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25.06.2020

Landtag beschließt Gifttiergesetz

Ministerin Heinen-Esser: "Meldepflicht und Haltungsbeschränkung führen zu mehr Sicherheit für die Bevölkerung"

Der nordrhein-westfälische Landtag hat gestern in zweiter Lesung das Gifttiergesetz beschlossen. Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger untersagt das neue Gesetz die Neuanschaffung besonders giftiger Tiere und reguliert bestehende Privathaltungen in Nordrhein-Westfalen. Auch muss die private Haltung dieser Tiere nun zukünftig gemeldet werden. Verbraucherschutzministerin Heinen-Esser: "Sehr giftige Tiere in Privatwohnungen stellen ein potenzielles Sicherheitsrisiko dar. Wenn Tiere unbemerkt entweichen, ist die Sicherheit der Nachbarschaft gefährdet. Das neue Gesetz soll für mehr Schutz für die Bürgerinnen und Bürger sorgen." Das neue Gesetz und die damit verbundene Anzeigepflicht für bereits jetzt gehaltene Gifttiere wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Mit dem Gifttiergesetz reagiert das Land Nordrhein-Westfalen auf Vorfälle wie zum Beispiel im August 2019 in Herne, als eine entwischte Monokel-Kobra für einen mehrtägigen aufwändigen Behördeneinsatz sorgte, bei dem ein Mehrfamilienhaus evakuiert werden musste. Der neuen Regelung unterliegen bestimmte Arten von Giftschlangen, Skorpionen und Spinnen, die aufgrund ihrer Giftwirkung nach Bissen oder Stichen zu einer großen, teilweise tödlichen Gefahr für den Menschen werden können.

Private Halterinnen und Halter machen sich strafbar, wenn sie sich künftig trotz des Verbotes solche Tiere anschaffen. Nur wer bisher schon solche Tiere hält, darf diesen Bestand auch künftig behalten. Allerdings müssen diese Haltungen innerhalb eines halben Jahres beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) angezeigt werden. Außerdem muss jede Halterin und jeder Halter Zuverlässigkeit nachweisen und eine Haftpflichtversicherung abschließen, damit Schäden, die durch Gifttiere verursacht werden, ausgeglichen werden können.

In Zoos sowie in Hochschuleinrichtungen sollen Haltungen weiterhin erlaubt sein, ebenso in Einrichtungen mit behördlicher Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, zu denen der gewerbliche Tierhandel gehört.

Die Zuständigkeit für den Vollzug des Gesetzes wird beim LANUV liegen. Die Kosten für den Vollzug des Gifttiergesetzes einschließlich der Organisation und der Beauftragung qualifizierter Dienstleister für den Transport und die dauerhafte Unterbringung von Gifttieren wird das Land Nordrhein-Westfalen tragen. Den Kommunalbehörden werden durch das Gesetz keine neuen Aufgaben übertragen.