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Gewerbeabfall
Abfälle aus Industrie und Gewerbe müssen noch viel stärker als bisher als Rohstoffquelle genutzt werden. Mineralische Abfälle spielen dabei eine besondere Rolle.
Mineralische Abfälle
In Industrie und Bauwirtschaft fallen große Mengen an mineralischen Stoffen an, die als Ersatzbaustoff zum Beispiel im Straßen- und Erdbau verwendet werden können. Zu diesem Zweck hat das nordrhein-westfälische Umweltministerium gemeinsam mit dem Verkehrsministerium bestimmte Anforderungen an die Güteüberwachung und an den umweltgerechten Einsatz von Ersatzbaustoffen festgelegt. Es handelt sich um die so genannten "Verwertererlasse".
Diese Erlasse gelten für die öffentlich-rechtlichen Träger der Baulast (Straßenbauverwaltungen, Kreise, Städte und Gemeinden) unmittelbar, sofern güteüberwachte mineralische Stoffe eingesetzt werden. Private Firmen und Bauherren benötigen eine wasserrechtliche Erlaubnis, wobei die Anforderungen analog gelten. Diese Erlaubnis muss bei der gemäß Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) zuständigen Behörde beantragt werden. Dies ist entweder die untere Umweltschutzbehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt) oder die Bezirksregierung.
Mit dem Leitfaden "Produktion und Verwendung von güteüberwachten Recycling-Baustoffen im Straßen- und Erdbau in Nordrhein-Westfalen" von Oktober 2015 haben die Baustoffverbände, der Landesbetrieb Straßenbau NRW, die kommunalen Spitzenverbände sowie das Bau- und das Umweltministerium NRW Informationen über die Zusammensetzung, Eigenschaften und Klassifizierungen von Recycling-Baustoffen veröffentlicht. Im Leitfaden werden die Anforderungen zusammengestellt, die beim Einsatz dieser Baustoffe zu beachten sind.
Weitere Informationen:
- Leitfaden "Produktion und Verwendung von güteüberwachten Recycling-Baustoffen im Straßen- und Erdbau in Nordrhein-Westfalen" von Oktober 2015 (PDF)
- Erlass "Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau" vom Oktober 2001
- Erlass "Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau" von Oktober 2001
- Erlass "Anforderungen an die Güteüberwachung und den Einsatz von Hausmüllverbrennungsaschen im Straßen- und Erdbau" von Oktober 2001
- Erlass "Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im Straßen- und Erdbau" von Oktober 2001
- Erlass "Anforderungen an die Güteüberwachung und den Einsatz von Metallhüttenschlacken im Straßen- und Erdbau" von September 2004
POP-haltige Abfälle
Mit der EU POP-Verordnung 850/2004 wird unter anderem geregelt, dass Abfälle mit bestimmten persistenten, organischen Schadstoffen (= POP, von englisch "persistent organic pollutant") so entsorgt werden, dass die POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Damit wird die Ausschleusung der POP aus dem Wirtschaftskreislauf gewährleistet. Durch die am 1. August 2017 in Kraft getretene deutsche POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung werden erstmals die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Umweltbehörden für als nicht gefährlich eingestufte POP-haltige Abfälle diesen Entsorgungsweg anhand von Nachweisen überprüfen können; für als gefährlich eingestufte POP-haltige Abfälle war dies schon bisher mit dem elektronischen Nachweisverfahren möglich.
Zur Umsetzung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung durch die Umweltbehörden in NRW gibt der Erlass vom 28. Juli 2017 Hinweise. Mit Erlass vom 22. Februar 2018 wird außerdem den zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten die Anwendung einer Allgemeinverfügung empfohlen, mit der für Handwerker bestimmte Erleichterungen beim Nachweisverfahren ermöglicht werden.
Dämmmaterial aus Polystyrol
Bei Gebäudesanierungen fallen alte Dämmstoffe oft in großen Mengen an. Häufig sind es Polystyrol-Dämmstoffe. Wurden diese vor 2013 verbaut, enthalten sie das als POP eingestufte Flammschutzmittel HBCD (Hexabromcyclododecan). Ein Recycling dieser Abfälle ist nur zulässig, wenn der Schadstoff abgetrennt und zerstört wird. Da bisher noch keine derartige Recyclinganlage existiert, müssen diese Abfälle in Hausmüllverbrennungsanlagen thermisch behandelt werden. Dadurch wird das HBCD zuverlässig zerstört.
HBCD-haltige Polystyrol-Dämmmaterialien sind zwar keine gefährlichen Abfälle, unterliegen jedoch dem Nachweisverfahren der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, damit die Zerstörung des Schadstoffs überprüft werden kann.
In naher Zukunft soll eine neuartige Recyclinganlage fertiggestellt werden, in der HBCD aus Polystyrol abgetrennt und das Polystyrol als schadstofffreier Sekundärrohstoff wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt wird.
Weitere Informationen:
- Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Hexabromcyclododecan (HBCD) beim Umweltbundesamt (Stand: Dezember 2017)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) im Bundesgesetzblatt
- Erlass des NRW-Umweltministeriums zur Durchführung der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) vom 28.07.2017 (PDF)
- Erlass des NRW-Umweltministeriums zur Umsetzung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung in NRW vom 22.02.2018 (PDF)
- Muster für eine Allgemeinverfügung (PDF)