
Lärm an Freizeitanlagen
Einheitliche Beurteilungsmaßstäbe für Lärmbelästigungen
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Musikveranstaltungen

Schön, aber laut: Live-Musik. Foto: Michal Bednarek/Panthermedia.net
Volksfeste und Traditionsveranstaltungen
Der von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen ausgehende Lärm wird in Nordrhein-Westfalen in der Regel ebenfalls nach dem Freizeitlärmerlass bewertet. Bei solchen Festen können allerdings häufig die Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden. Der Freizeitlärmerlass verweist ausdrücklich auf die Ausnahmemöglichkeit des LImschG.
Der vom Umweltministerium erstellte "Leitfaden zum Lärmschutz bei Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen" gibt den Genehmigungsbehörden konkrete Informationen und Hinweise, wie Veranstaltungen so gestaltet werden können, dass sowohl dem Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner als auch den Interessen der Veranstalter hinreichend Rechnung getragen werden kann.

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Außengastronomie

Auch im Biergarten kann es laut werden. Foto: Toni Anett Kuchinke/Panthermedia.net
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Public Viewing

Nicht nur bei Weltmeisterschaften: Public-Viewing. Foto: Ints Vikmanis/Panthermedia.net
Spielplätze

Kinder dürfen Lärm machen. Foto: Anatoliy Samara/ Panthermedia.net