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Abfallwirtschaftsplanung

Container für gemischte Abfälle aus Privathaushalten. Foto: Martina Berg/ Panthermedia.net

In den Abfallwirtschaftsplänen sind nicht nur die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung dargestellt, sondern auch die Abfallentsorgungsanlagen ausgewiesen, die erforderlich sind, um die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten.


Technische Ergänzung des Abfallwirtschaftsplans für Siedlungsabfälle

Mit der Novelle der Abfallrahmenrichtlinie Ende 2018 hat die Europäische Union neue Anforderungen an Abfallwirtschaftspläne aufgestellt. Diese wurden Ende 2020 durch „Änderung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“ in deutsches Recht umgesetzt.

Gemäß den neuen Anforderungen enthalten Abfallwirtschaftspläne mindestens:

  • Angaben über bestehende Abfallsammelsysteme und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, für gefährliche Abfälle und für Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten.
  • eine Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 3 des Kreislauwirtschaftsgesetzes. Die Länder haben sicherzustellen, dass die Investitionen und anderen Finanzmittel, auch für die zuständigen Behörden, bewertet werden, die für die im Einklang mit Halbsatz 1 ermittelten notwendigen Maßnahmen benötigt werden, die Bewertung wird in die entsprechenden Abfallbewirtschaftungspläne oder anderen für das jeweilige Land geltenden strategischen Dokumente aufgenommen.
  • Informationen über die Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben entsprechend Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/850 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100) geändert worden ist, oder in anderen für das jeweilige Land geltenden strategischen Dokumenten festgelegt sind.
  • eine Beurteilung der bestehenden Abfallsammelsysteme einschließlich der Abfälle, die getrennt gesammelt werden, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung, der Darlegung der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz, sofern keine getrennte Sammlung erfolgt, und der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme.
  • Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art.
  • geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, auch in Bezug auf die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung und die Siedlungsabfälle, die energetisch verwertet oder beseitigt werden.
  • Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 (Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt) getroffen wurden.
  • Angaben über Abfallströme, für die besondere Bestimmungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten.

Zudem müssen Abfallwirtschaftspläne

  • den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG (Verpackungs-Richtlinie) formulierten Anforderungen an die Abfallplanung,
  • den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109) sowie
  • den Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG und
  • für die Zwecke der Vermeidung von Vermüllung den Anforderungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19) und
  • den Anforderungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1)

genügen.

Mit dem jetzt veröffentlichten Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“ werden die notwendigen Informationen zur Erfüllung der oben dargestellten neuen Anforderungen geliefert.

Die im Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“ dargestellte Auswertung des bestehenden Abfallwirtschaftsplans, Teilplan „Siedlungsabfälle“, durch das Landesamt für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat ergeben, dass die Kernaussagen und Schlussfolgerungen des Abfallwirtschaftsplans nach wie vor zutreffend sind. Dies betrifft insbesondere die auf das Jahr 2025 ausgerichtete Prognose der Abfallmengenentwicklung. Für die Entsorgung der derzeit und in Zukunft in Nordrhein-Westfalen anfallenden behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle sind mehr als ausreichende Kapazitäten vorhanden. Die Entsorgungssicherheit ist für die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassenden Abfälle langfristig gewährleistet.

Der Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“, tritt mit dem Datum der Bekanntmachung in Kraft. Gemäß § 11 Absatz 3 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136) geändert worden ist, wird der Abfallwirtschaftsplan mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben. Eine Verbindlicherklärung gemäß § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgt nicht.

Weitere Informationen:

  • Technische Ergänzung des Abfallwirtschaftsplans für Siedlungsabfälle (PDF)

Abfallwirtschaftsplan für Siedlungsabfälle

Im Zentrum des Abfallwirtschaftsplans für Siedlungsabfälle steht die Umsetzung einer regionalen Entsorgungsautarkie. Das bedeutet, dass Siedlungsabfälle, die in Nordrhein-Westfalen anfallen, im Land selbst (Grundsatz der Autarkie) und möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes (Grundsatz der Nähe) zu entsorgen sind. Vor allem das europarechtliche Prinzip der Nähe soll gestärkt werden. Ziel ist es, Mülltourismus durch Nordrhein-Westfalen zu vermeiden und Planungssicherheit für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die Betreiber von Hausmüllverbrennungsanlagen zu schaffen.

