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18.11.2014

Minister Remmel: Wir stärken den Natur- und Tierschutz in der Jagd - Kabinett beschließt Entwurf des Ökologischen Jagdgesetzes - Verbändeanhörung ausgewertet

Die Landesregierung hat nach der Auswertung der Verbändeanhörung den Entwurf für das neue Ökologische Jagdgesetz NRW (ÖJG) verabschiedet. „Wir wollen mit dem neuen Ökologischen Jagdgesetz den Tierschutz verbessern, den Artenschutz stärken und den Schutz des Waldes sichern“, erklärte Umweltminister Johannes Remmel nach der Kabinettsitzung in Düsseldorf. Das neue Gesetz habe das Ziel, die gesellschaftliche Akzeptanz der Jagd in der breiten Öffentlichkeit zu stärken und die Jägerinnen und Jäger in ihrer Verantwortung und ihrem Engagement für Natur und Umwelt zu unterstützen. Remmel: „Es geht darum, die Jagd als Praxis mit viel Tradition zu bewahren. Dies wird allerdings auf Dauer nur gelingen, wenn sich die jagdlichen Regelungen und damit auch die jagdliche Praxis an die heutigen Anforderungen der Gesellschaft im Hinblick auf Tier- und Naturschutz anpassen.“ Der Gesetzentwurf sieht daher weiterhin ein grundsätzliches Abschussverbot für Katzen vor. „Weder aus jagdfachlicher Sicht, noch aus der Sicht des Artenschutzes ist der Abschuss von Katzen begründet. Daher untersagen wir diese tierschutzwidrige Praxis in NRW“, sagte Minister Remmel.


In der Vergangenheit hatte es starke Kritik an althergebrachten Jagdmethoden gegeben. Hierzu zählten unter anderem die Jagd mit Totschlagsfallen, der Abschuss von Katzen, die Ausbildung von Jagdhunden an zuvor flugunfähig gemachten Enten und die Ausrichtung der Jagd an Abschuss-Trophäen. Die Landesregierung hatte daher Mitte September einen ersten Referentenentwurf für ein neues Ökologisches Jagdgesetz NRW (ÖJG) vorgelegt. Der Entwurf des neuen Ökologischen Jagdgesetzes war das Resultat eines mehrjährigen Dialog-Prozesses mit Umwelt-, Tierschutz- und Jagdverbänden sowie Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer.


Bis zum 14. Oktober konnten Verbände und Organisationen zur geplanten Jagdrechtsnovelle Stellung beziehen. Insgesamt 24 Stellungnahmen gingen von den angehörten Stellen im Umweltministerium ein.


Gegenüber dem Referentenentwurf wurden nach der Auswertung der Verbändeanhörung die nachfolgenden inhaltlich Änderungen im Landesjagdgesetz (LJG-NRW) und der Durchführungsverordnung (DVO) vorgenommen:

  • § 1 (4) LJG-NRW: Einführung der Möglichkeit jagdliche Referenzreviere anzuerkennen.
  •  2 LJG-NRW: Tierarten. Die Liste der jagdbaren Tierarten wird nicht, wie ursprünglich vorgesehen in einer Verordnung, sondern im Gesetz abgebildet.
  • § 4 (3) LJG-NRW: Auf die Erweiterung des § 6 a BJG auf juristische Personen wird verzichtet. (Ausdehnung einer Befriedungsmöglichkeit aus ethischen Gründen).
  • § 22 (7) LJG-NRW: Vorgriff auf die Abschussplanung. Zur Überwindung eines zeitlichen Engpasses bei der Abschussplanverfahren im Frühjahr.
  • § 22 (7) LJG-NRW: Mindestabschussplan für Sikawild
    Wiederausweisung des Verbreitungsgebietes Beverungen, wegen der günstigen Schadensentwicklung für den Wald und des besonderen genetischen Status dieser Population. Der ursprünglich vorgesehene Mindestabschussplan für das Sikawild wurde wieder gestrichen.
  • § 25 (4) LJG-NRW: Hundeabschuss (Streichung der Beweis- und Anzeigepflicht)
  • § 28a (2) LJG-NRW: Einführung einer Meldepflicht bei Zusammenstößen von Fahrzeugen mit Schalenwild aus Gründen des Tierschutzes.
  • § 28a (3) LJG-NRW: Streichung des Jedermannsrechts, krankes Federwild aufzunehmen.
  • § 34 DVO LJG-NRW Anpassung der Anforderungen des Schießnachweises an praktischen Notwendigkeiten.
  • § 51 (6) LJG-NRW Verlängerung der Amtsdauer des Jagdbeirates von vier auf fünf Jahre.


