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Legehennenhalter brauchen nur einmal umzubauen

Mit der im August 2006 in Kraft getretenen neuen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind die Übergangsregelungen für die Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen geändert worden. Altanlagen müssen danach spätestens bis zum 31.12.2008 so umgebaut werden, dass sie den in der Verordnung festgelegten Tierschutzanforderungen entsprechen. Für Haltungseinrichtungen, die den Maßgaben der TA Luft zur Luftreinhaltung noch nicht entsprechen, kollidiert diese Frist mit der Sanierungsfrist nach TA Luft für die Ausrüstung mit einer Kotbandtrocknung oder Kotbandbelüftung bis zum 30.10.2007.

Nach Auffassung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW konnte der Gesetzgeber das Erfordernis der Umrüstung der Käfiganlagen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen zu unterschiedlichen Zeitpunkten bei der Neufassung der TA Luft 2002 nicht voraussehen. Daher liegt hier ein Sonderfall vor, der eine erneute Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert.

Mit einem aktuellen Erlass des Ministeriums werden die Umweltbehörden aufgefordert, vor der Anordnung von Sanierungsmaßnahmen gemäß TA Luft die Verhältnismäßigkeit insbesondere hinsichtlich der Fristsetzung in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Nach Beurteilung des Ministeriums kann eine Fristverlängerung für den Umbau der Entmistung bis maximal zum 31.12.2008 gewährt werden, wenn bereits ab dem 30.10.2007 durch Verbesserungsmaßnahmen an anderer Stelle und/oder durch Verringerung der Tierzahl eine wirksame Emissionsminderung erfolgt. Für die Hennenhalter bedeutet dies, dass sie die Haltungseinrichtungen nur einmal umbauen müssen und ihre Anlagen dann in einem Schritt an die aktuellen tierschutz- und umweltschutzrechtlichen Anforderungen anpassen können.