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Umwelt. Naturschutz. Verkehr

Bedarfsplanung für die Verkehrsinfrastruktur des Landes

Bedarfsplanung für die Verkehrsinfrastruktur des Landes

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt langfristige, auf Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen basierende Bedarfspläne für ÖPNV, Landesstraßen und Radschnellverbindungen, zur Planung und Priorisierung von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen des Landes, auf. Diese Pläne berücksichtigen Verkehrs- und Umweltschutzaspekte, Stadtplanung und integrierte Verkehrsplanung.

Die Landesregierung sieht dabei den öffentlichen Verkehr, den Schienen- und Radverkehr aber auch die Straßeninfrastruktur als das Rückgrat der zukünftigen nachhaltigen und vernetzten Mobilität. Diese hat einen hohen Stellenwert für die Menschen und die Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen und ist wesentlich für die gesellschaftliche Teilhabe und den wirtschaftlichen Erfolg. So ist z. B. die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen im Schienenverkehr, insbesondere die Reaktivierung und Elektrifizierung von Schienenstrecken, ein wichtiger Bestandteil zur Stärkung des ÖPNV und fördert neben der Alternative zum motorisierten Individualverkehr eine Entlastung der Straßen.

Verkehrliche Bedarfspläne des Landes

Zur Förderung von ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen, wie zum Beispiel Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt‑, Straßen-, und Regionalbahnen, zur Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schienenstrecken oder zur barrierefreien Gestaltung von Haltestellen und Fahrzeugen, stellt das Land einen ÖPNV-Bedarfsplan auf. Der bestehende ÖPNV-Bedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen stammt aus dem Jahr 2006 und fußt, wie der Landesstraßenbedarfsplan, auf der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP NRW). Die Neuaufstellung des ÖPNV-Bedarfsplans, gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), wird derzeit vorbereitet.

Um Maßnahmenumsetzungen bis dahin nicht zu verzögern, gibt es derzeit eine Übergangsregelung (vgl. Landtagsvorlage 17/258) zur Aufnahme von dringenden, wirtschaftlich sinnvollen und erforderliche Maßnahmen in den bestehenden ÖPNV-Bedarfsplan und gegebenenfalls in den ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan des Landes. Bis zum Beginn der Maßnahmenbewertung für den neu aufzustellenden ÖPNV-Bedarfsplan ist entsprechend zu verfahren. Nach vorläufiger Planung ist davon auszugehen, dass die Gültigkeit der Übergangsregelung somit im Laufe des Jahres 2025 enden könnte. Ist die standardisierte Bewertung einer dringenden Maßnahme, in Abstimmung mit dem Land und mit einem auskömmlichen Nutzen-Kosten-Verhältnis, vor dem Ende der Übergangsregelung abgeschlossen, so kann diese Maßnahme noch den jeweiligen regionalen Planungsträgern zum Beschluss – und im Nachgang dem Verkehrsausschuss des Landtags zur Einvernehmensherstellung – vorgelegt werden.

Zur Bewahrung der Handlungsfähigkeit soll, in der Zeit nach Ende der Übergangsregelung und vor Inkrafttreten des neuen ÖPNV-Bedarfsplans, eine Ausnahmeregelung bei besonderer Dringlichkeit (vgl. Landtagsvorlage 18/2181) gelten. Diese Ausnahmeregelung orientiert sich funktional und verfahrenstechnisch an der Übergangsregelung, hierbei müssen jedoch zusätzliche Kriterien erfüllt sein.

Weitere Informationen:

Für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes wird ein Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt und fortgeschrieben. Der bestehende Landesstraßenbedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen stammt aus dem Jahr 2007 und fußt auf der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP NRW). Die Aufstellung und Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans ist in § 1 Landesstraßenausbaugesetz NRW (LStrAusbauG NRW) normiert. Die Neuaufstellung wird nun vorbereitet. Der Landesstraßenbedarfsplan ist dabei insbesondere unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie der Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung aufzustellen.

Weitere Informationen:

Der Bedarfsplan für Radschnellverbindungen des Landes Nordrhein-Westfalen soll erstmalig, gemäß § 19 Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (FaNaG NRW), aufgestellt werden. Hierbei sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie die Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung zu berücksichtigen.

Bis zur Aufstellung des Radschnellverbindungsbedarfsplans wird die kommunale Planung von zusätzlichen Radschnellverbindungen seitens des Landes durch ein sogenanntes Vorbereitungsverfahren (vgl. Landtagsvorlage 18/2181) unterstützt werden. Hierbei können kommunale Planungen wie bisher mit einem Prozentsatz von bis zu 95% gefördert werden. Zusätzlich kann nunmehr eine Beratung der kommunalen Planungsträger durch Straßen.NRW erfolgen. Hierfür können sich die kommunalen Planungsträger an die für sie jeweils zuständige Regionalniederlassung von Straßen.NRW wenden.

