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Förderung nach Artikel 20 ELER-Verordnung
Die Förderung investiver Maßnahmen gemäß Artikel 20 der ELER-Verordnung (Richtlinien investiver Naturschutz) wird zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes im Bereich Naturschutz gewährt.
Anträge an die Naturschutzbehörden
Zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 20 zählen die Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten für Natura 2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert, investive Arten-, Biotopschutz- und Biotopverbesserungsmaßnahmen sowie einmalige Pflegemaßnahmen. Ebenfalls gefördert werden Grundstücksankäufe besonders wertvoller Flächen insbesondere in FFH- und EG-Vogelschutzgebieten zur naturschutzfachlichen Folgenutzung oder Herausnahme aus der Nutzung.
Die Beratung, Antragstellung und Bewilligung dieser Maßnahmen erfolgt durch die Bezirksregierungen. Für die Auszahlung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle) zuständig.

ELER-Förderung (NRW-Programm Ländlicher Raum)
Die Förderung des "Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums" wird in den Mitgliedsstaaten der EU über eigene Programme umgesetzt. In Nordrhein-Westfalen ist das "NRW-Programm Ländlicher Raum" das Kernstück der Förderpolitik für die ländlichen Räume und die Land- und Forstwirtschaft. Ziel des Landes ist der Erhalt und die Entwicklung lebenswerter ländlicher Räume und die Entwicklung hin zu einer nachhaltigen, bäuerlichen Landwirtschaft.
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Naturschutzverwaltung in NRW
Die Naturschutzverwaltung ist in Nordrhein-Westfalen dreistufig aufgebaut. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz ist oberste Naturschutzbehörde. Den Bezirksregierungen obliegt als Mittelinstanz die Funktion der höheren Naturschutzbehörde. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Funktion der unteren Naturschutzbehörde wahr.
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