Mit dem Abfallwirtschaftsplan sollen deutliche Impulse für eine noch stärkere Nutzung von Siedlungsabfällen als Rohstoffquelle und als Energielieferant gegeben werden. Der Plan enthält daher anspruchsvolle Vorgaben zur Abfallvermeidung, zur Wiederverwendung und zum Recycling. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes schreibt vor, dass Bioabfälle, Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle spätestens seit dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln sind. Bis zum Jahr 2020 sollen die Wiederverwendung und das Recycling, das heißt die stoffliche Verwertung, von Siedlungsabfällen mindestens 65 Gewichtsprozent insgesamt betragen. Insbesondere die getrennte Erfassung und Verwertung von Bioabfällen soll intensiviert und optimiert werden. Bioabfälle sind eine wichtige Energie- und Rohstoffquelle. Vor allem das energetische Potenzial der Bioabfälle soll in Form von Biogas intensiver genutzt werden. Die energetische Verwertung von geeigneten Bioabfällen mit anschließender stofflicher Nutzung stellt einen optimalen Weg zu einem effizienten Klima- und Ressourcenschutz dar.

Verpflichtung aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

Bioabfall in die braunen Tonne. Foto: Michaela Nick/ Panthermedia.net

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 30 KrWG) verpflichtet die Länder zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen für ihren Bereich und enthält Vorgaben zu deren Inhalten.

Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung sowie zur Verbindlichkeitserklärung von Abfallwirtschaftsplänen. Im Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) sind die entsprechenden Regelungen in den Paragraphen 16 bis 18 zu finden. Die Verfahrensvorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen sind vom Bund erlassen worden (§ 32 KrWG).

Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen Teilabschnitten (zum Beispiel Siedlungsabfälle, gefährliche Abfälle/Sonderabfälle) aufgestellt werden. Mit seiner Bekanntgabe wird er Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben.



Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan für gefährliche Abfälle

Für gefährliche Abfälle liegt in Nordrhein-Westfalen ein eigener Teilplan vor. Der im Jahr 2008 bekannt gegebene Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Sonderabfälle wird mit dem Abfallwirtschaftsplans, Teilplan gefährliche Abfälle (Stand Juni 2021) fortgeschrieben und weiterentwickelt.

Der Abfallwirtschaftsplan für gefährliche Abfälle stellt die Ziele der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle auf Grundlage der 5-stufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dar. Der Plan enthält Informationen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in Nordrhein-Westfalen entstandenen und der hier entsorgten gefährlichen Abfälle. Dargestellt werden die derzeitigen Entsorgungsstrukturen und die voraussichtliche Entwicklung des Aufkommens gefährlicher Abfälle bis zum Jahr 2030.

Angesichts einer privatwirtschaftlich organisierten Sonderabfallentsorgung in Nordrhein-Westfalen soll der Abfallwirtschaftsplan in erster Linie als Informations-, Planungs- und Entscheidungsgrundlage für Abfallerzeuger, Entsorgungswirtschaft, Politik und die interessierte Öffentlichkeit dienen. Außerdem werden europarechtliche Verpflichtungen erfüllt.

In Nordrhein-Westfalen fallen jährlich rund 6 Millionen Tonnen gefährlicher Abfälle in Produktionsprozessen, bei der Erbringung von Dienstleistungen, bei der Abwasser- und Abfallbehandlung sowie bei Bau- und Abbruchmaßnahmen an.

