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19 Beispiel für eine überlagernde Darstellung von zwei Entwicklungszielen (EZ 3 „Wiederherstellung“ und EZ 7 „Entwicklung für den Biotop- und Artenschutz“), Nassabgrabung Balgheimer See (Landschaftsplan II Rhein-Kreis Neuss) Die Eingriffe in Natur und Landschaft, die man durch die Gewinnung von Bodenschätzen vornimmt, beeinträchtigen unweigerlich die ursprünglichen Landschaften in Struktur und Funktion. Um diese Folgen möglichst gering zu halten oder wieder auszugleichen, werden naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in den Genehmigungen verbindlich vorgeschrieben. Es gibt aber auch alte Abgrabungen, wo dieses noch nicht geregelt wurde. Der Landschaftsplan hat in diesem Zusammenhang zwei Aufgaben: – Erstens gibt er das grundsätzliche Ziel der Wiederherstellung der Landschaft für solche Landschaftsräume vor, die in der Vergangenheit ohne Ausgleich beeinträchtigt wurden. – Zweitens formuliert er die planerischen Ziele und macht Vorgaben für die Wiederherstellung der Landschaftsräume. In unserem Beispiel wurde im Jahr 1990 die Nassabgrabung des Balgheimer Sees im Zuge des abgrabungsrechtlichen Verfahrens genehmigt. Die Vorgaben zur Rekultivierung beinhalteten schon damals Ansätze für eine naturnahe Entwicklung dieses Abgrabungsgewässers. Mit der Änderung des Landschaftsplanes II des Rhein Kreises Neuss in 2001 sind diese Ansätze aufgegriffen, naturschutzfachlich überarbeitet und in den Landschaftsplan integriert worden. Der Landschaftsplan stellt für dieses Gewässer die beiden Entwicklungsziele dar: – Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft (EZ 3). – Entwicklung der Landschaft für den Biotop- und Artenschutz (EZ 7). Entwicklungsziel „Wiederherstellung“ Entwicklungsziel „Biotop- und Artenschutz“ Naturschutzgebiet Balgheimer See Landschaftsschutzgebiet 3 7 N L Abb. 17 Kartenausschnitt aus dem Landschaftsplan II Rhein-Kreis Neuss (Balgheimer See).


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