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Jagd
Nordrhein-Westfalen ist der Fläche nach das viertgrößte Bundesland, zugleich aber das bevölkerungsreichste. Bei einer derart hohen Bevölkerungsdichte sind Nutzungskonflikte bei der Jagdausübung nicht immer vermeidbar.
Die Jagd in Nordrhein-Westfalen
Die Erhaltung der Artenvielfalt und der Schutz von Lebensräumen sind Ziele, die mit einer nachhaltigen Jagd vereinbart sein müssen. Die Ausübung der Jagd ist dort gerechtfertigt, wo sie notwendig ist (zum Beispiel zur Regulierung überhöhter Schalenwildbestände), und nur dann sinnvoll, wenn sie ohne Schaden für Tierschutz, Natur und Kultur betrieben wird.
Die Gesamtjagdfläche (bejagbare Fläche) des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt rund 80 % der Landesfläche. Das sind rund 2.714.000 Hektar, die sich auf insgesamt rund 8.430 Jagdreviere verteilen. Die Jagd darf nur in Revieren mit einer Mindestgröße von 75 Hektar als Eigenjagdbezirk (EJB) oder 150 Hektar in gemeinschaftlichen Jagdbezirken (GJB) ausgeübt werden. Es gibt in Nordrhein-Westfalen rund 4.000 Eigenjagdreviere mit einer durchschnittlichen Größe von rund 216 Hektar. Die Jagdgenossenschaften haben rund 4.460 Reviere mit einer Durchschnittsgröße von rund 418 Hektar verpachtet.
Fast alle nicht besiedelten Flächen werden bejagt. Das sind im Wesentlichen die landwirtschaftlich genutzten Flächen, die Waldflächen und Gewässer. In Naturschutzgebieten kann die Jagdausübung abhängig vom Schutzzweck gemacht werden. In Nationalpark findet eine Wildtierregulierung nur ausnahmsweise statt. Nach geltendem Recht darf die Jagd nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. In befriedeten Bezirken (zum Beispiel Hofräume, Hausgärten, Friedhöfe, Bundesautobahnen, Kleingartenanlagen, Dauerkleingärten) ruht die Jagd.
Weitere Informationen:
- Landesjagdgesetz NRW mit Anlage (Musterformular "Anmeldung Wild-/Jagdschaden")
- Durchführungsverordnung vom 29. Mai 2015 zum neuen Jagdgesetz mit Anlagen (Anlage "Klasseneinteilung für Schalenwild", Musterformular "Schießnachweis")
- Landesjagdzeitenverordnung vom 28. Mai 2015
- Bundesjagdgesetz
- Thema "Afrikanische Schweinepest"
- Afrikanische Schweinepest: Merkblatt für Jägerinnen und Jäger, Antworten auf häufig gestellte Fragen und weitere Informationen auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

Jagdverwaltung in NRW
Die Jagdverwaltung ist in Nordrhein-Westfalen zweistufig aufgebaut. Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. Sie nimmt Aufgaben von landesweiter grundsätzlicher Bedeutung wahr, ist zuständig für das Jagdrecht und hat die Fachaufsicht über die unteren Jagdbehörden.
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Afrikanische Schweinepest
Die Afrikanische Schweinepest ist eine für Menschen ungefährliche, für Wildschweine und Hausschweine aber hochansteckende und zumeist tödlich verlaufende Virusinfektion. Ursprünglich in Osteuropa verbreitet, wurde sie im September 2018 erstmals in Belgien festgestellt. Nordrhein-Westfalen hat vorbeugende Maßnahmen ergriffen und sich auf einen Ausbruch der Tierseuche vorbereitet.
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Falknerprüfung
Wer die Beizjagd ausüben möchte, benötigt einen Falknerjagdschein. Für die erste Erteilung des Falknerjagdscheins müssen die Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich zur Jägerprüfung (ohne das Fach Waffenkunde und Schießen) die Falknerprüfung bestanden haben. Die Prüfung findet einmal jährlich beim Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in Essen statt.
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Jagdrecht
Die Jagd ist im Wesentlichen im Bundesjagdgesetz (BJagdG) und in den Jagdgesetzen der Länder geregelt. Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Aber nicht alle wildlebenden Tiere unterliegen dem Jagdrecht. Mit dem Jagdrecht ist ausdrücklich die Pflicht zur Hege der Tiere verbunden.
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Jägerprüfung
Die Jägerprüfung ist erforderlich für die erste Erteilung des Jagdscheines. Sie wird von den unteren Jagdbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung findet in ganz Nordrhein-Westfalen am gleichen Tag und zur gleichen Zeit statt.
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Jagdstrecken-Statistik
Die Jagdstrecken-Statistik erfasst alle im jeweiligen Jagdjahr vom 1. April zum 31. März erlegten Wildtiere. Die Statistik umfasst auch die Verluste durch Verkehrsunfälle und anderes Fallwild.
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Jagdzeiten; Schonzeiten und Schonzeitaufhebungen NRW
Die Bundesjagdzeiten-Verordnung legt fest, auf welche Wildarten in welchen Zeiträumen die Jagd ausgeübt werden darf. Die Länder können die Jagdzeiten abändern oder auch die Schonzeiten aus besonderen Gründen aufheben. In der Schonzeit darf Wild grundsätzlich nicht gejagt werden.
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Fangjagd
Gemäß Landesjagdgesetz NRW müssen Jägerinnen und Jäger in Nordrhein-Westfalen einen vom zuständigen NRW-Umweltministerium anerkannten Fangjagdlehrgang besuchen, bevor sie die Jagd mit Fallen ausüben. Dies gilt nicht für Revierjäger und bestätigte Jagdaufseher. Auch Jägerinnen und Jäger, die bereits in der Vergangenheit am Lehrgang des Landesjagdverbands erfolgreich teilgenommen haben, gelten als qualifiziert.
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