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15.01.2022

Geflügelpest: Freiwillige Selbstverpflichtung der Branche bietet Schutz vor weiteren Ausbrüchen in Nordrhein-Westfalen

Staatssekretär Bottermann: Höchste Wachsamkeit für nordrhein-westfälische Geflügelhalterinnen und Halter ist weiterhin geboten

Unter der Regie des Landes Nordrhein-Westfalen haben die Landwirtschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, der Geflügelwirtschaftsverband NRW, die Landesvereinigung Ökologischer Landbau, die Landwirtschaftskammer, die Rassegeflügelzuchtvereine Rheinland und Westfalen-Lippe sowie die Tierärzteschaft und Veterinärbehörden eine gemeinsame Erklärung zu erweiterten Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung des Eintrags und der Weiterverbreitung der Geflügelpest verabschiedet.

Die Branche hat sich verpflichtet, ab Mitte Januar, zunächst bis Ende März 2022, in allen geflügelhaltenden Betrieben in Nordrhein-Westfalen, gestaffelt nach Größenordnungen und besonderen Risikokriterien, weitergehende Biosicherheitsmaßnahmen umzusetzen sowie über präventive Untersuchungen in den Beständen eine sichere Früherkennung der Geflügelpest zu ermöglichen.

Staatssekretär Dr. Heinrich Bottermann appelliert an die nordrhein-westfälischen Geflügelhaltenden: "Die Gefahr des weiteren Auftretens von Geflügelpestfällen ist nach wie vor nicht gebannt. Alle müssen weiterhin außerordentlich wachsam sein. Nur konsequent eingehaltene Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügelhaltungen können effektiv vor einer Eintragung des Erregers schützen. Hobbyhaltungen und erwerbsmäßige Nutztierhaltungen sind gleichermaßen betroffen und in der Verantwortung."

Im Hinblick auf die derzeit dramatische Tierseuchensituation ist es gemeinsames Ziel aller Beteiligten, unmittelbar und bestmöglich vorbeugende Maßnahmen in geflügelhaltenden Betrieben umzusetzen, um weitere Einträge des Virus in unsere Hausgeflügelbestände zu verhindern und einer Weiterverbreitung der Tierseuche von Bestand zu Bestand aktiv entgegenzuwirken.

Auf die Durchführung von Geflügelausstellungen und Geflügelmärkten wird derzeit einvernehmlich verzichtet.

Ein besonderes Tierseuchenrisiko stellen zudem Betriebe dar, die Geflügel im Reisegewerbe an Dritte veräußern. In diesen Tierhaltungen werden abzugebende Tiere nunmehr innerhalb von 72 Stunden vor der Abgabe stichprobenartig tierärztlich und labordiagnostisch untersucht. Käuferinnen und Käufer von Geflügel aus dem sogenannten "Reisegewerbe" sollten sich die entsprechend mitgeführte tierärztliche Bescheinigungen zeigen lassen, bevor sie die gekauften Tiere nach Hause in ihre eigenen Bestände bringen.

Im Einzelnen verpflichten sich die Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter in Nordrhein-Westfalen eigenverantwortlich zu folgenden Maßnahmen:

Hygiene im Bereich der Geflügelhaltung

Es gilt, den direkten und indirekten Kontakt von Haus- und Wildvögeln unbedingt zu vermeiden. Besucherkontakte sind in allen Geflügelhaltungen auf das notwenige Minimum zu beschränken. Betriebsfremde Personen müssen Einwegschutzkleidung und Schuhüberzieher tragen, wenn sie eine Geflügelhaltung betreten. Auch Tierhalterinnen und Tierhalter selbst sollen bei der Versorgung ihrer Tiere stallspezifische Schutzkleidung und Schuhe oder Überschuhe tragen. In Betrieben ab 1000 Tieren gelten weiterhin strengere Biosicherheitsanforderungen.

Was ist bei Stallpflichten zu beachten?

Wer Geflügel im Freien hält, muss für den Fall behördlich angeordneter Stallpflichten entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten vorsehen. Kontakt zu Wildvögeln und ihrem Kot ist so gut wie möglich zu verhindern. Volieren oder Wintergärten beziehungsweise Kaltscharräume müssen so eingerichtet werden, dass kein Wildvogelkot von oben hineinfallen kann und auch keine Wildvögel eindringen können. Unabhängig von behördlich angeordneten Stallpflichten muss bei der Fütterung und Tränkung von Geflügel darauf geachtet werden, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert und getränkt werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.  In allen Geflügelhaltungen sind zudem Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.

Schnelle und sichere Früherkennung der Geflügelpest ermöglichen

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem geflügelhaltenden Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil des Bestandes Verluste von mindestens drei Tieren in kleinen Beständen bis zu 100 Tieren oder mehr als einem Prozent der Tiere bei einer Größe des Bestandes von mehr als 100 Tieren auf, sind Tierhalterinnen und Tierhalter verpflichtet, ihren Tierarzt/ ihre Tierärztin mit einer Abklärungsuntersuchung auf die Geflügelpest zu beauftragen. Auch Abweichungen sonstiger Produktionsdaten wie der Legeleistung sind jeweils tierärztlich abzuklären.

In allen Fällen, in denen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter lebendes Geflügel aus ihren Beständen abgeben wollen, werden die Tiere je nach Herkunft und Zweck risikoorientiert beprobt.

Hintergrund

Bereits zum zweiten Mal im Jahr 2021 hatte die Geflügelpest mit dem ersten Ausbruch vom 18.11.2021 auch Nordrhein-Westfalen erreicht. Laut aktueller Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 10.01.2022 erlebte Deutschland zwischen dem 30.10.2020 und

April 2021 die bisher schwerste Geflügelpestkrise überhaupt. Seit Mitte Oktober 2021 wurden in Deutschland erneut Hunderte von HPAIV-infizierten Wildvögeln aus mindestens zwölf Bundesländern sowie über 50 Ausbrüche bei Geflügel und gehaltenen Vögeln aus zahlreichen Bundesländern gemeldet.  Nordrhein-Westfalen hatte im Winter 2021/2022 bereits neun Ausbrüche der Geflügelpest zu verzeichnen. Aktuell befinden sich drei Verdachtsfälle bei Wildvögeln noch in der Abklärungsuntersuchung.