Weitere Informationen:

Prozess der Bedarfsplanaufstellung

Im Auftrag des Landes NRW wurde ein multimodale Landesverkehrsmodell 2035 erstellt und im Verkehrsausschuss des Landtages am 05. Juni 2024 vorgestellt (vgl. Landtagsvorlage 18/2571). Basierend auf diesem Modell werden die Bedarfspläne für ÖPNV, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes neu bzw. erstmalig aufgestellt.

Über die (Neu-)Aufstellung der verkehrlichen Bedarfspläne des Landes Nordrhein-Westfalen und die damit verbundene Einbindung der kommunalen Gebietskörperschaften hat das Ministerium informiert, am:

Die jeweiligen (Neu-)Aufstellungsprozesse der verkehrlichen Bedarfspläne lassen sich dabei in je folgende Abschnitte gliedern, welche für die verschiedenen Bedarfspläne zwar analog, grundsätzlich aber separat, durchgeführt werden:

Zur Vorbereitung der jeweiligen (Neu-)Aufstellung der verkehrlichen-Bedarfspläne werden die kommunalen Gebietskörperschaften, die regionalen Planungsträger und beim ÖPNV-Bedarfsplan auch die Zweckverbände beteiligt. Unter anderem wurden die kommunalen Gebietskörperschaften über die Bezirksregierungen aufgefordert Stellungnahmen bzw. Maßnahmenanmeldungen für folgende Verfahren einzureichen:

  • Beteiligungsverfahren für Landesstraßen- und ÖPNV-Maßnahmen zur Neuaufstellung der Bedarfspläne für Landesstraßen und ÖPNV des Landes Nordrhein-Westfalen

    Die Beschlüsse der regionalen Planungsträger über die aggregierten Stellungnahmen bzw. Maßnahmenanmeldungen sollen bis Mitte Oktober 2024 vorliegen. Die Bezirksregierungen wurden am 25. März 2024 (Teil 1: ÖPNV-Maßnahmen) und am 24. April 2024 (Teil 2: Landesstraßenmaßnahmen) zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens aufgefordert. Für ÖPNV-Maßnahmen wurden initiale Listen mit Maßnahmen aus einer Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung dem Jahr 2016 zur Verfügung gestellt.

  • Beteiligungsverfahren zur Definition des landesweiten Radvorrangnetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

    Dieses Beteiligungsverfahren deckt zugleich bedarfsplanpflichtige Radschnellverbindungen des Landes sowie das landesweite Radvorrangnetz ab. Die Beschlüsse der regionalen Planungsträger über die aggregierten Stellungnahmen zur Radschnellverbindungen sollen bis Ende des Jahres 2024 vorliegen. Zuvor werden bis Mitte des Jahres bestehende Pläne bzw. Konzepte der kommunalen Gebietskörperschaften für Radschnellverbindungen gesammelt. Die Bezirksregierungen wurden am 22. Mai 2024 zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens aufgefordert. Die kommunalen Gebietskörperschaften geben ihre Stellungnahmen dabei in Bezug auf einen Initialvorschlag des Ministeriums für potenzielle Radschnellverbindungen des Landes, dem Ergebnis der sogenannten Potenzialanalyse Radverkehr, ab. Grundsätzlich sollen kommunale Vorschläge bzw. Konzepte den Routen aus der Potenzialanalyse Radverkehr vorgezogen werden.

Die jeweiligen Rückmeldungen, d.h. aggregierten Stellungnahmen und bestehende Pläne bzw. Konzepte, stellen jeweils die Untersuchungsmasse für die (Neu‑)Aufstellung der einzelnen Bedarfspläne dar. Da eine Bewertung der Maßnahmen anschließend im Prozess der jeweiligen Bedarfsplanaufstellung vorgenommen wird, ist eine Bewertung bzw. Priorisierung nicht Teil dieser Beteiligungsverfahren bzw. der dazugehörigen Beschlussfassungen.

Die Arbeiten zur Bedarfsplanaufstellung für Radschnellverbindungen des Landes wurden im Mai 2024 begonnen. Die Vergabeverfahren für die Neuaufstellung des Landesstraßenbedarfsplans und des ÖPNV-Bedarfsplans wurden im Mai bzw. im Juni 2024 veröffentlicht. Die darauffolgende Bedarfsplanaufstellung für Landesstraßen und ÖPNV soll Ende 2024 bzw. Anfang 2025 beginnen. (Stand 11. Juli 2024)

Die jeweiligen Bedarfsplanaufstellungen umfassen verschiedene Leistungsbausteine wie die Plausibilisierung, Maßnahmenaufbereitung, Definition einer Bewertungsmethodik, Maßnahmenbewertung und den Bedarfsplanentwurf. Dabei werden ingenieurstechnische Kriterien, verkehrsträgerspezifische Richtlinien, Kosten- und Umweltkriterien sowie bereits existente Leitfäden zur Berechnung von Nutzen-Kosten-Indikatoren berücksichtigt. Die Maßnahmen werden mithilfe des Landesverkehrsmodells 2035 bewertet und in Form eines Dossiers dargestellt. Abschließend erfolgt die Aufstellung priorisierter Maßnahmenlisten, die ggf. Stufen unterschiedlicher Dringlichkeit/Wirtschaftlichkeit enthalten.

