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21 Räumlich dargestellt werden die Schutzgebiete (Naturschutzgebiet/Landschaftsschutzgebiet) und geschützten Einzelelemente (Naturdenkmal/geschützter Landschaftsbestandteil) in der sogenannten Festsetzungskarte – zusammen mit den erforderlichen Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen. Die textlichen Festsetzungen enthalten sowohl den Schutzgrund als auch die erforderlichen Ge- und Verbote sowie gegebenenfalls weitere Konkretisierungen. Der textliche Teil ist häufig in zwei Spalten aufgeteilt. In der linken Spalte stehen die rechtsverbindlichen Festsetzungen – zum Beispiel die Verbote für Schutzgebiete. In der rechten Spalte stehen die zugehörigen Erläuterungen (siehe Abb. 21). Diese Erläuterungen sind nicht rechtsverbindlich, sie dienen lediglich dem besseren Verständnis der Festsetzungen. Sie erläutern zum Beispiel die Ziele von Festsetzungen oder präzisieren sie weiter. Abb. 21 Festsetzung mit Erläuterung im Landschaftsplan I des Rhein-Kreises Neuss Abb. 19 Naturnahe Mittelge- birgsbäche sind Lebensraum für eine Vielzahl, zum Teil gefährdeter Arten. Ein Bach mit seiner Aue kann daher als Naturschutzgebiet geschützt werden. Abb. 20 Zahlreiche Fischarten, wie zum Beispiel die Groppe, profitieren von naturnah gestalteten Gewässern. LANDSCHAFTSPLAN I Neuss Generelle Verbote für alle Naturschutzgebiete nach diesem Landschaftsplan Allgemeine Verbote: In den festgesetzten Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Das allgemeine Verbot gibt den in § 34 Abs. 1 LG beschriebenen Rahmen der verbotenen Handlungen in Naturschutz- gebieten wieder, stellt aber dennoch keinen bloßen Verweis, sondern ein eigen- ständiges Verbot dar. Während bei den unter II. im Besonderen Handlungen die Vermutung zugrunde liegt, dass solches Handeln regelmäßig mit Zerstörungen, Beschädigungen oder Veränderungen des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder einer nachhaltigen Störung verbunden ist, ist bei der Anwendung des allgemeinen Verbotes im Ein- zelnen zu belegen, dass diese Folgewirkungen durch eine Handlung eintreten können oder eingetreten sind.


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