Insgesamt entfallen auf das bevölkerungs- und industriereiche Nordrhein-Westfalen rund 25 Prozent des gesamten Aufkommens an gefährlichen Abfällen in Deutschland. Im Jahr 2017 sind fast 7 Millionen Tonnen gefährliche Abfälle in nordrhein-westfälischen Entsorgungsanlagen verwertet oder beseitigt worden. Davon wurden rund. 2 Millionen Tonnen zur Entsorgung aus anderen Bundesländern und anderen Staaten nach Nordrhein-Westfalen verbracht.

Die Entsorgungsstruktur ist geprägt durch ein breites Spektrum an Anlagen zur Behandlung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen. Das gut ausgebaute Netz an Entsorgungsanlagen bietet eine solide Basis für den Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen. Die privatwirtschaftlich organisierte Entsorgung gefährlicher Abfälle ist zudem auf überregionale, großräumige Einzugsgebiete ausgerichtet und trägt maßgeblich zur Entsorgungssicherheit im bundesdeutschen Raum bei.

Im Mittelpunkt des Teilplans für gefährliche Abfälle steht die Prognose der zukünftigen Aufkommensentwicklung für die in Nordrhein-Westfalen erzeugten und entsorgten gefährlichen Abfälle im Prognosezeitraum bis 2030.

Nach den Prognoseergebnissen wird voraussichtlich das Aufkommen gefährlicher Abfälle im Jahr 2030 auf 6,4 Millionen. Tonnen ansteigen. In das gutachterlich erstellte Prognosemodell sind dabei zahlreiche Einflussfaktoren und Entwicklungstrends eingeflossen, die sich auf die Mengenentwicklung gefährlicher Abfälle auswirken. Diese werden im Plan erläutert und diskutiert. Neben der wirtschaftlichen Entwicklung in einzelnen Wirtschaftszweigen mit hohem Primärabfallaufkommen spielen z.B. Auswirkungen des Chemikalienrechtes und technologische Entwicklungen eine Rolle.

Abfallwirtschaftliche Belange müssen zukünftig stärker bei der Produktentwicklung integriert werden und Abfallvermeidungs- und Recyclingpotentiale kontinuierlich weiterentwickelt werden, um Stoffkreisläufe zu schließen.

Für den mengenmäßig größten Abfallstrom bei den gefährlichen Abfällen - dem teerhaltigen Straßenaufbruch – sind die abfallstromspezifischen Maßnahmen zur Umsetzung der Abfallhierarchie formuliert. Hier könnten statt Deponierung erhebliche Mengen an Gesteinskörnungen wiederverwendet werden, wenn Kapazitäten zur thermischen Behandlung in Nordrhein-Westfalen geschaffen werden.

Die Gegenüberstellung der prognostizierten Mengen mit den vorhandenen Kapazitäten der Entsorgungsanlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle zeigt, dass in Nordrhein-Westfalen die Entsorgungssicherheit bis zum Jahr 2030 gegeben ist. Neue Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen werden aus Gründen der Entsorgungssicherheit nicht ausgewiesen.

Auf die Beseitigung gefährlicher Abfälle zur Ausschleusung gefährlicher Stoffe aus dem Stoffkreislauf sind insbesondere Deponien bzw. Deponieabschnitte der Deponieklasse III und Sonderabfallverbrennungsanlagen spezialisiert.

Auf Grund verschiedener im Plan näher erläuterter Entwicklungstrends wird die Aussage getroffen, dass perspektivisch die geplanten Kapazitätserweiterungen vorhandener Deponiestandorte von Deponien der Deponieklasse III umzusetzen und Initiativen zum Aufbau oder der Erweiterung von Kapazitäten zur thermischen Behandlung gefährlicher Abfälle erforderlich sind.

Zur Beobachtung der abfallwirtschaftlichen Entwicklung erfolgt eine Fortschreibung der Daten über Art, Menge und Entsorgungswege der in Nordrhein-Westfalen erzeugten und entsorgten Abfälle in den Folgejahren jeweils im Abstand von zwei Jahren.