Das neue Ökologische Jagdgesetz orientiert sich an drei politischen Zielen:

 

Tierschutz verbessern

Durch die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel ins Grundgesetz im Jahre 2002 hat die Bedeutung des Tierschutzes zugenommen. Durch die Novelle des Jagdrechts soll der Tierschutz deshalb auch in der Jagd verbessert werden. Praktiken, die aus heutiger Sicht mit dem Tierschutz nicht mehr vereinbar sind, sollen künftig untersagt werden. Hierzu zählen etwa die Fallenjagd mit Totschlagfallen, die Baujagd sowie die Ausbildung von Jagdhunden an zuvor flugunfähig gemachten Enten. Zudem wird die bisherige Praxis des Abschusses von Katzen grundsätzlich untersagt. Unberührt hiervon bleiben die bereits bestehenden Ausnahmen nach dem Tierseuchenrecht und aus artenschutzrechtlicher Sicht. Der Abschuss von Hunden soll nur noch in absoluten Ausnahmen möglich sein, wenn andere und mildere Mittel vorher nicht erfolgreich waren.

 

Artenschutz stärken

Die Erhaltung der Artenvielfalt in unserer Natur ist der Landesregierung ein besonderes Anliegen. Daher hat die Förderung der Entwicklung heimischer Arten Vorrang vor jagdlichen Interessen. Der Katalog der jagdbaren Arten soll in Nordrhein-Westfalen daher neu festgelegt und anhand bestimmter Kriterien aktualisiert werden: Mit Blick auf die aktuelle Jagdbilanz 2013/2014 würde sich die Anzahl der geschossenen Tiere lediglich um etwa 1 Prozentpunkt reduzieren. Neu aufgenommen in die Liste der jagdbaren Tiere wurde der amerikanische Nerz (Mink) als in Deutschland nicht natürlich vorkommende Art.

 

Waldschutz sichern

Durch zu hohe Wildbestände entstehen in den Wäldern große Verbiss- und Schälschäden. Oberstes Ziel ist eine Anpassung der Wildbestände an die Kapazitäten des jeweiligen Naturraumes. Zur Verbesserung der Waldschutzes werden die Bejagungsmöglichkeiten auf Schalenwild verbessert, indem die Abschussmöglichkeiten erleichtert werden. Die Jagdzeiten für Rehwild und Rothirsch werden entsprechend angepasst.


7595 wildernde Katzen in NRW geschossen

 

In Nordrhein-Westfalen sind im abgeschlossenen Jagdjahr 2013/2014 nach Meldungen der unteren Jagdbehörden 7595 wildernde Katzen durch Jägerinnen und Jäger geschossen worden. Dies geht aus einer Aufstellung des NRW-Umweltministeriums vor, die Anfang Oktober in Düsseldorf veröffentlicht wurde. Im Jagdjahr davor waren es noch rund 9000 Tiere, hinzu kamen 1047 tot aufgefundene Katzen.


Erstmalig hat das Ministerium auch Aufschlüsselungen nach Regierungsbezirken und Kreisen vorgenommen. Die meisten Abschüsse von wildernde Katzen erfolgten demnach in den Kreisen Borken (1406) und Steinfurt (1158). Die meisten Abschüsse gab es im Regierungsbezirk Münster mit 4347 Tieren, die wenigsten Abschüsse im Regierungsbezirk Köln (476). Nach dem derzeit gültigen Jagdgesetz dürfen wildernde Katzen, die in einem Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden, erlegt werden.


Die Statistik zum Abschuss von wildernden Katzen ist Teil der jährlichen Jagdbilanz in NRW, die Ende Oktober vorgelegt wurde.
Demnach sind in NRW im letzten Jagdjahr 2013/2014 rund 956.000 Tiere von Jägerinnen und Jägern erlegt worden. Damit sind rund 245.000 wild lebende Tiere weniger als im Jagdjahr davor geschossen worden. Die am häufigsten erlegte Tierart in NRW war danach die Ringeltaube mit knapp 365.000 Abschüssen. Mit einem Rückgang von 19 Prozent sind die Abschüsse der Ringeltaube so niedrig wie zuletzt 1998/99 (368.675).