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Private Abwasserleitungen

Schemazeichnung einer privaten Abwasserleitung. Grafik: MKULNV

Städte und Gemeinden in NRW unternehmen große Anstrengungen, um schadhafte Abwasserkanäle zu sanieren. Wirksam ist die Sanierung des Systems jedoch nur, wenn auch die privaten Abwasserleitungen intakt sind. Auch diese dürfen das Grundwasser nicht verunreinigen. Eine Funktionsprüfung von Hausanschlussleitungen schützt auch vor möglichen Nässeschäden ihres Hauses, die durch sanierungsbedürftige Abwasserleitungen entstehen können.


Zustands- und Funktionsprüfung ist sinnvoll

Eine Funktionsprüfung von Hausanschlussleitungen stellt sicher, dass keine Grundwasserschäden auftreten können, und sie führt dazu, dass in die Kanalisation eintretendes Grundwasser (Fremdwasser) erkannt wird. Deshalb ist die Funktionsprüfung sowohl im Sinne des Hausbesitzers als auch der Umwelt. Jeder Grundstückseigentümer ist daher nach dem bundesweit geltenden Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet, seine private Abwasseranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Betreiber von Abwasseranlagen sind darüber hinaus verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen selbst zu überwachen.

Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach den bundesweit geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986 Teil 30 und DIN EN 1610).

Defektes Abwasserrohr. Foto: IKT

Abwasserrohre müssen funktionstüchtig sein. (Foto: IKT)

Rechtliche Regelungen in Nordrhein-Westfalen

Nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) des Bundes ist derjenige, der eine private Abwasserleitung betreibt, verpflichtet, deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu überwachen. Das WHG gilt uneingeschränkt für alle Bundesländer, auch für Nordrhein-Westfalen. Das nordrhein-westfälische Landeswassergesetz und die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser konkretisieren die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes an die Betreiber privater Abwasseranlagen.

Der Landtag hat am 26. Juni 2020 dem Entwurf einer Änderungsverordnung zur Selbstüberwachungsverordnung Abwasser zugestimmt. Die geänderte Verordnung ist am 12.08.2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht worden und am 13.08.2020 in Kraft getreten.

Nach der Änderungsverordnung ist eine verpflichtende Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) künftig nur noch bei Neuvorhaben in Wasserschutzgebieten, bei wesentlichen Änderungen und in begründeten Verdachtsfällen vorzusehen. Hausbesitzer, die nach der bisherigen Verordnung bis Ende 2015 eine Dichtheitsprüfung vorzunehmen hatten und dies bisher versäumt haben, sind dazu nach wie vor verpflichtet. Industrielle oder gewerbliche Abwasseranlagen müssen auch fortan turnusmäßig überprüft werden.


Rechtslage nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung

Die SüwVO Abw wird mit Inkrafttreten der Verordnung für die Dichtheitsprüfung im Wesentlichen folgende Regelungen vorsehen:

Vorgaben für Leitungen in Wasserschutzgebieten

  • Die Prüffrist für Abwasserleitungen zur Fortleitung häuslichen Abwassers in Wasserschutzgebieten, die nach dem 1. Januar 1965 errichtet wurden (31. Dezember 2020), entfällt. Ebenfalls entfällt die Siebenjahresfrist in § 8 Absatz 3 Satz 3 SüwVO Abw (alt) für Abwasserleitungen zur Fortleitung häuslichen Abwassers nach Neufestsetzung eines Wasserschutzgebiets.
  • Bestehende Regelungen zur Prüfung industrieller oder gewerblicher Abwasseranlagen sowie über bereits abgelaufene gesetzliche Fristen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die am 31. Dezember 2015 abgelaufene Prüffrist.
  • Im Übrigen sind Abwasserleitungen zur Fortleitung häuslichen Abwassers in Wasserschutzgebieten zukünftig in den in § 8 Absatz 3 SüwVO Abw aufgeführten begründeten Verdachtsfällen zu prüfen. Eine fristgebundene Prüfung ist darüber hinaus nicht mehr vorgesehen.

Vorgaben für Leitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten

  • Es besteht weiterhin eine Prüfpflicht für Abwasserleitungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (für Abwasser, an das Anforderungen nach der Abwasserverordnung gestellt werden) bis zum 31. Dezember 2020 (§ 8 Absatz 5 Satz 1 SüwVO Abw).

Vorgaben für alle Leitungen (inner- und außerhalb von Wasserschutzgebieten)

  • Neu errichtete oder wesentlich geänderte Leitungen sind weiterhin unverzüglich zu prüfen (§ 8 Absatz 1 SüwVO Abw).
  • Die Gemeinden können weiterhin zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 Nummer 1 Landeswassergesetz NRW durch Satzung Prüffristen für das Gemeindegebiet oder Teile davon festlegen (vgl. auch § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 SüwVO Abw).