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Umweltministerium gibt Gutachten zur toxikologischen Bewertung der Chemikalie „Tosu“ in Auftrag

Bei einem Gespräch im Umweltministerium mit der für die Einleitung der Industriechemikalie 2,4,8,10-Tetraoxaspiro(5.5)-undecan („Tosu“) verantwortlichen Firma, der Bezirksregierung und dem Hochsauerlandkreis wurde heute das weitere Vorgehen festgelegt. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen:

1. Toxikologische Absicherung
Bei der Firma handelt es sich um ein alt eingesessenes Unternehmen der chemischen Industrie, mit dessen Abwasser der Stoff emittiert wird. Das Unternehmen produziert nur einen einzigen Stoff, bei dessen Herstellung 2,4,8,10-Tetraoxaspiro(5.5)-undecan als Nebenprodukt anfällt.

Im Trinkwasser von Wasserwerken an der Ruhr war dieser Stoff nachgewiesen worden. Da die Trinkwasserverordnung für diesen Stoff keinen Bewertungsmaßstab vorsieht, hatte sich das Umweltministerium umgehend an die für Trinkwasser zuständige oberste Bundesbehörde gewandt und um eine toxikologische und trinkwasserhygienische Bewertung gebeten. Das Umweltbundesamt konnte bisher aufgrund fehlender Daten eine toxikologische Bewertung nicht vornehmen, hat sich aber aus reinen Vorsorgegründen für einen lebenslang gesundheitlich duldbaren Orientierungswert (GOW) von 0,3 Mikrogramm pro Liter ausgesprochen.

Zur toxikologischen Absicherung dieses Orientierungswertes wird das Umweltministerium kurzfristig einen Gutachter beauftragen, der die Datenlage für eine humantoxikologische Bewertung verbessern soll.

2. Verbesserung der Abwassersituation
Das Umweltministerium wird darüber hinaus einen Sachverständigen damit beauftragen, die Abwassersituation bei der Firma zu begutachten und kurzfristig Vorschläge für weitergehende Strategien zur Reduzierung des Stoffeintrags zu entwickeln, die dann umgehend umgesetzt werden sollen.

Die seit dem 1. Januar zuständige Bezirksregierung Arnsberg wird die derzeit gültige Indirekteinleiter-Genehmigung dahingehend modifizieren, dass im Gewässer ein Wert von 10 Mikrogramm pro Liter nicht überschritten wird.

3. Ausnahmegenehmigungen
Das Umweltministerium wird die zuständigen Bezirksregierungen bitten, die unteren Gesundheitsbehörden über die Situation zu informieren und Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 6 bis 8 Trinkwasserverordnung (Ausnahmegenehmigungen) zeitlich befristet auszusprechen. Dies ist notwendig, um auch den Wasserversorgern Rechtssicherheit zu geben.