Die verkehrlichen Bedarfspläne sind gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nord-rhein-Westfalen (UVPG NRW) einer strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Das Verfahren der SUP ist entsprechend der gesetzlichen Anforderungen durchzuführen.

Die SUPs beinhalten verschiedene Teilabschnitte wie das Scoping-Verfahren, bei dem der Untersuchungsrahmen mit Behörden und Umweltvereinigungen festgelegt wird. Außerdem wird eine Umweltprüfung durchgeführt, um die Auswirkungen des Bedarfsplans auf verschiedene Umweltaspekte wie Luft-, Wasser- und Bodenqualität sowie Biodiversität und Lärmbelastung zu untersuchen. Der Berichtsentwurf wird öffentlich ausgelegt und Behörden sowie die Öffentlichkeit können Stellungnahmen abgeben, die in die Überarbeitung des Berichts einfließen.

Nach der strategischen Umweltprüfung, wird der jeweils überarbeitete Bedarfsplanentwurf gemeinsam mit dem dazugehörigen finalen Umweltbericht zuerst den regionalen Planungsträgern und anschließend dem Landtag bzw. dessen Verkehrsausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt. Die durch den Landtag bzw. dessen Verkehrsausschuss verabschiedeten Bedarfspläne sollen abschließend grafisch aufbereitet und der Öffentlichkeit sowohl in Berichtsform als auch über eine begleitende und Internet-basierte Informationsplattform zugänglich gemacht werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) ÖPNV-Bedarfsplan

Ladeinfrastruktur für E-Busse kann in der Regel nicht angemeldet werden (siehe § 13 (1) Punkte 1, 2, 4 und 8 ÖPNVG NRW).

Ausschlaggebend ist hier das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), insbesondere § 7 (1) und § 13 (1) Punkte 1, 2, 4 und 8, zur Bestimmung der Bedarfsplanpflicht. Möglich sind z. B. Maßnahmen mit Linien-/Streckenbezug, z. B. Kapazitätserweiterung einer Linie mit notwendigen "kleineren" Maßnahmen wie Bahnsteigverlängerungen (bei Gesamtbetrag > 5 Mio. Euro). Nicht im Bedarfsplan enthalten sind, seit der Novellierung des ÖPNVG NRW, Maßnahmen zur Barrierefreiheit und Sanierung von Haltestellen. Im Zweifel, empfehlen wir Maßnahmen anzumelden, da eine Prüfung der Bedarfsplanrelevanz für alle Anmeldungen durchgeführt wird.

Reine Betriebskostenförderungen können in der Regel nicht angemeldet werden. Derartige Maßnahmen bedürfen zumeist keiner umfassenden Infrastrukturmaßnahmen (>5 Mio. Euro) und sind somit nicht bedarfsplanrelevant.

Schnellbuslinien können in der Regel nicht angemeldet werden. Solche Maßnahmen bedürfen zumeist keiner umfassenden Infrastrukturmaßnahmen (>5 Mio. Euro) und sind somit nicht bedarfsplanrelevant. Einzige Ausnahme wäre ggf. eine streckenbezogene Infrastrukturmaßnahme (>5 Mio. Euro), welche zur Einrichtung einer Schnellbuslinie notwendig ist.

Die Angabe eines Planungsstandes ist eine optionale Zuordnung zum aktuellen Stand der Planungen, wie z.B. ohne Planung, Vorstudie, Vorentwurfplanung, oder Entwurfplanung. Der Planungsstand hat keine Auswirkung auf die Maßnahmenbewertung und wird in dieser nicht berücksichtigt. Diese Angabe dient allein zur Information und zeitlichen Einschätzung.

Die initialen Maßnahmenvorschläge sind das Ergebnis einer ingenieurtechnischen Aufbereitung einer Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung aus den Jahren 2015/2016.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) Landesstraßenbedarfsplan

Gemäß § 5 des Landesstraßenausbaugesetzes entscheidet das für das Straßenwesen zuständige Ministerium bei unvorhergesehenem Bedarf über Ausnahmen vom Landesstraßenbedarfsplan und vom Landesstraßenausbauplan im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags.

Begleitende Radwege an bestehenden Landesstraßen melden Sie bitte im Beteiligungsverfahren zur Definition des Landesweiten Radvorrangnetzes. Begleitende Radwege sind für den Landesstraßenbedarfsplan nicht zu berücksichtigen.

