzungen, 2. eine Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte und 3. Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Angaben zum Biotopverbund. Abb. 7 Verhältnis zu anderen Planungen Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Bei der Aufstellung des Landschaftsplanes sind die Vorgaben der übergeordneten Raumordnung und Landesplanung zu beachten: also Landesentwicklungsplan und Regionalplan. Ebenso sind bestehende Planungen aus anderen Bereichen – Flächennutzungs- und Bebauungspläne – sowie Festsetzungen anderer Fachplanungen, zum Beispiel bei Bau- und Bodendenkmälern nach dem Denkmalschutzgesetz, zu berücksichtigen.


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