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Umwelt. Naturschutz. Verkehr

Lärmschutz

Flugzeug im Landeanflug. Foto: Rüdiger Rebmann/Panthermedia

Lärmschutz

Flugzeuge erzeugen Abgase und Lärm, insbesondere bei Starts und Landungen. Die in der Nähe von Flughäfen wohnenden Menschen sind daher erheblichen Belastungen ausgesetzt. Es ist daher die Absicht der Landesregierung, dass die wirtschaftlichen Belange des Flughafens und die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung mit dem Schutzbedürfnis der Flughafenanrainerinnen und Flughafenanrainer in Einklang gebracht werden.

Maßnahmen gegen Fluglärm

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Anwohnerinnen und Anwohner vor nächtlichem Fluglärm zu schützen:

  • "aktive" Lärmschutzmaßnahmen: Der Flugbetrieb wird eingeschränkt und in bestimmten Nachtstunden untersagt. Es können auch Grenzwerte dafür festgelegt werden, wie laut die Maschinen maximal sein dürfen.
  • "passive" Lärmschutzmaßnahmen: bauliche Verbesserungen an den Wohnungen und Häuser der Anliegerinnen und Anlieger, damit in den Schlafräumen ein zumutbarer Lärmpegel durch den Flugbetrieb nicht überschritten wird.

Grundlage für den Lärmschutz im Luftverkehr ist das im Juni 2007 novellierte Fluglärmschutzgesetz des Bundes, das den anerkannten Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung Rechnung trägt. Mit diesem Gesetz müssen Lärmschutzbereiche festgelegt werden. Hierbei untergliedern sich die Lärmschutzbereiche in Abhängigkeit von der Lärmbelastung in zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone.

In der Tagschutzzone 1 sind die Flughafenbetreibenden verpflichtet, die Kosten für Maßnahmen zum passiven Schallschutz, wie zum Beispiel Schallschutzfenster, zu tragen. In der Nachtschutzzone sind zusätzlich die Kosten für Belüftungseinrichtungen für Schlafräume zu erstatten.

In der Tagschutzzone 2 müssen neu zu errichtende Gebäude gewissen Schallschutz-Standards genügen.

Fluglärmkommissionen

An jedem deutschen Verkehrsflughafen, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist und für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt ist, ist eine Fluglärmkommission zu bilden. Die Aufgaben sowie die Zusammensetzung der Fluglärmkommissionen sind in §32b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt.

Die Fluglärmkommissionen beraten die Genehmigungsbehörde sowie das Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) und die Flugsicherungsorganisation (DFS – Deutsche Flugsicherung GmbH) über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge.

Ihr gehören folgende Mitglieder an:

  • Vertretungen der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden,
  • Vertretungen der Bundesvereinigung gegen Fluglärm,
  • Vertretungen der Luftfahrzeughalter,
  • Vertretungen des Flugplatzunternehmens sowie
  • Vertretungen der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden.

Darüber hinaus sind zu den Sitzungen der Kommissionen die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flugsicherungsorganisation einzuladen.

Die Fluglärmkommission für den Verkehrsflughafen Düsseldorf hat 2018 beschlossen, dass die Niederschriften über ihre Kommissionssitzungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.

Weitere Informationen:

  • Protokoll der 111. Sitzung der Fluglärmkommission Düsseldorf (PDF)
  • Protokoll der 110. Sitzung der Fluglärmkommission Düsseldorf (PDF)
  • Protokoll der 109. Sitzung der Fluglärmkommission Düsseldorf, 27.06.2022, nebst Anlagen (PDF)
  • Protokoll der 108. Sitzung der Fluglärmkommission Düsseldorf (PDF)
  • Protokoll der Sondersitzung der Fluglärmkommission Düsseldorf (PDF)
  • Protokoll der 107. Sitzung der Fluglärmkommission Düsseldorf (PDF)
  • Protokoll der 106. Sitzung der Fluglärmkommission Düsseldorf (PDF)
  • Protokoll der 105. Sitzung der Fluglärmkommission Düsseldorf (PDF)