Lärm an Freizeitanlagen
Einheitliche Beurteilungsmaßstäbe für Lärmbelästigungen
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Public Viewing
Nach der geltenden Rechtslage können Kommunen Public Viewing-Veranstaltungen bei der diesjährigen Fußballweltmeisterschafte auch in den Nachtstunden zulassen. Es gibt keine starren Beschränkungen und es ist den Kommunen überlassen, die Möglichkeiten vor Ort abzuwägen, denn in jeder Stadt und an jedem Veranstaltungsort sind die Bedingungen andere. Die geltende Rechtslage stellt sicher, dass das gemeinsame Erleben der Spiele einer Fußballweltmeisterschaft möglich ist. Wir freuen uns im Sinne der Fußballfans, wenn Kommunen von den möglichen Ausnahmen Gebrauch machen und Public Viewing-Veranstaltungen zulassen. Selbstverständlich gilt es aber auch schutzwürdige Interessen von Anwohnern vor Ort zu berücksichtigen und sorgfältig abzuwägen. Hierzu hat das MUNV einen unterstützenden Erlass herausgegeben.
Musikveranstaltungen
Schön, aber laut: Live-Musik. Foto: Michal Bednarek/Panthermedia.net
Volksfeste und Traditionsveranstaltungen
Der von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen ausgehende Lärm wird in Nordrhein-Westfalen in der Regel ebenfalls nach dem Freizeitlärmerlass bewertet. Bei solchen Festen können allerdings häufig die Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden. Der Freizeitlärmerlass verweist ausdrücklich auf die Ausnahmemöglichkeit des LImschG.
Der vom Umweltministerium erstellte "Leitfaden zum Lärmschutz bei Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen" gibt den Genehmigungsbehörden konkrete Informationen und Hinweise, wie Veranstaltungen so gestaltet werden können, dass sowohl dem Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner als auch den Interessen der Veranstalter hinreichend Rechnung getragen werden kann.
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Außengastronomie
Auch im Biergarten kann es laut werden. Foto: Toni Anett Kuchinke/Panthermedia.net
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Spielplätze
Kinder dürfen Lärm machen. Foto: Anatoliy Samara/ Panthermedia.net