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photovoltaikanlagen auf deponien

Temporäre Abdeckung Bei einer Deponie, die noch nicht mit einer Oberflächenabdichtung versehen sondern nur temporär abgedeckt wurde, wird die Errichtung einer Photovoltaikanlage in vielen Fällen nicht in Frage kommen. Diese würde wahrscheinlich die nach Deponieverordnung geforderte, möglichst zeitnahe Errichtung der Oberflächenabdichtung behindern. Die Standzeit einer Photovoltaikanlage beträgt nach allgemeiner Erwartung mindestens 20 Jahre, da über diesen Zeitraum begünstigte Einspeisevergütungen erzielt werden können. Dieser Zeitraum liegt in den meisten Fällen deutlich oberhalb der Zeit, die für das Abklingen der Hauptsetzungen abzuwarten ist, bevor eine Oberflächenabdichtung gebaut werden kann. Während dieser Zeit ist die Errichtung des Oberflächenabdichtungs- systems folglich nur möglich, wenn die Photovoltaikanlage zeitweise abgebaut und nach Fertigstellung der Oberflächenabdichtung wieder aufgebaut werden kann. Ein Kompromiss kann darin liegen, die temporäre Abdeckung technisch soweit aufzuwerten, dass ihre Dichtungswirkung während der beabsichtigten Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage der einer Oberflächenabdichtung nach Deponieverordnung entspricht. Dies kann z. B. mit einer Kunststoffdichtungsbahn oder einer schweißbaren Kunststofffolie (ohne BAM-Zulassung) erreicht werden. In einem Projekt wurde alternativ die Photovoltaikanlage auf einer wasserundurchlässigen Unterkonstruktion montiert, die als temporäre Abdichtung anerkannt wurde. Bei temporären Oberflächenabdeckungen, die noch relevanten Restsetzungen unterliegen, müssen die Photovoltaik-Module so angeordnet werden, dass diese Setzungen schadlos überstanden werden. Einzel-Modultische sind in dieser Hinsicht wenig empfindlich. Durch justierbare Ständerkonstruktionen lassen sich Setzungen aber auch bei längeren Modultischreihen ausgleichen. 12


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