Der Landesstraßenbedarfsplan umfasst den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen mit einem Volumen von > 3 Mio. Euro. Zur Bewertung der Bedarfsplanrelevanz ist ausschlaggebend, ob die jeweilige Maßnahme eine verkehrliche Wirkung in Bezug auf die Landesstraße selbst hat, wie z.B. Kapazitätserweiterung, Reisezeitreduktion etc. Für den Landesstraßenbedarfsplan sind in der Regel folgende Maßnahmenarten relevant: Anschlussstelle (AS), Ausbau (AB), Bauabschnitt (BA), Braunkohletagebau (BT), Neubau bzw. Ersatzneubau (NB), Ortsdurchfahrt (OD) oder Ortsumgehung (OU).

Neben dem Neu-/Umbau von Landesstraßen kann etwa auch der Neu-/Umbau von Knotenpunkten an Landesstraßen eine verkehrliche Wirkung haben und ist somit ggf. bedarfsplanrelevant. Maßnahmen ohne verkehrliche Wirkung auf die Landesstraße selbst, wie z.B. Sanierungsmaßnahmen (ohne Kapazitätserweiterung), Lärmminderungsmaßnahmen, begleitende Radwege (ohne wesentliche Änderung der Landesstraße) sind somit nicht bedarfsplanrelevant.

Fest vorausgesetzt, d.h. indisponibel, sind Maßnahmen des derzeit gültigen Landesstraßenbedarfsplans, welche sich mindestens in der Planfeststellung befinden. In der aktuellen Liste des Landesstraßenbedarfsplans sind diese mit "unter Verkehr", "im Bau", "im Planfeststellungsverfahren" oder mit „Planfeststellungsbeschluss“ gekennzeichnet. Diese indisponiblen Maßnahmen werden ohne erneute Bewertung in den neuen Landesstraßenbedarfsplan übernommen und müssen daher nicht angemeldet werden. Für alle verbleibenden (d.h. disponiblen) Maßnahmen ist für eine Berücksichtigung bei der Neuaufstellung des Landesstraßenbedarfsplans eine Neuanmeldung notwendig.

 

Es werden nur Landesstraßen in der Baulast des Landes berücksichtigt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) Radschnellverbindungsbedarfsplan

Die landesweite Potenzialanalyse Radverkehr wurde auf Grundlage des multimodalen Landesverkehrsmodells 2035 (LVM) erstellt und dient der flächendeckenden und systematischen Ermittlung von Korridoren, in welchen Radwege anzulegen bzw. auszubauen sind. Die hierbei prognostizierten Belastungen geben Hinweise auf die anzustrebenden Führungsformen und Entwurfselemente in den jeweiligen Korridoren. Die Ergebnisse der Potenzialanalyse Radverkehr bietet die Grundlage für das Beteiligungsverfahren zur Definition des landesweiten Radvorrangnetzes und dient zugleich als initiale Untersuchungsmasse für den Radschnellverbindungsbedarfsplan und das landesweite Radvorrangnetz.

Der Radschnellverbindungsbedarfsplan wird erstmalig, gemäß § 19 Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (FaNaG NRW), aufgestellt und umfasst ausschließlich Radschnellverbindungen bzw. Korridore, deren Potenzial an Radfahrenden eine Radschnellverbindung rechtfertigen. Die im Rahmen der Bedarfsplanaufstellung analysierten und priorisierten Radschnellverbindungen werden dann im landesweiten Radvorrangnetz berücksichtigt.

Das landesweite Radvorrangnetz wiederum ist ein Baustein, um das Ziel der regierungstragenden Fraktionen zur Realisierung von 1.000 Kilometer neuer Radwege zu erreichen. Das Radvorrangnetz setzt sich zusammen aus Radschnellverbindungen, Radvorrangrouten und sonstige Radverkehrsverbindungen, die es aufgrund ihrer regionalen Verbindungsfunktionen bedarf, um ein zusammenhängendes Radverkehrsnetz knüpfen zu können. Kommunen sollen überörtlich und landesweit miteinander verbunden und damit das Fahrradfahren für alle Nutzergruppen attraktiver gemacht werden.

§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) definiert „Radschnellverbindungen des Landes“ wie folgt:

„Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander oder mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. Die Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor.“

Der Leitfaden für Planung, Bau und Betrieb von Radschnellverbindungen in NRW bietet darüber hinaus detaillierte Spezifikationen und umfassende Hinweise zu Radschnellverbindungen des Landes.

Diese beiden Begriffe werden zumeist synonym verwendet. In NRW ist der Begriff „Radschnellverbindung“ gesetzlich verankert – in der Umgangssprache ist jedoch der Begriff „Radschnellweg“ geläufiger.