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Bio- und Gentechnologie

Gentechnisches Labor. Foto fikmik / Panthermedia

Die Gentechnik ist ein Teilgebiet der Biotechnik. Klassische biotechnische Verfahren sind zum Beispiel die Verwendung von Bakterienkulturen zur Herstellung von Joghurt oder die Nutzung von Hefe zur Herstellung von Brot, Pizza, Wein oder Bier. Bei der Gentechnik werden biologische, chemische und physikalische Methoden zur Isolierung, Analyse und zur Veränderung von Erbmaterial angewendet. Durch die Gentechnik kann Erbgut gezielt verändert werden.


Gentechnik in der praktischen Anwendung

Gentechnische Methoden finden in vielen Bereichen Anwendung, so beispielsweise

  • in der Medizin,
  • bei der Herstellung von Enzymen oder Chemikalien in der Industrie,
  • bei der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln bzw. deren Zusatzstoffen oder
  • in der Landwirtschaft.

Bei gentechnischen Verfahren in der Landwirtschaft – der sogenannten "Grünen Gentechnik" – werden zum Beispiel Pflanzen mit gentechnischen Methoden gegen Schädlinge, Krankheiten oder Herbizide unempfindlich gemacht.

Die Anwendung der Gentechnik erfordert einen verantwortungsvollen Umgang und sorgfältige Abwägung von Chancen und Risiken, insbesondere hinsichtlich langfristiger Folgen für Mensch und Umwelt. Das bedeutet, dass eine möglichst große Transparenz und Kontrolle, gezielte Forschung zu Sicherheitsfragen und sozioökonomischen Auswirkungen sowie eine ethische Begleitung unerlässlich sind. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der Gentechnik ergeben sich aus dem Gentechnikrecht.

Marktzulassung erfordert Genehmigung

Für die Markteinführung (auch bezeichnet als "Inverkehrbringen") von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, ist eine gentechnikrechtliche Genehmigung erforderlich, die EU-weit gültig ist.

Eine Liste der Produkte, für die eine Marktzulassung in der EU vorliegt, hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht. Für Saatgut ist – bevor es in Verkehr gebracht werden darf – zusätzlich noch eine saatgutrechtliche Genehmigung erforderlich (Sorten- und Saatgutanerkennung).

Junge Maispflanzen. Foto: Hermann Otto Feis / Panthermedia

Junge Maispflanzen. Foto: Hermann Otto Feis / Panthermedia

Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen

In der EU ist zurzeit nur eine gentechnisch veränderte Pflanze, die Maislinie MON810, zum kommerziellen Anbau zugelassen. In das Erbgut des MON810-Mais wurde die Erbinformation für ein bakterielles Insektengift (Bt-Toxin) eingeführt, so dass die Pflanzen dieses Insektengift herstellen und deshalb resistent gegen bestimmte Schadinsekten sind. Der Anbau von MON 810 wurde 2009 vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Deutschland untersagt.

In Deutschland darf somit zurzeit keine gentechnisch veränderte Pflanze kommerziell angebaut werden.

Alle Flächen, auf denen zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden sollen, werden in einem öffentlich zugänglichen Standortregister erfasst. Hierfür muss dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ein geplanter Anbau mindestens drei Monate vor der Aussaat mitgeteilt werden.


Anbauverbote von gentechnisch veränderten Pflanzen

Durch die europäische Opt-Out-Richtlinie vom 11. März 2015 wird den EU-Mitgliedsstaaten ermöglicht, den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen im eigenen Hoheitsgebiet einzuschränken oder zu verbieten, auch wenn für diese Pflanzen EU-weite Anbauzulassungen bestehen.

Im Rahmen der Übergangsregelungen dieser Opt-Out-Richtlinie wurde erreicht, dass das gesamte Bundesgebiet aus dem Geltungsbereich der sechs anstehenden EU-Zulassungen für den Anbau von gentechnisch veränderten Maispflanzen ausgenommen wird. In Deutschland darf also auch weiterhin kein kommerzieller Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen stattfinden.

Für künftige Zulassungsverfahren müssen die Opt-Out-Regelungen noch in nationales Recht umgesetzt werden. Es wird derzeit noch kontrovers diskutiert, ob die nationalen Anbauverbote durch Bundes- oder Landesrecht umgesetzt werden sollen.

Um eine größere Rechtssicherheit als mit unterschiedliche Regelungen in jedem Bundesland zu erreichen, fordern die Länder bundeseinheitliche Regelungen. Diese Position wird durch mehrere Gutachten gestützt.

Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen

Unter Freisetzung versteht man ein zeitlich befristetes und räumlich begrenztes Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt – wie zum Beispiel einen Versuchsanbau. Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen müssen vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) genehmigt werden. Auch alle Freisetzungsflächen werden in einem öffentlich zugänglichen Standortregister erfasst. Hierfür muss das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mindestens drei Tage vor der Aussaat über die tatsächliche Durchführung der Freisetzung informiert werden.

Für die Überwachung von Freisetzungen sind die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster zuständig.

Gentechnische Arbeiten und Anlagen

Gentechnische Arbeiten werden entsprechend dem jeweiligen Gefährdungspotential in vier Sicherheitsstufen eingeteilt – je höher die Sicherheitsstufe, desto strenger die Sicherheitsvorkehrungen:

  • S1 – Nach dem Stand der Wissenschaft ist nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen. Beispiel-Organismen: Lactobacillus bulgaris (Jogurt), E. coli K12 (Labor-Sicherheitsstamm)
  • S2 – Nach dem Stand der Wissenschaft ist von einem geringen Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen. Beispiel-Organismen: Streptococcus mutans (Karies), Herpes Simplex Viren, Salmonella Enteritidis
  • S3 – Nach dem Stand der Wissenschaft ist von einem mäßigen Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen. Beispiel-Organismus: HIV (AIDS)
  • S4 – Nach dem Stand der Wissenschaft ist von einem hohen Risiko oder dem begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen. Beispiel-Organismus: Ebola Virus (Hämolyse)
Anzahl der gentechnischen Anlagen in Nordrhein-Westfalen

Insgesamt gibt es in Deutschland inzwischen ca. 6.700 gentechnische Anlagen. Die meisten gentechnischen Anlagen - jeweils mehr als 1000 - sind in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. In Nordrhein-Westfalen gab es am 31.12.2021 insgesamt 1208 gentechnische Anlagen. Die Mehrzahl dieser Anlagen ist der niedrigsten von vier Sicherheitsstufen - der Sicherheitsstufe 1 - zuzuordnen.

In Nordrhein-Westfalen gibt es keine gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 4.

Für die Überwachung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten sind die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster zuständig.


Gentechnikrecht

Der rechtliche Rahmen für die Anwendung der Gentechnik ist durch das deutsche Gentechnikgesetz und seine Verordnungen sowie durch Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union (EU) vorgegeben. Das Gentechnikgesetz setzt den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Gentechnik und schützt Menschen und Umwelt vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte.

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