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Funkanlagen
Mobiles Internet und Telefonieren sowie "smarte" Technik gehören heute zum Alltag. Mit der fortschreitenden Digitalisierung hat auch der Umfang der drahtlosen Datenübermittlung in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Durch die Funktechniken werden allerdings auch hochfrequente elektromagnetische Felder erzeugt. Um die Entwicklung beurteilen zu können, wird die Belastungssituation im Umfeld von Sendeanlagen in NRW systematisch untersucht.
Neue Funktechniken
Um die wachsenden Anforderungen an höhere Datenmengen in hoher Geschwindigkeit zu erfüllen, entwickelt sich die eingesetzte Mobilfunktechnik ständig weiter. Derzeit sind hauptsächlich drei Techniken im Einsatz: GSM (Global System for Mobile Communication), UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) und LTE (Long Term Evolution). Diese Techniken unterscheiden sich durch die Nutzung unterschiedlicher Frequenzen und Leistungen. In NRW gibt es rund 16.000 Standorte mit Funksendeanlagen.
Neben kommerziellen Mobilfunknetzen betreiben auch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ein digitales Funknetz, damit Angehörige der Hilfsdienste, Feuerwehr und Polizei schnell und sicher miteinander kommunizieren können. In privaten Haushalten werden sie zunehmend bei der Steuerung der Haustechnik genutzt, zum Beispiel für Heizungen, Beleuchtung und Klimageräte.
Prüfung der elektromagnetischen Umweltbelastung
Durch den Auf- und Ausbau der Funktechniken, werden Teile der Bevölkerung hochfrequenten elektromagnetischen Feldern ausgesetzt. Um die Entwicklung beurteilen zu können, untersucht das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Auftrag des NRW-Umweltministeriums die Belastungssituation der Bevölkerung durch hochfrequente elektromagnetische Felder im Umfeld der verschiedenen Sendeanlagen systematisch.
Für die immissionsschutzrechtliche Überwachung ortsfester Funkanlagen sind die Umweltschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Behörden können die für die Überwachung erforderlichen Daten elektronisch bei der Bundesnetzagentur einsehen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW ist die zuständige Kompetenz- und Messstelle für Immissionen elektromagnetischer Felder nach der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) und unterstützt die Umweltbehörden in NRW.
Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder gibt der Runderlass "Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder" des NRW-Umweltministeriums.
Weitere Informationen:
- Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
- "Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder" – Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9.11.2004
- Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder vom 14.7.2014 (PDF)
- messtechnische Überprüfungen und Untersuchungen zu den verschiedenen Mobilfunktechniken beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW)
Grenzwerte müssen eingehalten werden
Ortsfeste Funkanlagen benötigen keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Allerdings müssen die Betreiber bei der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung beantragen und die Inbetriebnahme der Funkanlage anzeigen. Die Bundesnetzagentur überprüft, ob die einzelne Anlage die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält. Bei der Bewertung werden auch die elektromagnetischen Felder, die andere Funkanlagen in der Nähe erzeugen, berücksichtigt.
Folgende Grenzwerte wurden festgelegt:
| Elektrische Feldstärke E in Volt pro Meter (V/m) | Leistungsflussdichte S in Watt pro Quadratmeter (W/m²) |
D – Netze (um 900 MHz) | 41 | 4,5 |
E-Netze (um 1800 MHz) | 58 | 9 |
UMTS – Netze (um 2000 MHz) | 61 | 10 |
LTE – Netz (um 800 MHz) (um 1.800 MHz) (um 2.600 MHz) |
39 58 70 |
4 9 10 |
Für den drahtlosen Austausch von Daten sind Sende- und Empfangsanlagen notwendig. Bei Mobilfunksendeanlagen wird die Höhe der Immissionen dabei grundsätzliche durch folgende Parameter beeinflusst:
- Höhe des Antennenstandortes
- Montagehöhe der Antennen
- Höhe der Sendeleistung
- Abstand der Antennen vom betrachteten Immissionsort
- Richtdiagramm der Antennen
- Downtilt (Antennenneigung)

Die Grafik illustriert die Strahlenbelastung einer Basisstation mit Sektorantenne (20 W Sendeleistung).
Weitere Informationen:
- beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
- beim Bundesamts für Strahlenschutz
- bei der Bundesnetzagentur
- bei der Strahlenschutzkommission
- EMF-Portal der RWTH Aachen
- Deutsches Mobilfunkforschungsprogramm
- Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. – Broschüre "Elektrosmog - Wo er entsteht, was er bewirkt, wie man sich schützt"
Die Mobilfunkvereinbarung NRW
Um den Aspekten der Vorsorge und Transparenz bei der Standortwahl Rechnung zu tragen, haben die Betreibern von Hochfrequenzanlagen, die Landesregierung NRW und die kommunalen Spitzenverbänden 2003 zusätzlich die Mobilfunkvereinbarung für NRW abgeschlossen. Die Mobilfunkvereinbarung NRW ergänzt die freiwilligen Vereinbarungen, die Mobilfunkbetreiber und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene miteinander geschlossen haben. Die genannten Vereinbarungen haben sich bei der Beteiligung der Kommunen zur Auswahl der Standorte für Mobilfunkanlagen etabliert. Daher wird empfohlen, diese Vorgehensweise auch in anderen Funkanwendungsbereichen anzuwenden.
Weitere Informationen:
- Mobilfunkvereinbarung zwischen dem Land NRW und den Mobilfunknetzbetreibern
- Mobilfunkvereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern
- Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreibern gegenüber der Bundesregierung
- 2020: Fortschreibung der Selbstverpflichtung aus dem Jahr 2001 beim Bundesumweltministerium (PDF) - Schwerpunkt "Kleinzellen"
- 2012: Fortschreibung der Selbstverpflichtung aus dem Jahr 2001 beim Bundesumweltministerium (PDF) - Maßnahmen im Hinblick auf Forschung mit dem Schwerpunkt Wissensmanagement und Risikokommunikation
- 2008: Fortschreibung der Selbstverpflichtung aus dem Jahr 2001 beim Bundesumweltministerium (PDF) - Maßnahmen zur weiteren Verbesserung von Sicherheit und Verbraucher-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Information und vertrauensbildenden Maßnahmen beim Mobilfunk
- 2001: Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber vom 05.12.2001 beim Bundesumweltministerium (PDF)