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Vertragsnaturschutz

Vertragsnaturschutz

Der Vertragsnaturschutz ist Bestandteil der zweiten Säule des nationalen GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland. Die "Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz" bildet die Grundlage für die Förderung. Damit sollen die Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Arten erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden und neue naturschutzwürdige Flächen entstehen. Vor allem landwirtschaftlich genutzte Flächen können auf diese Weise extensiv bewirtschaftet und gepflegt werden.

Ziel: Naturverträgliche Nutzung der Kulturlandschaft

Durch den Vertragsnaturschutz wird ein grundlegender Beitrag zur Erhaltung einer struktur- und artenreichen Kulturlandschaft und damit einer naturraumtypischen biologischen Vielfalt geleistet.
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen ihre eigenen Kreiskulturlandschaftsprogramme auf und setzen so den Vertragsnaturschutz vor Ort um. Das von der Europäischen Union mitfinanzierte Programm honoriert freiwillige Bewirtschaftungseinschränkungen und Pflegemaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Acker- und Grünlandflächen, regelt die Bewirtschaftung und Pflege spezieller Grünlandbiotope sowie die Pflege von Streuobstwiesen und Hecken. Ansprechpartner sind die Unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte als zuständige Bewilligungsbehörden sowie die Biologischen Stationen. Für die Auszahlung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle) zuständig.

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Fragen und Antworten Wie beantrage ich den Vertragsnaturschutz?

Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen oder Landwirte und andere landbewirtschaftende Personen.

Welche Maßnahmen und Paketkombinationen für den eigenen Betrieb und für die Ziele des Biotop- und Artenschutzes sinnvoll sind, kann in einem Beratungsgespräch erörtert werden. Die kostenfreie Beratung erfolgt dabei durch die Fachleute der unteren Naturschutzbehörden und Biologischen Stationen. Auch die Biodiversitätsberatung der Landwirtschaftskammer kann weiterhelfen. 

Maßnahmen auf Ackerflächen sowie die Pflege von Streuobstbeständen sind landesweit förderfähig. Für die naturschutzgerechte Bewirtschaftung und  Pflege von Grünland und Offenlandbiotopen gibt es eine Förderkulisse, die sich aus Natura2000 Gebieten, dem Nationalpark, Naturschutzgebieten, gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und geschützten Biotopen zusammensetzt. Darüber hinaus können weitere Bereiche auf Antrag der Kreise und kreisfreien Städte in die Förderkulisse aufgenommen werden. Die unteren Naturschutzbehörden erstellen jeweils eigene Kulturlandschaftsprogramme mit ihren Förderkulissen und angebotenen Maßnahmen. 

Ein Grundantrag kann jährlich bis zum 30.06. digital über das ELAN-Programm gestellt werden.

Die Verpflichtung beginnt immer zum 1. Januar eines jeden Jahres. Die Laufzeit beträgt in der Regel 5 Jahre.

Im ersten Jahr der Verpflichtung muss der Auszahlungsantrag bis zum 15. Mai im ELAN-Programm gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt im darauffolgenden Jahr.

Kooperation für Streuobstwiesen

Streuobstbestände gehören zu den Flächen mit besonders hohem Naturwert und tragen deshalb in besonderem Maße zum Erhalt der biologischen Vielfalt in NRW bei. Um unsere Streuobstwiesen dauerhaft zu erhalten, Pflegemaßnahmen zu etablieren und die Neuanlage von Streuobstbeständen voranzutreiben, haben das NRW-Umweltministerium und die Landwirtschafts- und Naturschutzverbände eine Kooperationsvereinbarung zum Schutz der Streuobstbestände in Nordrhein-Westfalen unterzeichnet. Die Kooperationspartner wollen dafür Sorge tragen, dass Obstbäume in bestehenden Obstwiesen nachgepflanzt und neue Bestände begründet werden. Auf diese Weise wird verhindert, dass es künftig in der Summe zu einem landesweiten Rückgang von Streuobstwiesen kommt und der Trend wird umgekehrt. Die Vereinbarung legt darüber hinaus die Pflege der Bäume sowie die Nutzung ihres Obstes fest, beispielsweise für regional erzeugte Apfelsäfte. Das Land NRW fördert die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen und deren extensive Unternutzung (finanziell) im Rahmen des Vertragsnaturschutzes. Die Anlage neuer Obstbestände kann als investive Naturschutzmaßnahme ebenfalls über ein anderes Förderprogramm finanziell unterstützt werden. (Unterzeichnet haben die Rahmenvereinbarung neben dem Ministerium der Rheinische sowie der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband, der nordrhein-westfälische Landesverband des Naturschutzbundes Deutschland (NABU NRW), die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW (LNU) und der NRW-Landesverband der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW NRW).