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Gefährliche Abfälle

Chemikalienfässer mit gefährlichen Abfällen. Foto: panthermedia.net

In der Regel stammen "gefährliche Abfälle" – früher auch als "Sonderabfälle" bezeichnet - aus Gewerbe und Wirtschaft und aus öffentlichen Einrichtungen. Es sind Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können. Auch Abfälle aus dem Gesundheitsdienst, Batterien und Altöl zählen dazu.


Aufkommen und Entsorgung von gefährlichen Abfällen

Die Daten zur Sonderabfallwirtschaft werden in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2010 in jährlichen Berichten erfasst und veröffentlicht. Der aktuellste Bericht zur Sonderabfallwirtschaft in NRW dokumentiert die Daten des Jahres 2020. Er enthält Informationen über Art und Menge der in Nordrhein-Westfalen entstandenen und hier entsorgten gefährlichen Abfällen, über deren Herkunft und Verbleib. Der Bericht enthält darüber hinaus Daten zu Abfallimporten nach und Abfallexporten für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle.

In Nordrhein-Westfalen wurden im Jahr 2020 rd. 6,1 Millionen Tonnen gefährliche Abfälle erzeugt. Die Menge ist seit dem Jahr 2017 weitgehend konstant. Die hierzulande entsorgten Mengen an gefährlichen Abfällen stammen aus Nordrhein-Westfalen selbst, aus anderen Bundesländern und aus anderen Staaten. Im Jahr 2020 wurden in Nordrhein-Westfalen rund 7,3 Millionen Tonnen gefährliche Abfälle entsorgt, etwa 1,2 Millionen Tonnen mehr als die in Nordrhein-Westfalen entstandene Jahresmenge. Rund ein Drittel der in Nordrhein-Westfalen entsorgten Mengen an gefährlichen Abfällen stammt aus anderen Bundesländern (rund 1,6 Millionen Tonnen) und aus dem Ausland (0,6 Millionen Tonnen). Nordrhein-Westfalen verfügt über ein flächendeckendes Netz an Abfallbehandlungsanlagen und Deponien, welche eine umweltgerechte Entsorgung dieser Abfälle gewährleisten.

Rechtliche Regelungen zu gefährlichen Abfällen

Die gefährlichen Abfälle sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) definiert und in der dazugehörigen Anlage (Abfallverzeichnis) mit einem Sternchen* gekennzeichnet. An ihre Überwachung und Entsorgung werden besondere Anforderungen gestellt. 

Überwachung der Entsorgung von gefährlichen Abfällen 

Zur Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle sind gesetzlich vorgeschriebene Nachweise zu führen (Nachweisverfahren gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Nachweisverordnung). Ausgenommen von dieser Nachweispflicht sind zum Beispiel private Haushalte, Erzeuger von Kleinmengen, Eigenentsorger sowie Hersteller und Vertreiber, die Abfälle im Rahmen der Produktverantwortung freiwillig zurücknehmen.

Das Nachweisverfahren umfasst im Grundverfahren eine Vorabkontrolle (Genehmigung des Entsorgungsweges vor Beginn der Entsorgung mittels Entsorgungs- beziehungsweise Sammelentsorgungsnachweis) und eine Verbleibskontrolle (Dokumentation jedes einzelnen Entsorgungsvorganges mittels Übernahme- und/oder Begleitschein).

Entsorgungsfachbetriebe, auf Antrag Freigestellte und EMAS-Betriebe sind von der Pflicht zur Vorab-Bestätigung der Nachweiserklärung befreit.

Die Länder stellen mit der zentralen Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) die technischen Voraussetzungen für das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zur Verfügung: Über die ZKS-Abfall werden alle Nachweisdokumente bundesweit elektronisch entgegengenommen und verteilt. Voraussetzung für die Teilnahme ist ein Internetzugang mit geeigneter Soft- und Hardware sowie die Registrierung bei der ZKS.

In Nordrhein-Westfalen werden die Daten aus der Vorab- und Verbleibskontrolle von der Zentralen Stelle für Nachweisverfahren bei der Bezirksregierung Düsseldorf erfasst, aufbereitet und den Abfallwirtschaftsbehörden zur Verfügung gestellt.